Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka und Jürgen Mühlhauser als Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*** S*** W*** V***,
Wien 1.,Schottenring 30, vertreten durch Dr.Heinz Paradeiser und Dr.Raimund Danner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Heinz S***, Kraftfahrer, Schladming, Rohrmoos 20, vertreten durch Dr.Franz J.Rainer, Rechtsanwalt in Schladming, wegen S 458.503 sA (Revisionsstreitwert S 399.525 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juli 1987, GZ. 13 Ra 1043/87-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4.Februar 1987, GZ. 40 Cga 3/87-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.036,65 (darin S 1.185,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Mäßigung der Ersatzpflicht des Beklagten gemäß § 2 Abs.2 DHG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß eine nicht nach dem DHG zu prüfende Obliegenheitsverletzung gegenüber der Haftpflichtversicherung keine Rückschlüsse darauf begründet, welcher Grad des Verschuldens dem Arbeitnehmer an der Schadenszufügung gegenüber der anstelle des Arbeitgebers tretenden Kaskoversicherung anzulasten ist. Die Minderung der Ersatzpflicht des Beklagten ist überdies im Gegensatz zur Verschuldensteilung nach § 1304 ABGB nicht bloß vom Verschulden abhängig. Erfolgte die Schadenszufügung noch durch einen minderen Grad des Versehens (vgl. ZVR 1978/272; Arb.9.153, 9.199 ua), ist bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von S 8.000 die von den Vorinstanzen vorgenommene Mäßigung der Ersatzpflicht auf S 50.000, also auf etwa 1/9 des Schadens angemessen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Eine Kostenrüge ist in dritter Instanz unzulässig (§ 528 Abs.1 Z 2 ZPO; Fasching ZPR Rz 2019).
Anmerkung
E13058European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00171.87.1202.000Dokumentnummer
JJT_19871202_OGH0002_009OBA00171_8700000_000