Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafsache gegen Nasif Tanious T*** wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 ff. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 21.August 1987, GZ. 2 c Vr 5010/87-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB., jedoch nur im Faktum A 2 sowie im Strafausspruch, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die übrige Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufungen wegen Nichtigkeit, Schuld und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche werden zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung (wegen Strafe) wird der Angeklagte auf obige kassatorische Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Der am 17.Juni 1952 geborene ägyptische Staatsangehörige Nasif Tanious T*** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB. (A) sowie des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er unter dem Vorwand, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, nachstehend angeführte Personen zur Gewährung von Darlehen verleitet, die sie am Vermögen schädigten und zwar zwischen dem 12. Juli 1981 und 2.August 1981 in Wien Gertraud F*** um 50.000 S durch Herauslockung dieses Betrags (A 1), 1981 und 1982 - ersichtlich in Wien - Alfred F*** um 40.000 S durch Herauslockung dieser Summe (A 2), im Oktober und November 1986 in Wien und Klagenfurt Maria K***
um 311.500 S durch Herauslockung dieses Geldbetrags (A 3) sowie von Februar 1986 bis April 1987 in Wien und Göfis Angelika K*** um 460.000 S durch Herauslockung dieser Summe Geldes (A 4) und zwischen 24. und 26.Dezember 1986 in Klagenfurt der Maria K*** 20.000 S Bargeld gestohlen (B).
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO.
Berechtigt ist die Beschwerde, sofern sie im Faktum A 2 Begründungsmängel (Z. 5) releviert. Nach den Urteilsfeststellungen (S. 287) borgte sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1981 und 1982 von Alfred F*** 40.000 S aus, die er nicht zurückzahlte. Diese Annahme gründete das Gericht einerseits auf die Angaben der Gertraud F*** vor der Polizei und Gericht, andererseits auf die Aussage des Alfred F*** vor dem Untersuchungsrichter (S. 289). Diese Aussage des Alfred F*** steht aber, wie in der Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht vorgebracht wird, mit den Aussagen seiner Schwester Gertraud F*** und den Urteilskonstatierungen im Widerspruch, denn Alfred F*** spricht von insgesamt 39.500 S (S. 210), Gertraud F*** in der Hauptverhandlung jedoch von 40.000 S (S. 277; in den Angaben dieser Zeugin vor der Polizei - Seite 65 f. - und vor dem Untersuchungsrichter - Seite 79 bis 83 - ist vom Faktum A 2 überhaupt nicht die Rede), um die der Zeuge F*** geschädigt worden sein soll.
Rechtliche Beurteilung
Eine vom Nichtigkeitswerber zu Recht gerügte Urteilsunvollständigkeit liegt darin, daß das Schöffengericht jene Aussage des Alfred F*** unerörtert ließ, nach welcher in der Gesamtsumme von 39.500 S auch jene Beträge enthalten sind, die Gertraud F*** von ihrem Bruder erhielt und die sie zu einem bestimmten Zweck für Nasif Tanious T*** verwendete (S. 210). Dieser Teil der Aussage des Zeugen F*** ist mit der eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung im Faktum A 2 nicht in Einklang zu bringen, weil die von Alfred F*** bekundete Barauszahlung an seine Schwester, welche dieses Geld für den Angeklagten verwendete, nicht gleichzusetzen ist mit einem von diesem dem Alfred F*** herausgelockten Darlehen.
So gesehen erweist sich die Sache im Faktum A 2 noch nicht als spruchreif, so daß diesbezüglich eine Verfahrenserneuerung (in welcher auch die Widersprüche in den Aussagen der Zeugen F*** über den Tatzeitpunkt zu klären sein wird) unumgänglich war. Der insoweit zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben.
Im übrigen aber kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu.
Sofern die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) einen Feststellungsmangel zum Schädigungsvorsatz hinsichtlich des gesamten Betrugsfaktums geltend macht, übergeht sie jene Urteilskonstatierungen, nach welchen sich der Beschwerdeführer bei allen Betrugsfakten darüber im klaren war, daß er die ihm gewährten Darlehen nicht zurückzahlen können wird (S. 288, dritter Absatz), ja dies gar nicht beabsichtigte (S. 291, vierter Absatz). Damit aber sind hinlängliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite (vorsätzliche Vermögensschädigung) getroffen worden.
Sofern aushilfsweise "dies" - gemeint das Vorbringen zum behaupteten Feststellungsmangel - auch als Begründungsmangel (Z. 5) geltend gemacht wird, ist die Beschwerde mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Auch das Vorbringen der - weiteren - Mängelrüge (Z. 5) rücksichtlich des Diebstahls (B) schlägt nicht durch. Daß Maria K***, die vor der Hauptverhandlung verstorben ist und deren Aussage vor dem Untersuchungsrichter in der Hauptverhandlung verlesen wurde, niemals dazu befragt wurde oder befragt werden konnte, ob die Möglichkeit bestanden habe, daß zwischenzeitig andere Personen sich in ihrer Wohnung aufgehalten hätten, die als Täter in Frage kommen würden, stellt einen formellen Begründungsmangel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrunds nicht dar.
Daß die Zeugin K*** in "dieser" (ersichtlich gemeint: in der laut Seite 279 in der Hauptverhandlung verlesenen) Aussage ihren Gesamtschaden mit 311.500 S bezeichnet hat, ist aktenwidrig. Die Summe der dem Beschwerdeführer von Maria K*** teils in barem, teils in Form von Schecks übereigneten Geldbeträge betrug nach dem Inhalt des Protokolls ON. 22 311.500 S, der von ihm der Zeugin gestohlene Geldbetrag 20.000 S. Falls sich das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch auf den letzten Satz des Polizeiprotokolls Seite 16 beziehen sollte, handelt es sich dabei offensichtlich um eine unpräzise Niederschrift: Der dort erwähnte Betrag von 311.500 S ist nämlich ersichtlich die Summe jener Geldmittel, die die Zeugin K*** dem Angeklagten zukommen ließ (56.000 S plus 80.000 S plus 5.5000 S plus 70.000 S plus 100.000 S) und demnach unzweideutig lediglich der gesamte Betrugsschaden. Da die übrige Nichtigkeitsbeschwerde zum Teil offenbar unbegründet, zum andern Teil aber nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, war sie schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.
i. V.m. § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.
Auch die angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld war zurückzuweisen, weil in den Prozeßgesetzen derartige Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehen sind. Ihr Schicksal teilt die schriftlich ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, weil dieses Rechtsmittel innerhalb der in §§ 294 Abs. 1, 284 Abs. 1 StPO. normierten Frist nicht angemeldet wurde (§ 296 Abs. 2 StPO. i.V.m. § 294 Abs. 4 StPO.).
Mit seiner Strafberufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.
Anmerkung
E12473European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00160.87.1203.000Dokumentnummer
JJT_19871203_OGH0002_0130OS00160_8700000_000