Kopf
Der Oberste Gerichtshof faßt durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert und Dr.Hofmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K***, Strafgefangener, Wien 5., Mittersteig 25, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert S 61.000,--), den
Beschluß:
Spruch
Das Landesgericht für ZRS Graz wird zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger brachte durch einen frei gewählten Rechtsanwalt beim Landesgericht für ZRS Wien eine Amtshaftungsklage ein. Er leitet seinen Feststellungsanspruch daraus ab, daß ein Senat des Oberlandesgerichtes Wien über seinen Rekurs vom 10.November 1986 gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6.Oktober 1986, GZ. 53 a Cg 1052/86-9, mit dem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang abgewiesen worden sei, erst am 6. Juli 1987 entschieden habe. Durch diese Verzögerung in der Erledigung sei dem Kläger ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden, dessen ziffernmäßige Höhe noch nicht absehbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 AHG sind gegeben. Der rechtspolitische Grund dieser Vorschrift liegt darin, daß alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 AHG ist daher ausdehnend dahin auszulegen, daß die Bestimmung eines anderen Gerichtes nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn der Amtshaftungsanspruch aus einem kollegialen Beschluß eines Gerichtshofes abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage berufen wäre, sondern auch dann, wenn eine Unterlassung oder Verzögerung eines solchen Gerichtshofes Anspruchsgrundlage bilden soll (Loebenstein-Kaniak AHG2 231).
Anmerkung
E17673European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010ND00018.87.1207.000Dokumentnummer
JJT_19871207_OGH0002_0010ND00018_8700000_000