Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Friedrich Wilhelm K***, Strafgefangener, Wien 5, Mittersteig 25, vertreten durch Dr. Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17, wegen S 152.600,-- s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 8. Oktober 1987, GZ 4 R 193/87-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. September 1987, GZ 13 Cg 182/87-5, teilweise bestätigt und das Rechtsmittel teilweise zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Dem Kläger wurde über seinen Antrag mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15. Dezember 1986, 13 Nc 12/86, Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt. Vom Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer wurde Rechtsanwalt Dr. Gerhard R*** zum Verfahrenshelfer bestellt, der am 27. Mai 1987, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, gegen die beklagte Partei eine Klage auf Bezahlung des Betrages von S 152.600,-- s.A. erhob. Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 18. August 1987, 4 R 145/87, wurde über Rekurs der beklagten Partei der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen.
Der Erstrichter enthob mit Beschluß vom 7. September 1987 (ON 5) Rechtsanwalt Dr. Gerhard R*** als Verfahrenshelfer (Punkt 1) und erteilte dem Kläger den Auftrag, gemäß § 27 Abs 1 ZPO binnen 14 Tagen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nachzuweisen. Das Rekursgericht gab dem gegen Punkt 1 dieses Beschlusses erhobenen Rekurs des Klägers keine Folge, den Rekurs gegen Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses wies es zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den das Rechtsmittel zurückweisenden Teil der Entscheidung erhobene Rekurs des Klägers ist zurückzuweisen. Richtig ist, daß das Rekursgericht gemäß § 528 Abs 2 ZPO auszusprechen gehabt hätte, ob es den Rekurs gegen den zurückweisenden Teil seiner Entscheidung zuläßt. Ein Auftrag zur Nachholung dieses Ausspruchs kann aber entfallen, da eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vorliegt und das Rechtsmittel daher jedenfalls zurückzuweisen ist.
Anmerkung
E12734European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00052.87.1209.000Dokumentnummer
JJT_19871209_OGH0002_0010OB00052_8700000_000