Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine S***, Hausfrau, Wien 2., Kurzbauergasse 3/3, vertreten durch Dr.Elisabeth Schaller, Rechtsanwalt in Traiskirchen, wider die beklagte Partei Wilhelm S***, Pensionist, Wien 11., Etrichstraße 30/4/2, vertreten durch Dr.Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung von Unterhalt, infolge 1. außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 15.Juni 1987, GZ 44 R 1034/87-20, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 9.März 1987, GZ 6 C 83/86-10, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, und 2. Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen als Berufungsgerichtes vom 21.Oktober 1987, GZ 44 R 1034/87-29, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Streitteile schlossen am 15.November 1967 im Verfahren 24 Cg 231/67 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien betreffend Ehescheidung einen Vergleich folgenden Inhalts:
"Der Beklagte verpflichtet sich, beginnend ab Dezember 1967 der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 3.000,-- erstmals am 5.Dezember 1967, die weiteren Unterhaltsbeträge je am 5. der darauffolgenden Monate im voraus zu bezahlen. Außerdem am 20.Juli und 20.Dezember eines jeden Jahres den Betrag von je S 3.000,--. Diese Alimentationsleistung wird auf Basis der Verbraucherpreise 1966, zuletzt veröffentlicht vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für August 1967 per 104/2 wertgesichert. Schwankungen bis zu insgesamt 5 Punkte bleiben unberücksichtigt; sobald die Wertsicherung eintritt, wird der neu errechnete Alimentationsbetrag unter Berücksichtigung der vollen Schwankung errechnet und bleibt so lange gültig, bis eine neuerliche Schwankung von mehr als 5 Punkten eintritt.
Beide Teile verzichten auf Herabsetzung bzw. Erhöhung bzw. Anfechtung dieser Unterhaltsvereinbarung wegen geänderter Verhältnisse, mögen diese derzeit vorhersehbar oder nicht vorhersehbar sein."
Die Klägerin begehrt in der am 12.November 1986 beim Erstgericht eingelangten Klage den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr 55 % seines jeweiligen monatlichen Pensionseinkommens (einschließlich Sonderzahlungen, sohin 14mal jährlich) am 5. des jeweiligen Monats zu bezahlen und die ab 1.Jänner 1985 bis zur Rechtskraft des Urteils fällig werdenden Rückstände binnen 14 Tagen zu bezahlen. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Im Verfahren 9 C 38/83 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sei vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausgesprochen worden, daß der Anspruch der dort Beklagten (hier Klägerin) aus dem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 15.November 1967 geschlossenen Unterhaltsvergleich in Ansehung des eine Unterhaltsverpflichtung von monatlich S 5.800,--, 14 mal jährlich, übersteigenden Betrages erloschen sei, weil das Begehren auf Leistung der wertgesicherten Unterhaltsbeträge in voller Höhe sittenwidrig sei. Dieses Urteil ändere aber nichts daran, daß die vergleichsweise getroffene Unterhaltsregelung, insbesondere der Verzicht auf die Anwendung der Umstandsklausel, nach wie vor wirksam sei. Diese für beide Teile bindende Vereinbarung, auf eine Änderung des Unterhaltsanspruchs unter allen Umständen zu verzichten, stehe dem Klagebegehren entgegen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren ab dem Klagstag statt, das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das gesamte Klagebegehren ab. Der Berufung der Klägerin gab es nicht Folge. Es sprach aus, daß der von der Beschäftigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000, jedoch nicht S 300.000 und der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, jedoch nicht S 300.000 übersteigt. Die Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu. Mit dem Beschluß vom 21.Oktober 1987 (ON 29) sprach das Berufungsgericht aus, daß der gesamte Wert des Streitgegenstandes S 300.000 nicht übersteigt.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision und den Beschluß über den Wert des Streitgegenstandes mit Rekurs.
Beide Rechtsmittel sind unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 500 Abs. 4 ZPO findet gegen einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs. 2 ZPO kein Rechtsmittel statt. Der Oberste Gerichtshof ist nur an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes, der den Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 bis 60 JN widerspricht, nicht gebunden (ÖBl. 1987, 63; JBl. 1985, 113; Fasching, Lehrund Handbuch Rz 1830; Petrasch, ÖJZ 1985, 294). Die Klägerin hat den begehrten Unterhaltsbetrag (55 % des monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten) im gesamten Verfahren mit S 6.211 beziffert. Ansprüche auf gesetzlichen oder vertraglichen Unterhalt sind gemäß § 58 Abs. 1 JN idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 1983/135, mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Da die Klägerin den Unterhaltsbetrag 14 mal jährlich begehrt, beträgt die dreifache Jahresleistung S 260.862, so daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 nicht übersteigt. Auf den vom Erstgericht unter Anwendung der Wertsicherungsklauses ermittelten Unterhaltsbetrag von S 7.715 monatlich kommt es in diesem Verfahren nicht an, da die Klägerin nicht diesen, ihr vertraglich zustehenden Unterhaltsbetrag, sondern 55 % des Nettoeinkommens des Beklagten als Unterhalt begehrt. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des gesamten Streitgegenstandes S 300.000 nicht übersteigt, ist demnach auch für den Obersten Gerichtshof bindend.
Die außerordentliche Revision ist gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen. Im Hinblick auf die von den Streitteilen im Vergleich vom 15. November 1967 getroffene Regelung, auf jede Änderung der Unterhaltsvereinbarung wegen geänderter Verhältnisse, mögen diese vorhersehbar oder nicht vorhersehbar sein, zu verzichten, entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichtes dem Gesetz; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ist zufolge dieser vertraglichen Regelung im Einzelfall nicht gegeben. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E12513European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00708.87.1209.000Dokumentnummer
JJT_19871209_OGH0002_0010OB00708_8700000_000