Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller Franz und Marianne Z***, Landwirte, Loosdorf, Linzer Straße 1, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner, Rechtsanwalt in Melk, wider die Antragsgegner 1) Ludmilla J***, Pensionistin, Salzburg, König Ludwig-Straße 22/1, 2) Hilda H***, Private, Persenbeug, Dr. Hamon-Gasse 3, und 3) Ingrid H***, Angestellte, Wien 9., Liechtensteinstraße 130, alle vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Verlängerung eines Landpachtvertrages infolge Rekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 24. Juni 1987, GZ R 349/87-39, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Melk vom 19.Mai 1987, GZ Psch 1/84-36, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch einen Ausspruch gemäß den §§ 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 3 ZPO und § 12 Z 2 LPG zu ergänzen.
Text
Begründung:
Am 8.3.1984 kündigte die Verlassenschaft nach dem am 29.1.1984 verstorbenen Verpächter Dipl.Ing. Hans J*** den Pachtvertrag am 9.10.1954 über die Liegenschaft EZ 63 KG Loosdorf zum 30.9.1984 auf. Gegen diese Aufkündigung erhoben die Antragsteller Einwendungen und stellten ferner am 23.3.1984 den Antrag, den Pachtvertrag bis 30.9.1988 zu verlängern; dieser Antrag ist gegen die Verlassenschaft nach Dipl.Ing. Hans J*** und dessen Witwe Milli (richtig Ludmilla) J*** gerichtet, welcher die Verlassenschaft vom Bezirksgericht Salzburg mit Einantwortungsurkunde vom 16.8.1984 rechtskräftig eingeantwortet wurde.
Als Antragsgegner, die sich gegen diesen Antrag aussprachen, traten Ludmilla J*** sowie Hilda und Ingrid H***, welchen Dipl.-Ing. Hans J*** die Pachtliegenschaft mit Vertrag vom 7.5.1982 je zur Hälfte geschenkt hatte, auf.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgericht hob diesen Beschluß zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch das Erstgericht unter Rechtskraftvorbehalt auf und sprach aus, daß der vom Rekurs betroffene Beschwerdegegenstand S 15.000,-- übersteige.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Antragsgegner.
Rechtliche Beurteilung
Inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden.
Gemäß § 12 LPG gelten für das Verfahren über Anträge nach diesem Bundesgesetz zwar die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen, doch sind zufolge Z 2 dieser Gesetzesstelle die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem über das Rechtsmittel des Rekurses - mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt - , demnach die §§ 514, 520 bis 524 und 526 bis 528 ZPO anzuwenden (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2 1099, Anm 4 zu § 12 LPG; MietSlg 32.471 uva; zuletzt 1 Ob 551/87). Da somit im Verfahren nach dem Landpachtgesetz die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Rekurs maßgebend sind, ist der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, sofern er nicht schon nach § 528 Abs.1 Z 1 bis 6 ZPO unzulässig ist, gemäß § 528 Abs.2 ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO vorliegen (vgl. SZ 57/5 ua). Das Rekursgericht hätte demnach seinen Beschluß in sinngemäßer Anwendung des § 500 ZPO ausfertigen (§ 526 Abs.3 ZPO) und somit aussprechen müssen, ob der Wert des zur Gänze nicht in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes auch den Betrag von S 300.000,-- übersteige (§ 500 Abs.2 Z 3 ZPO; Fasching, ZPR Rz 2004). Letztere Bewertung ist, auch wenn dies im § 527 Abs.2 ZPO nicht deutlich genug zum Ausdruck kommt, deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne der §§ 502 Abs.4 Z 1, 503 Abs.2 ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung erkennen läßt, daß das Rekursgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den, wie erwähnt, für den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses maßgeblichen Ausspruch gemäß § 500 Abs.2 Z 3 ZPO deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof zwar gemäß § 526 Abs.2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 528 Abs.2 ZPO nicht gebunden ist (§ 526 Abs.2 ZPO), wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87). Da das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Spruches nachzuholen haben.
Anmerkung
E12940European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00686.87.1209.000Dokumentnummer
JJT_19871209_OGH0002_0010OB00686_8700000_000