TE OGH 1987/12/9 1Ob695/87

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Veröffentlicht am 09.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl S***, Pensionist, Wien 14., Penzingerstraße 73, vertreten durch Dr. Horst Hoskovec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Hanns B***, Rechtsanwalt i.R., Wien 12., Jägerhausgasse 12/4, wegen S 716.647,-- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. September 1987, GZ 4 R 168/87-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8. Mai 1987, GZ 14 Cg 28/87-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.410,90 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 1.491,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger beantragte die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages des Inhaltes, daß dem Beklagten (als Akzeptanten) auf Grund des Wechsels vom 6. März 1987 aufgetragen werde, die Wechselsumme von S 716.647,-- s.A. zu bezahlen.

Das Erstgericht erließ den Wechselzahlungsauftrag antragsgemäß. Der Beklagte erhob rechtzeitig Einwendungen und brachte vor, daß er am 6. März 1987 keinen Wechsel ausgestellt habe. Er habe einmal einen Blankowechsel akzeptiert, der Kläger sei jedoch nicht berechtigt gewesen, diesen auf die Summe von S 716.647,--, fällig am 31. Dezember 1986, zu ergänzen, weil er, Beklagter, diesen Betrag nicht schulde. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung berichtigte der Kläger das Datum der Ausstellung des Wechsels von 6. März 1987 auf 6. März 1978.

Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag unter Berichtigung des Datums der Ausstellung des Wechsels aufrecht und erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger den Betrag von S 716.647,-- s.A. zu bezahlen. Es stellte fest, der Kläger, der in der Kanzlei des Beklagten als Konzipient tätig gewesen sei, habe dem Beklagten Darlehen im Gesamtbetrag von S 600.000,-- gewährt.

Zunächst sei die Verzinsung dieser Darlehen vereinbart gewesen, in der Folge sei eine Wertsicherung des aufhaftenden Darlehensbetrages vereinbart worden. Am 18. März 1985 habe der Beklagte den ihm vom Kläger mitgeteilten Schuldbetrag mit S 578.120,-- als richtig anerkannt. In einem gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahren habe der Beklagte den nunmehrigen Klagsbetrag anerkannt und in Aussicht gestellt, daß der Kläger von seinem, des Beklagten, Vertrauensschadensversicherer, Zahlung erhalten werde. Der Versicherer habe jedoch die Deckung abgelehnt.

Rechtlich beurteilte der Erstrichter diesen Sachverhalt dahin, daß der Kläger berechtigt gewesen sei, den ihm vom Beklagten blanko übergebenen Wechsel mit dem Klagsbetrag zu ergänzen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters. Die Berichtigung des dem Kläger unterlaufenen Schreibfehlers sei auch im Wechselmandatsverfahren zulässig, zumal ein Zahlungsauftrag auch mit Einschränkungen und Änderungen aufrechterhalten werden könne. Dem Beklagten sei zudem mit der Wechselklage eine Abschrift des Wechsels zugestellt worden, der das richtige Ausstellungsdatum (6. März 1978) zu entnehmen gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.

Der Beklagte hat, wie vom Obersten Gerichtshof erhoben wurde, auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft freiwillig verzichtet; er bedarf demnach gemäß § 28 Abs. 1 ZPO in eigener Sache als Partei nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 441).

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, kann ein Wechselzahlungsauftrag auch mit Einschränkungen und Änderungen aufrechterhalten werden (SZ 35/134; Fasching, Kommentar IV 588 Anm. 2, 614 Anm. 8). Daraus folgt auch die Zulässigkeit der Berichtigung des Datums der Ausstellung des Wechsels in dem über die gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Einwendungen ergehenden Urteil. Da der Originalwechsel der Wechselklage angeschlossen war, konnte für den Beklagten nicht zweifelhaft sein, daß dem Kläger bei der Angabe des Datums der Ausstellung des Wechsels ein Schreibfehler unterlaufen ist.

Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E12725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00695.87.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19871209_OGH0002_0010OB00695_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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