TE OGH 1987/12/10 12Os150/87

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Veröffentlicht am 10.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Emma S*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 2. Fall StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Erstangeklagten Emma S*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 29.September 1987, GZ 11 e Vr 1036/86-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben anderen die 56jährige Emma S*** (auch) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie (A) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch die Vorgabe ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder andere am Vermögen schädigten, wobei sie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, handelte und einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte:

I. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Angela T*** und Anton T***

1. im März 1986 in Zistersdorf Verfügungsberechtigte der Firma D*** Installations-GesmbH zur Lieferung und Montage einer kompletten Zentralheizungsanlage für das Haus Straßhof an der Nordbahn, Pirquetstraße 4 (Schaden: 111.086 S);

2. in Straßhof an der Nordbahn

a) im Juni 1986 Christian S*** zur Vermietung der Liegenschaft Roseggerstraße Nr. 34 (Schaden: 8.000 S);

b) am 27. und 29.Juni 1986 Ludwig B*** zur Lieferung von Einrichtungsgegenständen (Schaden zum Nachteil der Firma Möbel K***: 57.030 S);

c) Anfang August 1986 Rudolf W*** zur Durchführung von Bauarbeiten im Haus Roseggerstraße Nr. 34 (Schaden: 132.324.48 S);

d) im August 1986 Dieter T*** zur Durchführung von Installationsarbeiten (Schaden: 77.276,82 S);

e) im August 1986 (Mauricio M*** zur Lieferung und Montage von Fliesen (Schaden: 126.309,71 S);

f) am 30.August 1986 und am 27.September 1986 Walter R*** zur Errichtung einer Abwasseranlage (Schaden zum Nachteil der Firma B***-GesmbH: 57.559,20 S);

g) am 1.September 1986 Vinzenz S*** zur Errichtung einer Garteneinfriedung (Schaden: 54.478,80 S);

h) im September 1986 Willibald B*** zur Durchführung von Spenglerarbeiten (Schaden: 13.053,60 S);

i) im September 1986 Johann D*** zur Durchführung von Maler- und Tapeziererarbeiten sowie zur Lieferung von Vorhängen, Bodenbelägen und Teppichen (Schaden: 61.703,13 S;

II. allein

1. am 9.April 1986 Verfügungsberechtigte der Firma Yves R*** zur Lieferung von Kosmetikartikeln im Wert von 477 S;

2. am 22.September 1986 Werner S*** zur Ausfolgung einer Holzfaserplatte im Wert von 1.236,30 S.

Die Angeklagte Emma S*** bekämpft ihren Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges mit einer auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie jedoch keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.

Rechtliche Beurteilung

Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt die Angeklagte die Urteilsfeststellung über ihre Kenntnis davon, daß sie in Verbindung mit dem Ableben der Susanne F*** keine wie immer gearteten, für die Abdeckung der urteilsgegenständlichen Zahlungsverpflichtungen verfügbaren Geldzuflüsse aus Australien zu erwarten hatte, als unvollständig begründet und vermißt in diesem Zusammenhang ein Eingehen der Urteilsbegründung auf (vermeintlich entlastende) Details der Verantwortung der Mitangeklagten Angela T***. Richtig ist, daß sich diese - jedweden Betrugsvorsatz leugnend - sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung auf (Jahre zurückgelegene und betragsmäßig nicht konkretisierte) Gesprächseinlassungen der (von der Beschwerdeführerin als Erblasserin bezeichneten) Stefanie F*** sowie der Ingrid F*** berufen hat, welche sie im Sinn der späteren Behauptungen der Angeklagten S*** als Indiz einer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Erbanwartschaft verstanden haben wollte. Davon ausgehend, daß der Nachlaß nach der am 21. Jänner 1983 verstorbenen Stefanie F*** in der Höhe von (bloß) 8.380,10 S im Verlassenschaftsverfahren zu AZ 2 A 311/83 des Bezirksgerichtes Hietzing den gesetzlichen Erben eingeantwortet wurde und Emma S*** weder im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens noch bei der australischen Botschaft Initiativen zur Geltendmachung der in der Folge behaupteten Ansprüche aus einer zugunsten Stefanie F*** bestandenen "Sterbekasse" entfaltet hatte, erachtete das Erstgericht auch die Verantwortung der Angeklagten Angela und Anton T***, auf die Zusage der Beschwerdeführerin, sie werde von Stefanie F*** geerbtes Bargeld nach dessen Überweisung aus Australien zur Deckung der verfahrensgegenständlichen Anschaffungs- bzw. Renovierungskosten zur Verfügung stellen, vertraut zu haben, mit eingehender und schlüssiger Begründung für widerlegt. Bei der in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellung, daß das Ehepaar T*** den angekündigten Geldzufluß als bloße "Erfindung" einstufte, ließen sich die Tatrichter vor allem von den eigenen Angaben der Angela und des Anton T*** leiten, wonach die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber die Höhe der in Aussicht gestellten Erbeinkünfte zu wiederholten Anlässen widersprüchig und die Verzögerung entsprechender Überweisungen sinnfällig realitätsfremd erklärt hatte (US 16 und 17). Da aber solcherart die Verantwortung der Angeklagten Angela T*** (wie auch jene ihres Ehegatten) in ihrem wesentlichen Kern bei der Urteilsfindung ohnedies die gebotene Berücksichtigung gefunden hat (die schriftliche Begründungspflicht des Gerichtes beschränkt sich auf die Bezeichnung entscheidender Tatsachen und der hiefür maßgeblichen Gründe in gedrängter Darstellung - § 270 Abs 2 Z 5 StPO), vernachlässigt der in Rede stehende Beschwerdeeinwand wesentliche Teile der Urteilsbegründung und geht mit der Forderung nach einer erschöpfenden Erörterung sämtlicher Einzelheiten der Verantwortung der Mitangeklagten von gesetzesfremden Prämissen gerichtlicher Begründungspflicht aus.

Der weitere Einwand zur Mängelrüge, die Verfahrensergebnisse hätten auch die Begründung für die Nichtigkeitswerberin günstigerer Tatsachenfeststellungen zugelassen, erschöpft sich in einem unzulässigen Angriff auf die im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpfbare Beweiswürdigung des Schöffensenats.

Ebenso erweist sich die Rechtsrüge als insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Dies gilt zunächst für den auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Einwand, vorliegend fehle es an einer betrugsessentiellen Täuschungshandlung, weil die Angeklagte jeweils nicht bereits bei der Auftragsvergabe bzw. Warenbestellung, vielmehr erst im Zusammenhang mit der Rechnungslegung auf erwartete Erbeinkünfte hingewiesen hätte. Setzt sich doch dieses Vorbringen darüber hinweg, daß nach den Regeln redlichen Geschäftsverkehrs in der Bestellung von Waren bzw. in der Inanspruchnahme von Dienstleistungen schlüssig sowohl die Fähigkeit als auch die Bereitschaft zum Ausdruck kommt, die gleichzeitig übernommenen Zahlungsverpflichtungen auch vertragskonform zu erfüllen. Davon ausgehend hat aber das Erstgericht als erwiesen angenommen, daß die Beschwerdeführerin anläßlich der jeweiligen Warenbestellungen bzw. Auftragserteilungen "ihre äußerst schlechte finanzielle Situation" verschwiegen und solcherart ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgetäuscht hat (vgl. Urteilsspruch iVm US 13 und 21). Soweit die Beschwerdeführerin aus der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO die erstgerichtlichen Schlußfolgerungen zu den subjektiven Voraussetzungen gewerbsmäßigen schweren Betruges als nicht "zwingend reklamiert, strebt sie lediglich vom Urteilssachverhalt abweichende Feststellungen an, ohne sich - wie es der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund erfordert - auf einen Vergleich des Tatsachensubstrats des angefochtenen Schuldspruchs mit dem Gesetz zu beschränken. Damit bekämpft sie aber nur unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Frage gewerbsmäßiger Absicht, die sich im wesentlichen auf die ausschließlich zu Lasten der jeweiligen Auftragnehmer veranlaßte, sukzessiv umfassende Neuadaptierung des von der Beschwerdeführerin bewohnten Anwesens stützt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Anmerkung

E12460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00150.87.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19871210_OGH0002_0120OS00150_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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