Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kindes Nicoletta K***, Schülerin, geboren am 4.Mai 1969, Wien 3, Rochusgasse 3-5/27, vertreten durch ihre Mutter Renate K***, Lehrerin, Wien 3, Rochusgasse 3-5/27, wegen Leistung des gesetzlichen Unterhaltes durch den Vater Franz K***, Steuerberater, Wien 3, Krummgasse 14/17, infolge Revisionsrekurses des Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23.September 1987, GZ 43 R 398/87-467, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30.Juni 1987, GZ 5 P 134/75-460, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das pflegebefohlene Mädchen kam am 4.Mai 1969 ebenso wie ihr etwa drei Jahre älterer Bruder als eheliches Kind zur Welt. Die im Dezember 1965 geschlossene Ehe der Eltern wurde im Jahre 1972 geschieden. Die Ausübung der elterlichen Sorgerechte steht der Mutter allein zu. Die Unterhaltsleistungen des Vaters wurden pflegschaftsgerichtlich erstmals mit dem Beschluß vom 3. November 1972 (ON 19, bestätigt mit ON 24) betraglich bestimmt und in der Folge mehrfach (ON 145/155; ON 287/300; ON 363/369) abgeändert. Zuletzt war durch abändernde Rekursentscheidung vom 4. Dezember 1985 (ON 427) einem Erhöhungsbegehren des Kindes voll stattgegeben und die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine Tochter für die Zeit ab 20.Dezember 1984 mit 4.800 S festgesetzt worden.
Am 6.Februar 1986 langte der Antrag des Kindes bei Gericht ein, die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab dem Antragstag auf 8.000 S zu erhöhen. Dieses Erhöhungsbegehren stützte das Kind im wesentlichen auf die Behauptung, daß das monatliche Nettoeinkommen des Vaters entgegen der rekursgerichtlichen Annahme im vorangegangenen Unterhaltsbemessungsverfahren nicht bloß 30.000 S betrage, sondern 40.000 S übersteige.
Der Vater stellte dagegen wegen Verlustes von über 80 % seiner bisherigen Umsätze zufolge Auflösung eines Vertragsverhältnisses zunächst am 6.Mai 1986 den Antrag, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung auf 2.500 S herabzusetzen; er erweiterte sein Herabsetzungsbegehren mit seinem am 4.Mai 1987 angebrachten Antrag unter Hinweis auf ein Buchsachverständigengutachten, daß im Rechtsstreit über das gegenüber seinem volljährigen Sohn erhobene Herabsetzungsbegehren erstattet worden war, auf Verminderung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung auf 1.000 S.
Das Pflegschaftsgericht wies das Erhöhungsbegehren des Kindes, das Herabsetzungsbegehren des Vaters für das Jahr 1986 und für die Zeit ab dem 1.Januar 1987 eine Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung unter den Betrag von 3.000 S ab; es gab dem Herabsetzungsbegehren des Vaters aber für die Zeit ab dem 1.Januar 1987 insoweit statt, als die monatliche Unterhaltsverpflichtung von 4.800 S auf 3.000 S vermindert wurde.
Das Rekursgericht bestätigte die antragsabweisenden Teile des erstinstanzlichen Beschlusses und änderte diesen in seinem Herabsetzungsausspruch dahin ab, daß es bei der mit der Rekursentscheidung vom 4.Dezember 1985, ON 427, festgesetzten monatlichen Unterhaltsleistung von 4.800 S zu verbleiben habe. Dies begründete das Rekursgericht damit, daß die festgestellten Änderungen in den Beschäftigungs und Einkommensverhältnissen den unterhaltspflichtigen Vater mit Rücksicht auf dessen nach wie vor vorhandenes und belastbares Privatvermögen nicht außer Stande setzten, den seinerzeit festgesetzten Monatsbetrag für die Tochter neben dem Unterhalt für deren studierenden Bruder ohne Gefährdung des eigenen Unterhaltes aufzubringen.
Der Vater strebt mit seinem zu gerichtlichem Protokoll erklärten Revisionsrekurs die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses an. Er bekämpft also die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz lediglich in deren abändernden Ausspruch. In seinen Rechtsmittelausführungen legt er zunächst seine Absichten zur Übernahme einer Steuerberatungskanzlei mit drei Angestellten, einer mittels Hypothekarkredites finanzierten Kaufpreisteilzahlung von 1,3 Mio S und die aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Kanzleiübernahme einerseits und der Rückabwicklung in Ansehung seiner bereits erbrachten Vorleistung andererseits dar und macht in diesem Zusammenhang geltend, seit Ende Juli 1987 (ohne Möglichkeit der Nutzung des Gegenwertes) mit monatlichen Darlehensrückzahlungsraten von mehr als 19.000 S belastet zu sein. Andererseits bringt er vor, seit März 1987 werkvertraglich achtzig bis einhundertzwanzig Stunden im Monat zu einem vereinbarten Bruttostundenentgelt von 320 S für einen neuen Vertragspartner zu arbeiten. Überdies behauptet er, daß die Mutter nicht mehr bei den Kindern wohne, die Tochter nicht mehr von der Mutter betreut werde, die Mutter daher wie er ihren Beitrag zum Unterhalt des Kindes in Geld zu leisten hätte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nach dem zweiten Fall des § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig.
Die genannte Verfahrensbestimmung schließt die Anfechtung zweitinstanzlicher Entscheidungen über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche aus.
Das Rekursgericht hat sich bei seiner Rechtsmittelerledigung auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters und damit auf die Lösung reiner Bemessungsfragen beschränkt. Die Rechtsmittelausführungen des Revisinsrekurswerbers über seine Belastung mit den Rückzahlungen auf einen Hypothekarkredit in der Höhe von 1,3 Mio S und den zumindest derzeit als fehlgeschlagen zu wertenden Einsatz der Darlehensvaluta berühren ebenso wie die Ausführungen über die sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen des Rechtsmittelwerbers ausschließlich dessen Leistungsfähigkeit und damit eine Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Die erstmals im Revisionsrekurs vorgebrachte Behauptung über eine Änderung in den Betreuungsverhältnissen des nunmehr achtzehn Jahre alten Mädchens zielt auf die nicht ausdrücklich formulierte Folgerung, die eigene Geldzahlungsverpflichtung des Vaters mit Rücksicht auf eine mangels aufrechter Betreuungsleistungen ebenfalls in Geldleistungen bestehende anteilige Unterhaltspflicht der Mutter entsprechend zu mindern. Nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 34.995, 37.309, 39.733, 42.277, 44.591, 47.158, 47.159, 49.874 uva) stellt auch die Beurteilung, wieweit die Unterhaltspflicht des einen Elternteiles die des anderen beeinflußt, eine Bemessungsfrage dar. Der Revisionsrekurs ist daher gemäß dem zweiten Fall des § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig. Er war aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Anmerkung
E12839European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00728.87.1210.000Dokumentnummer
JJT_19871210_OGH0002_0060OB00728_8700000_000