Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Norbert S***, Rechtsanwalt, Andergasse 28, 1170 Wien, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Marga H***, Zweiter Präsident des Nationalrates, vertreten durch Dr. Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung, infolge Revisionsrekures der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 17. Juli 1987, GZ 15 R 159/87-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. April 1987, GZ 1 Cg 272/86-6, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind gleich weiteren Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung:
Der Kläger brachte vor, die Beklagte habe am 21. August 1986 eine Pressekonferenz abgehalten, bei der der Import von 20 Schimpansen für die Firma "Immuno" zur Sprache gekommen sei. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte dem Kläger in seiner Funktion als Handelsminister einen Verstoß gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen vorgeworfen, habe von "Rechtsbruch" gesprochen und den Kläger einen "Gesetzesbrecher" genannt. Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, 1. Äußerungen des Inhalts, der Kläger habe gegen die Vorschriften des Übereinkommens über den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere verstoßen und deshalb einen Rechtsbruch begangen, sowie die Äußerung, der Kläger sei ein "Gesetzesbrecher", ab sofort zu unterlassen, 2. die Äußerung, der Kläger habe einen Rechtsbruch begangen, sowie die Äußerung, der Kläger sei ein "Gesetzesbrecher", zu widerrufen, und 3. darin einzuwilligen, daß der Widerruf in einer der ersten fünf Ausgaben des "Kurier", der "Kronen-Zeitung" und der "Presse" jeweils in deren Chronikteil veröffentlicht werde, und die hiefür aufgelaufenen Kosten binnen drei Tagen zu bezahlen. Die Beklagte wendete die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Sie sei Umweltsprecherin der ÖVP, habe die Pressekonferenz als Abgeordnete zum Nationalrat abgehalten und könnte gemäß Art 57 Abs 1 B-VG, wenn überhaupt, nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Die Beklagte habe die Pressekonferenz in ihrer Funktion als Abgeordnete zum Nationalrat abgehalten. Ursprünglich habe die berufliche Immunität der Mitglieder des Nationalrates gemäß Art 57 Abs 1 B-VG vor allem die parlamentarische Redefreiheit betroffen. Durch die Novelle 1979 sei einerseits das subjektive Recht des einzelnen Abgeordneten auf seine Immunität festgelegt, andererseits seien die Begriffe der beruflichen und außerberuflichen Immunität ineinandergefügt worden. Damit sei der heutigen Realität der politischen Tätigkeit von Abgeordneten Rechnung getragen worden, weil die politische Tätigkeit in- und außerhalb des Parlaments schon seit langem in Wirklichkeit eine Einheit darstelle. Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom Grunde der Zurückweisung auf. Der Streitwert übersteige S 300.000,--. Das Gericht zweiter Instanz erachtete, Art 57 Abs 1 B-VG spreche davon, daß Mitglieder des Nationalrates wegen der "in Ausübung ihres Berufes" gemachten Äußerungen nur vom Nationalrat "verantwortlich" gemacht werden könnten. Die Bestimmung gebe aber keine nähere Erklärung, wo die Grenzen dieser beruflichen Tätigkeit liegen und damit der Bereich der außerberuflichen Immunität nach Art 57 Abs 2 B-VG beginne. Noch weniger sei klargestellt, welcher Art die Verantwortlichkeit sein könnte, welcher der Abgeordnete unterliege. Obwohl weder vom Wortlaut noch von der Entstehungsgeschichte her die Einbeziehung auch eines Schutzes vor privatrechtlichen Ansprüchen Dritter, die durch Äußerungen des Abgeordneten geschädigt worden seien (§ 1330 ABGB), selbstverständlich erscheine, werde die berufliche Immunität des Abgeordneten von der Lehre auch auf diese ausgedehnt, allerdings in der Regel ohne nähere Begründung. Die bloße Wortinterpretation führe nicht weiter, es komme aber auch Analogie nicht in Betracht. Während ein Verzicht des Staates auf seinen Strafanspruch grundsätzlich möglich sei, gehe es im vorliegenden Fall um ein Persönlichkeitsrecht des Klägers, das Recht auf Ehre, das als solches absoluten Schutz genieße. Diesem gleichbehandelt werde der wirtschaftliche Ruf einer Person. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß sich die berufliche Immunität nicht auf zivilrechtliche Klagen nach § 1330 ABGB beziehe. Die Abgrenzungsfrage, ob im vorliegenden Fall nicht ohnedies nur außerberufliche Immunität vorliege, könne daher auf sich beruhen.
Die Beklagte bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.
Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Bestimmung des Art 57 Abs 1 B-VG beziehe sich nicht auf zivilrechtliche Klagen nach § 1330 ABGB, kann allerdings nicht geteilt werden und widerspricht der gesamten Lehre (Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts 119; Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 226; Pree, Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht 59; Berchtold, Die Neuordnung der Immunität, ÖJZ 1979, 505; Zagler, Das Privileg der beruflichen Immunität, JBl 1971, 608). Daß dieser Autoren (mit Ausnahme von Zagler) ihre Meinungen nicht näher begründen, ist wohl darauf zurückzuführen, daß die Vorschrift des Art 57 Abs 1 B-VG - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - schon nach ihrem Wortlaut eindeutig ist. Nach der genannten Bestimmung dürfen die Mitglieder des Nationalrates wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden. Daraus folgt zweifelsfrei, daß sie von keiner anderen Behörde, also auch nicht von einem Zivilgericht, zur Verantwortung gezogen werden können. Daß unter "Verantwortlichmachen" nicht nur "bestrafen" zu verstehen ist (vgl. hiezu Zagler aaO), ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber im Schadenersatzrecht das Wort "verantwortlich" mit "schadenersatzpflichtig" gleichsetzt (vgl. die §§ 1295, 1300, 1301, 1302, 1305, 1313 und 1320 ABGB). Vom Wortlaut des Art 57 Abs 1 B-VG sind daher auch Ansprüche nach § 1330 ABGB umfaßt. Ein Anlaß, im Wege "teleologischer Reduktion" (vgl. Bydlinski in Rummel ABGB Komm. Anm 7 zu § 7) Art 57 Abs 1 B-VG auf strafrechtlichen Sanktionen zu beschränken, besteht nicht. Zweck der beruflichen Immunität ist unter anderem, die volle Freiheit der parlamentarischen Argumentation in Wort und Schrift zu gewährleisten (1240 BlgNR 14.GP, vgl. auch Walter-Mayer aaO und Adamovich-Funk aaO 225). Diese Freiheit wäre aber nicht nur durch die Gefahr von Strafsanktionen, sondern auch durch drohende zivilrechtliche Folgen beeinträchtigt. Daß der Verfassungsgesetzgeber mit der Bestimmung des Art 57 Abs 1 B-VG nicht nur strafrechtliche Sanktionen ausschließen wollte, ergibt sich überdies aus der Novellierung des Jahres 1979. Selbst nach der vorher gültigen Fassung konnten die Mitglieder des Nationalrates wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden. Schon damals vertrat die Lehre den Standpunkt, diese Bestimmung umfasse auch die zivilrechtliche Verantwortlichkeit (Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 267; Zagler aaO). Zagler (Rechtspolitische Erwägungen zur Abgeordnetenimmunität, ÖJZ 1972, 425) schlug allerdings de lege ferenda vor, Zivildelikte nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB von der Immunität auszuklammern. Daß dem Verfassungsgesetzgeber die Ansicht der Lehre zur Auslegung des Art 57 Abs 1 B-VG bekannt war, muß wohl angenommen werden. Wenn er trotzdem bei der Novellierung die berufliche Immunität zwar auf schriftliche Äußerungen ausdehnte, nicht aber auf strafrechtliche Sanktionen einschränkte, geht daraus eindeutig hervor, daß auch der Ausschluß zivilrechtlicher Klagen beabsichtigt war. Die Frage, ob dadurch in Rechte eingegriffen wird, die verfassungsrechtlich geschützt sind, ist nicht zu erörtern, weil hier eine Bestimmung der Bundesverfassung zur Anwendung gelangt.
Dennoch ist der Revisionsrekurs im Ergebnis nicht berechtigt. Den Schutz des Art 57 Abs 1 B-VG genießt ein Mitglied des Nationalrates nur bei Äußerungen, die es "in diesem Beruf" macht. Die sachliche Reichweite der beruflichen Immunität, also die Auslegung der Worte "in diesem Beruf", ist nicht ganz unumstritten, doch legt die herrschende Lehre dieses Tatbestandsmerkmal eng aus und beschränkt es auf Äußerungen der Abgeordneten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Plenum oder in den Ausschüssen (Adamovich-Funk aaO 226; Walter aaO 266; Zagler, Rechtspolitische Erwägungen zur Abgeordnetenimmunität, ÖJZ 1972, 423). Adamovich-Funk führen allerdings aus, daß diese enge Auslegung nicht zwingende sei für sie aber eindeutig die historische Auslegung spreche. Auch Zagler hält eine ausdehnende Auslegung für vertretbar. Ob tatsächlich nur Äußerungen der Abgeordneten im Plenum und in Ausschüssen unter dem Schutz der beruflichen Immunität stehen oder ob auch Äußerungen, die etwa im parlamentarischen Club gemacht wurden, umfaßt sind, braucht hier indes nicht erörtert zu werden, denn auf in einer Pressekonferenz gemachte Äußerungen kann nach Meinung des erkennenden Senats die berufliche Immunität auf keinen Fall ausgedehnt werden. Die Ansicht der Beklagten, ob eine Handlung "in diesem Beruf" begangen worden sei, werde durch die Absätze 2 bis 5 des Art 57 B-VG bestimmt, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen, da die Worte "in diesem Beruf" im Absatz 1 mit der im Absatz 3 enthaltenen Formulierung "Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit" nicht gleichzusetzen sind. Vielmehr wird gerade durch die unterschiedliche Formulierung deutlich, daß sich die berufliche Immunität bloß auf das parlamentarische Verhalten (vgl. Berchtold aaO) bezieht, die außerberufliche aber weitergeht und jede im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit stehende Äußerung umfaßt.
Das Abhalten der Pressekonferenz erfolgte ohne Zweifel im Rahmen der allgemeinen politischen Tätigkeit der Beklagten, doch kann nicht gesagt werden, daß die Beklagte dabei speziell in ihrem "Beruf" als Abgeordnete zum Nationalrat tätig war. "In Ausübung dieses Berufes" kann ein Abgeordneter unter dem Schutz des Art 57 Abs 1 B-VG Argumente im Parlament vorbringen, Äußerungen (z.B.) bei Pressekonferenzen sind indes nur durch die - auf den gegebenen Fall aber nicht anwendbare - außerberufliche Immunität
(Art 57 Abs 2 B-VG); Adamovich-Funk3 aaO 227) geschützt. Eine ausdehnendere Auslegung des Art 57 Abs 1 B-VG verbietet sich deshalb, weil die berufliche Immunität den Abgeordneten gegenüber Behörden schützen, ihm aber nicht ermöglichen soll, - gerade in einem Fall wie dem vorliegenden - unter ihrem Schutz folgenlos in Rechte von Privatpersonen eingreifen zu können.
Aus diesem Grund war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E12741European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00668.87.1211.000Dokumentnummer
JJT_19871211_OGH0002_0020OB00668_8700000_000