TE OGH 1987/12/11 2Ob692/87

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Veröffentlicht am 11.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 30. März 1987 verstorbenen Mag. pharm. Liliana M*** infolge Revisionsrekurses des Peter M***, Prokurist, 1030 Wien, Hafengasse 16/6, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17. September 1987, GZ 43 R 509/87-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. Juli 1987, GZ 6 a 896/87-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im gegenständlichen Nachlaßverfahren ist Peter M***, der Witwer der Erblasserin, testamentarischer Universalerbe, sein eheliches Kind mj. Thomas M***, geboren am 23. Juni 1972, ist pflichtteilsberechtigt.

Mit Punkt V des Beschlusses ON 8 hat das Verlassenschaftsgericht die Notariatskandidatin Dr. Viktoria K*** zum Kollisionskurator des mj. Thomas M*** bestellt.

Gegen diese Bestellung erhob der Vater auch als gesetzlicher Vertreter des Kindes Rekurs, in welchem er eine auf Verletzung des rechtlichen Gehörs gegründete Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machte und ausführte, es sei ihm nicht Gelegenheit gegeben worden, zur Person der bestellten Kollisionskuratorin Dr. K*** Stellung zu nehmen, "insbesondere, ob nicht auf Grund persönlicher Erfahrungen Bedenken gegen deren Bestellung zum Kollisionskurator bestehen". Es werde daher die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses und die Rückverweisung an das Erstgericht zur Behebung des Verfahrensmangels und neuerlichen Entscheidung, in eventu die Bestellung des Ing. Friedrich K*** zum Kollisionskurator, begehrt. Das Rekursgericht hielt den Rekurs nicht für gerechtfertigt. Zwar sei die Anhörung des Rechtsmittelwerbers wenngleich nicht zwingend so doch tunlich gewesen, er hätte aber im Rechtsmittel ohnehin Gelegenheit gehabt, Bedenken gegen die bekämpfte Bestellung vorzutragen. Derartige Bedenken seien von ihm aber mit keinem Wort konkretisiert worden. Eine bloß theoretisch - abstrakte Möglichkeit, daß solche Bedenken vorliegen könnten, stehe der Bestellung der Dr. Viktoria K*** zur Kollisionskuratorin nicht entgegen. In seinem gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichteten, auf den Beschwerdegrund der Nichtigkeit im Sinne des § 16 AußStrG gestützten Revisionsrekurs wiederholt der Rechtsmittelwerber seinen Vorwurf, er sei bei der Bestellung des Kollisionskurators in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Im Hinblick darauf, daß dem mj. Thomas testamentarisch verschiedene Sachwerte an der von der Erblasserin als dessen Mutter hinterlassenen Apotheke eingräumt worden seien, erscheine die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich, der über wirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels Rechtsmittelbefugnis des Rechtsmittelwerbers zurückzuweisen.

Die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators zufolge einer zwischen dem Rechtsmittelwerber und seinem ehelichen Kind mj. Thomas als Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich bestehenden Interessenkollision wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. Nur dann, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Kollisionskurators selbst bestritten wird, steht dem gesetzlichen Vertreter aber gegen den Bestellungsbeschluß ein Rekursrecht zu. Die Bestellung eines Kollisionskurators bedeutet nämlich immer eine Einschränkung der Vertretungsrechte des gesetzlichen Vertreters, da dem Kollisionskurator Vertretungsrechte eingeräumt werden, welche sonst ersterem zukommen. Durch die bloße Auswahl der Person des Kurators, dessen Eignung vom Gericht zu bedenken ist und der hinsichtlich des ihm übertragenen Aufgabenkreises unmittelbar und ausschließlich der Aufsicht des Gerichtes untersteht, werden die Rechte des gesetzlichen Vertreters dagegen nicht berührt und er hat daher darauf keinen Einfluß (4 Ob 594/76; JBl 1958, 69; 7 Ob 151/55 ua). Demgemäß steht ihm insoweit auch keine Rechtsmittelbefugnis zu.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E12524

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00692.87.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19871211_OGH0002_0020OB00692_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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