Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Joklik und Dr. Klenner als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard F***, Tischler, 3390 Melk, Wiener Straße 104, vertreten durch Dr. Johannes Nino Haerdtl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer
Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 1987, GZ 31 Rs 83/87-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Niederösterrich in Wien vom 30. September 1986, GZ 3 C 114/86-8 (32 Cgs 98/87 des Landesgerichtes St. Pölten), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Es war auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts, von dessen Wiedergabe gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 510 Abs 3 ZPO abgesehen werden kann, in rechtlicher Hinsicht der Meinung, daß der Kläger nicht als invalid im Sinn des für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG gelte, weil er mangels Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit für fast alle Arbeiten geeignet sei.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung erhobenen Berufung nicht Folge, wobei es das Vorliegen der geltend gemachten Mängel verneinte. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster und zweiter Instanz sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß (richtig: aufzuheben und) die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird (zurückzuverweisen). Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger machte die in der Revision geltend gemachten Mängel schon zum Gegenstand seiner Berufung und das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, daß sie nicht vorliegen. Es kann aber auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (10 Ob S 23/87 ua).
Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird in der Revision nichts ausgeführt. Dies wäre auch unbeachtlich gewesen, weil eine in der Berufung nicht ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden darf (JBl 1954, 516; JBl 1959, 458, RZ 1966, 204 uva).
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.
Anmerkung
E12672European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00124.87.1215.000Dokumentnummer
JJT_19871215_OGH0002_010OBS00124_8700000_000