TE OGH 1987/12/15 15Os171/87

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto W*** wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 25.August 1987, GZ 3 b Vr 173/86-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde Otto W*** schuldig erkannt, in der Zeit zwischen Jänner 1985 und Februar 1986 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Druckwerke, nämlich Ausgaben eines Magazins "Love affair" vom Jänner, Februar, April, Mai, Juni, Juli/August, September, November und Dezember 1985 sowie Jänner/Februar 1986 hergestellt, verlegt, zur Verbreitung vorrätig gehalten, anderen angeboten und teilweise überlassen zu haben. Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Z 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kann Berechtigung schon insoweit nicht versagt werden, als er - wenngleich unter der Behauptung eines Begründungsmangels - der Sache nach Feststellungsmängel (Z 9 lit. a) hinsichtlich des Inhaltes der inkriminierten Abbildungen, somit hinsichtlich des ihm angelasteten tatbildlichen Verhaltens geltend macht.

Das Schöffengericht beschränkte sich nämlich auf die pauschalen Ausführungen, die Druckwerke enthielten - mit Ausnahme des Heftes vom Februar 1985 - in ununterbrochener Auseinanderreihung eine jedes darüber hinausgehenden Gedankeninhaltes entkleidete Wiedergabe sexueller Betätigungen "aller Art" und außerdem zumindest jeweils eine Wiedergabe intensiven gleichgeschlechtlichen Unzuchtstreibens in anreißerisch verzerrter und das Obszöne betonender Weise. In Ansehung des Februar-Heftes 1985 führte das Erstgericht aus, daß sich darin eine Abbildung befinde, die (nach dem Kontext ersichtlich deshalb) als "absolut unzüchtig im Sinne des Pornographiegesetzes zu qualifizieren" sei, weil darauf eine Frau am Körper einer anderen gefesselten Frau manipuliere (US 3).

Rechtliche Beurteilung

Damit aber bezieht sich das Schöffengericht - soweit nicht das

Februar-Heft 1985 betroffen ist - nur auf die zuletzt durch die

Entscheidungen des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes

(EvBl. 1977/186 = ÖJZ-LSK 1977/254 = RZ 1977/95; SSt. 51/51 =

EvBl. 1981/52 = ÖJZ-LSK 1981/32 = RZ 1981/20) geprägte Definition

des (Rechts-)Begriffes der sogenannten harten Pornographie und gibt diese überdies nur zum Teil wieder.

Dem angefochtenen Urteil sind aber tatsächlich, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, keinerlei Tatsachenfeststellungen darüber zu entnehmen, auf welche Abbildungen sich der Schuldspruch bezieht. Es sind nicht einmal Hinweise dafür vorhanden, welche Seiten der betreffenden Hefte eine Wiedergabe des inkriminierten "intensiven gleichgeschlechtlichen Unzuchtstreibens" enthalten, sodaß nicht nachvollziehbar ist, welche Abbildungen das Schöffengericht überhaupt seiner Beurteilung zugrundelegte. Gewiß bedarf es nicht einer in alle Einzelheiten gehenden Beschreibung der unzüchtigen Darstellungen und es könnte unter Umständen bei gleichartigen Darstellungen auch eine zusammenfassende Beschreibung des Inhaltes der Bilder ausreichen. Erforderlich zur Prüfung der Rechtsfrage der Unzüchtigkeit ist jedoch eine über eine bloß allgemeine und beiläufige Bezeichnung hinausgehende Feststellung des konkreten Inhaltes der pornographischen Abbildungen (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 107 b zu § 270; 11 Os 82/84 ua). Aber auch die Konstatierung, daß in einer Abbildung im Februar-Heft 1985 eine Frau am Körper einer anderen gefesselten Frau "manipuliere", ist zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob die dargestellte Handlungsweise unter den Begriff harter Pornographie fällt, unzureichend, denn sie läßt nicht erkennen, ob die dargestellte "Manipulation" überhaupt sexualbezogen und damit ein Unzuchtsakt ist. Nach der unpräzisen Diktion im Ersturteil sind nämlich auch andere - keineswegs tatbildliche - Verhaltensweisen denkbar, zumal auch die Fesselung einer anderen Person keineswegs (ausschließlich) erotischen Zwecken dienen muß.

Die aufgezeigten Feststellungsmängel nötigen den Obersten Gerichtshof, der nach der Strafprozeßordnung zur Nachholung unterlassener Feststellungen nicht befugt ist, zur sofortigen Aufhebung des bekämpften Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285 e StPO) sowie zur Anordnung der Verfahrenserneuerung.

Demnach war es nicht mehr erforderlich, auf das weitere Rechtsmittelvorbringen einzugehen, in welchem der Beschwerdeführer einerseits dagegen remonstriert, daß ihm gewinnsüchtige Absicht im Sinne des § 1 Abs. 1 PornG angelastet wird und andererseits exculpierenden, ihm nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum reklamiert.

Anmerkung

E12498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00171.87.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19871215_OGH0002_0150OS00171_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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