TE OGH 1987/12/15 10Ob513/87

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann, Mag. Engelmaier, Dr. Angst und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S***, Verkäuferin, 2120 Obersdorf, Hauptstraße 182, vertreten durch Dr. Hellfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider die beklagte Partei Johann S***, ÖMV-Bediensteter, 2235 Maustrenk, Berggasse 9, vertreten durch Dr. Wilhelm Rosenzweig und Dr. Otto Dietrich, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Juli 1987, GZ 13 R 77/87-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 9. Jänner 1987, GZ 4 Cg 36/86-22, teilweise bestätigt und abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in seinem (den Verschuldensausspruch und die Kosten des Verfahrens erster Instanz betreffenden) abändernden Teil dahin abgeändert, daß die erstgerichtliche Entscheidung auch diesbezüglich wiederhergestellt wird und einschließlich des vom Berufungsgericht bestätigten Teiles unter Berichtigung des Eheschließungsdatums wie folgt zu lauten hat:

"Die zwischen der klagenden Partei Maria S*** geb. W*** und der beklagten Partei Johann S*** am 14. Mai 1964 vor dem Standesamt Zistersdorf geschlossene Ehe, eingetragen in das Familienbuch unter Nr. 15/1964, wird geschieden.

Das Verschulden trifft nur die beklagte Partei.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 32.150 S (darin enthalten 2.854,60 S Umsatzsteuer und 750 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen". Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 6.602,75 S (darin enthalten 600,25 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 4.897,35 S (darin enthalten 308,85 S Umsatzsteuer und 1.500 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 28. Oktober 1940 geborene Klägerin und der am 14. Jänner 1942 geborene Beklagte sind miteinander seit 14. Mai 1964 verheiratet. Sie waren vorher ledig, sind Österreicher und hatten bis Juni 1986 ihren gemeinsamen Wohnsitz in Obersdorf, Hauptstraße 182, im Sprengel des KG Korneuburg. Aus der Ehe stammen ein volljähriger Sohn und eine fast volljährige Tochter. Schon in der am 17. April 1984 beim Erstgericht zu 4 Cg 118/84 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Beklagten. Dieser habe immer wieder Frauenbekanntschaften gesucht, sei grundlos eifersüchtig gewesen, sei fast jeden Abend allein ausgegangen, habe die Klägerin wiederholt beschimpft und bedroht und sei auch gegen sie tätlich geworden. Der Beklagte bestritt dies und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Dieses Verfahren ruht seit 15. Juni 1984. In der am 29. Jänner 1986 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin neuerlich die Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Beklagten und brachte dazu im wesentlichen vor:

Nach kurzem Bemühen, die Ehe zu retten, sei der Beklagte wieder in seine Fehler zurückgefallen. Er sei immer wieder tagelang abwesend, ohne zu sagen, wohin er gehe und wo er gewesen sei. Wenn die Klägerin bei einer Freundin gewesen sei, reagiere er mit Verhören, Vorwürfen und Schlägen. Er habe sie in den letzten Monaten wiederholt geschlagen, zuletzt am 2. Jänner 1986 vor den Kindern. Er werfe ihr vor, sie hätte einen Freund und sei eine Hure und beschimpfe sie schon seit Monaten auch vor den Kindern. Im Jahre 1985 habe er aus Jähzorn einen Glastisch zertrümmert, wobei die Klägerin durch Splitter leicht verletzt worden sei. Im September (1985) habe er sie zu Boden gestoßen. Er habe einen Topf mit Tapetenkleister über sie ausgeschüttet, fallweise das Telefon abgesperrt, Kleidung der Klägerin in den Garten geworfen und Geschirr zerschlagen. Er habe jede intime Beziehung zur Klägerin abgebrochen und komme, wenn er frei habe, nicht nach Hause, sondern gehe seinen Interessen nach. Er unterhalte ehewidrige Beziehungen, insbesondere zu Hermine F***, und sei aus der Ehewohnung ausgezogen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Scheidungsbegehrens, allenfalls den Ausspruch der Mitschuld der Klägerin. Er bestritt die ihm vorgeworfenen Eheverfehlungen und behauptete mehrere Eheverfehlungen der Klägerin, ua., daß sie seit längerer Zeit ehewidrige Beziehungen zu Johann N*** unterhalte.

Das Erstgericht schied die Ehe wegen Alleinverschuldens des Beklagten.

Es stellte im wesentlichen fest:

Der Beklagte verhielt sich zur Klägerin aggressiv und mißhandelte sie, zerrte sie öfters an den Haaren und schlug ihr "blaue Augen". Er war streitsüchtig, beschimpfte sie und zerschlug im Zorn Geschirr. Er verbrachte seine Freizeit allein, ging jeden Abend allein aus und kam oft erst nach Mitternacht heim. Er bedrohte die Klägerin oft und drohte ihr ua. an, er werde sie die Stiege hinunterwerfen, daß es wie ein Unfall ausschaue. Er sagte immer wieder zu ihr, daß er Frauenbekanntschaften unterhalte. Im Jänner 1984 hatte er ein ehebrecherisches Verhältnis zu Angelika K***, wovon die Klägerin aber erst 1986 konkret erfuhr. Im Mai 1984 verletzte er die Klägerin am Körper, wofür er strafgerichtlich verurteilt wurde. Anläßlich eines Streites mit der Klägerin warf er einen Glastisch zu Boden, dessen Splitter sie verletzten. Im Sommer 1985 zerrte er sie, während sie mit ihrer Mutter telefonierte, an den Haaren aus der Telefonzelle, weil er wieder einmal grundlos eifersüchtig war. Anschließend warf er ihre gesamte Kleidung in den Garten. Weil sich die Klägerin vor ihm fürchtete, verbrachte sie die anschließende Nacht mit ihren Kindern bei ihrer Mutter. Als die im Sommer 1985 das Kinderzimmer tapezieren wollte, was ihr aber zunächst nicht recht gelang, verspottete sie der Beklagte deshalb, nannte sie eine dumme Gans und goß schließlich den Tapetenkleister über sie. Während eines heftigen Streites im Herbst 1985 stieß er sie nieder und warf sie mit voller Wucht auf die Couch, so daß sie nicht aufstehen konnte. Im Krankenhaus wurde eine Zerrung festgestellt, weshalb die Klägerin im Krankenstand bleiben mußte. Aus Angst vor dem Beklagten zeigte sie ihn damals nicht an. Als sie im Jänner 1986 einmal um ca. 20 Uhr 30 von ihrer Freundin nach Hause kam, wurde sie vom Beklagten aus grundloser Eifersucht bedroht und tätlich angegriffen. Er ohrfeigte die gemeinsame Tochter, die der Klägerin zu Hilfe eilen wollte, zog letztere an den Haaren, riß ihr ein Ketterl ab und riß ihr teilweise das Gewand vom Leib. Er zahlte ihr keinen regelmäßigen Unterhalt, z. B. im Jänner 1986 überhaupt nichts. Sie wußte seit 5 Jahren nicht, was er verdiente. Er sagte ihr auch nicht, was er mit seinem Geld machte. Seit Juni 1986 ist der Beklagte aus der Ehewohnung ausgezogen und kommt nur mehr fallweise dorthin. Im Oktober 1986 ging er einige Male mit Hermine F*** aus, in deren Wohnung er die Nacht zum 30. Oktober 1986 verbrachte.

Als Reaktion auf dieses Verhalten des Beklagten ging die Klägerin im Jahre 1983 einige Male mit Johann N***, den sie durch den Beklagten kennengelernt hatte, mittagessen. Ein Verhalten, das auf Eheverfehlungen schließen ließe, konnte nicht festgestellt werden. Eine Ansichtskarte (an Johann N*** mit dem Text: "Liebesgrüße aus Marbella sendet Dir Maria") wollte die Klägerin nie abschicken. Sie schrieb sie nur, um sich beim Beklagten, der diese Karte sehen sollte, für dessen Eheverfehlungen zu revanchieren. Während eines Streites zerschlug die Klägerin als Reaktion auf das Verhalten des Beklagten Geschirr. Die vom Beklagten sonst behaupteten Eheverfehlungen der Klägerin konnten nicht festgestellt werden.

Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes hat nur der Beklagte die Ehe durch schwere Eheverfehlungen schuldhaft unheilbar zerrüttet. Das Zerschlagen von Geschirr, die Beziehung der Klägerin zu Johann N*** und das Schreiben der erwähnten Ansichtskarte seien als Trotzreaktionen verständlich, wegen der Fülle der Eheverfehlungen des Beklagten aber nicht als schuldhaftes Verhalten zu werten.

In der ua. wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung beantragte der Beklagte ua., das erstgerichtlicher Urteil durch Abweisung des Scheidungsbegehrens oder Ausspruch eines gleichteiligen Verschuldens abzuändern.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung teilweise Folge. Es bestätigte das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über die Ehescheidung, änderte es aber im übrigen dahin ab, daß das Verschulden beide Teile treffe und jenes des Beklagten überwiege.

Das Berufungsgericht übernahm die wiedergegebenen erstgerichtlichen Feststellungen, fand aber die Rechtsrüge teilweise berechtigt. Der Beklagte habe dadurch nicht verziehene und nicht verfristete schwere Eheverfehlungen begangen, daß er die Klägerin wiederholt beschimpt und mißhandelt, mit Tapetenkleister begossen, oft bedroht, seine Freizeit und die Abende weitgehend allein verbracht und im Juni 1986 die häusliche Gemeinschaft überhaupt aufgegeben habe. Auch sein Ausgehen mit Hermine F*** und das Übernachten in deren Wohnung sowie sein ehebrecherisches Verhältnis zu Angelika K*** seien schwere Eheverfehlungen. Unterstützend sei auch die Körperverletzung der Klägerin im Mai 1984, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe, heranzuziehen. Wegen dieser zahlreichen und schwerwiegenden Eheverfehlungen des Beklagten, insbesondere aus den letzten 6 Monaten vor der letzten Scheidungsklage, sei die unheilbar zerrüttete Ehe nach § 49 EheG wegen Verschulden des Beklagten zu scheiden. Wegen des Mitschuldantrages sei jedoch nach 9960 Abs3 EheG zu prüfen, ob auch der Klägerin Eheverfehlungen anzulasten seien. Nach dem zweiten Satz des zitierten Absatzes sei dabei auch auf verfristete Eheverfehlungen Bedacht zu nehmen, wenn dies der Billigkeit entspreche. Dabei seien die Umstände des Einzelfalles, die gesamte Beziehung der Ehegatten zueinander und die Tragweite der verfristeten Eheverfehlungen zu berücksichtigen. Weil auch auf das Verhalten des Beklagten im Jänner 1984 Bedacht zu nehmen sei, weil der Beklagte nie genaue Kenntnis der Art der damaligen Beziehung der Klägerin zu Johann N*** erhalten habe und weil das diesbezügliche Verhalten der Klägerin geeignet gewesen sei, die Vertrauensbasis zwischen den Ehegatten zu beeinträchtigen und erheblich zur Zerrüttung der Ehe beizutragen, entspreche es der Billigkeit, auch das Verhalten der Klägerin gegenüber Johann N*** im Jahre 1983 zu berücksichtigen. Es gehe über eine verständliche und zulässige Reaktion auf lieblose Verhalten des anderen Ehegatten und auf dessen unbegründete Eifersucht erheblich hinaus, wenn man mit dem, mit dem man der ehelichen Untreue verdächtigt wird, gegen den erklärten Willen des Ehepartners mehrmals essen gehe. Dies sei eine Eheverfehlung, die auch deshalb besonders ins Gewicht falle, weil sich die Klägerin dadurch beim Beklagten revanchieren, ihn kränken und richitg eifersüchtig machen habe wollen. Dies habe dem bei ehelicher Gesinnung gebotenen Verhalten kraß widersprochen und sei deshalb geeignet gewesen, das Verhältnis zwischen den Ehegatten und deren gegenseitiges Vertrauen schwerwiegend zu beeinträchtigen. Das fortgesetzt ehewidrige Verhalten des Beklagten, das dem der Klägerin anzulastenden vorangegangen sei, wiege allerdings weit schwerer.

Gegen den Ausspruch ihres Mitverschuldens richtet sich die auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Verschuldensausspruches gerichtete Revision der Klägerin wegen unrichter rechtlicher Beurteilung.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Das nach § 502 Abs5 ZPO zulässige Rechtsmittel ist berechtigt. Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine sonstige (d.h. nicht durch Ehebruch oder Verweigerung der Fortpflanzung) schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist (§ 49 EheG). Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen 6 Monaten die Klage erhebt ... (§ 57 Abs1 Satz 1 EheG). Nach Ablauf der im § 57 bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war (§ 59 Abs1 leg.cit.). Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der Fristen des § 57 zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden (§ 59 Abs2). Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag des Beklagten die Mitschuld des Klägers auszusprechen, wenn die Ehe wegen einer Verfehlung des Beklagten geschieden wird und dieser zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht ... (§ 60 Abs3 Satz 1 und 2 EheG).

Nach den rechtlich zu beurteilenden Tatsachenfeststellungen handelte es sich bei dem allenfalls ehewidrigen Verhalten der Klägerin um Reaktionshandlungen auf schwerwiegende Eheverfehlungen des Beklagten, wobei die Vorkommnisse im Zusammenhang mit Johann N*** bereits im Jahre 1983 stattfanden und daher verfristet sind. Wegen des festgestellten Zusammenhanges diese allfälligen Fehlverhaltens der Klägerin mit den unverhältnismäßig schwereren Eheverfehlungen des Beklagten müßte ein auf diese Reaktionshandlungen gestützes Scheidungsbegehren des Beklagten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe im Sinne des § 49 Satz 2 EheG als sittlich nicht gerechtgfertigt bezeichnet werden. Diese Reaktionshandlungen der Klägerin könnten daher auch dann keinen Ausspruch ihrer Mitschuld begründen, wenn sie nicht größtenteils verfristet wären (Schwind, Eherecht2 252; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 60 EheG; EFSlg. 46.228 und 48.826). Dies muß umsomehr von den verfristeten Reaktionshandlungen gelten. Da schon die nichtverfristeten schweren Eheverfehlungen des Beklagten ausreichen, die Ehe wegen seines Verschuldens zu scheiden, entspricht es auch aus diesem Gesichtspunkt nicht der Billigkeit, das verfristete Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit Johann N*** zum Ausspruch einer Mitschuld heranzuziehen.

Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Dabei war das Eheschließungsdatum zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OB00513.87.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19871215_OGH0002_0100OB00513_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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