TE OGH 1987/12/15 15Ns23/87

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Otto S*** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Subsidiaranklägern Dipl.Ing. Wilhelm P*** und A*** R*** A*** gestellten Anträge auf Ablehnung "aller Gerichte und aller Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz und des Oberlandesgerichtes Linz" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz ist nicht gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Ablehnung aller übrigen Richter und Gerichte des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

In der Strafsache gegen Dr. Otto S*** wegen § 302 StGB und anderer strafbarer Handlungen haben die Subsidiarankläger Dipl.Ing. Wilhelm P*** und A*** R*** A*** "alle Gerichte und alle Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz und des Oberlandesgerichtes Linz" abgelehnt. Es bestünden begründete Zweifel an der völligen Unbefangenheit (der Richter), es herrsche gegen Dipl.Ing. P*** eine allgemeine Befangenheit im Sprengel, andererseits verfüge der Beschuldigte als Leiter der Staatsanwaltschaft Wels über ein kollegiales Verhältnis zu den Richtern und Staatsanwälten des Sprengels, welches Zweifel an der Unbefangenheit berechtigt erscheinen lasse.

Rechtliche Beurteilung

Allein über die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (§ 74 Abs 2 dritter Satzteil StPO); sie ist nicht berechtigt.

Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (ua) der Privatbeteiligte (als Subsidiarankläger) Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen; diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73, zweiter Satz, StPO).

Vorliegend haben die Privatbeteiligten keinerlei konkrete Umstände vorgebracht, nach denen zu besorgen wäre, daß sich die Richter des Oberlandesgerichtes Linz bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen könnten (vgl. EvBl. 1973/326 ua). Die oben wiedergegebenen pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen vermögen eine derartige Besorgnis nicht zu begründen, zumal sich eine solche Anzahl von Richtern des genannten Gerichtshofes zweiter Instanz für nicht befangen erklärt hat, daß dessen Funktionsfähigkeit gegeben ist.

Dieser Gerichtshof wird nunmehr hinsichtlich des übrigen Ablehnungsantrages eine Entscheidung zu treffen haben.

Anmerkung

E12717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150NS00023.87.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19871215_OGH0002_0150NS00023_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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