TE OGH 1987/12/15 4Ob612/87

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*** UND K*** W***, Wien 3, Vordere Zollamtsstraße 13, vertreten durch Dr. Gottfried Peloschek und Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Rudi P***, Hotelier, Krefeld, Bahnhofstraße 60 a, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 156.500,-- sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Dezember 1986, GZ 1 R 234/86-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10. Juli 1986, GZ 31 Cg 729/85-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.225,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 565,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die F*** S*** AHS GmbH & Co KG (kurz: F*** S***)

erteilte der klagenden Bank am 29. Juli 1985 den schriftlichen Auftrag, von ihrem dortigen Konto einen Betrag von S 156.500,-- auf das Konto Nr. 840-100-333/00 der F*** K*** S*** bei der Ö*** L*** zu überweisen. Hiebei unterlief der Auftraggeberin (F*** S***) ein Fehler: Sie gab als Empfänger der Überweisung irrtümlich die L*** GmbH an und nicht wie beabsichtigt, die F*** K*** S***. Die Kontonummer "840.100.333/00" bei "ÖLB" (Ö*** L***) war jedoch

richtig angegeben. Dieser Irrtum wurde in der Buchhaltung der Auftraggeberin dadurch verursacht, daß die L*** GmbH bei F*** S*** ein Auto geleast hatte und dieses Geschäft von der F*** K*** S*** finanziert worden war. Mit der Überweisung sollte der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Fahrzeuges der F*** K*** S*** gutgebucht werden. Die Auftraggeberin strich auf dem überweisungsbeleg den sogenannten Fakultativvermerk "... oder auf ein anderes Konto des Empfängers" nicht durch. Wenn dies nicht geschieht, führt die klagende Partei (im Sinne ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen) Überweisungsaufträge, womit Kunden ein Betrag auf ein Konto bei einer anderen Bank überwiesen werden soll, so durch, daß sie die Summe auf ein Konto des Empfängers im eigenen Haus überweist, falls dieser (zufällig) auch dort ein Konto hat. F*** S*** entdeckte am Morgen des 30. Juli 1985 den Fehler und gab dem Leiter der Filiale Kaiserebersdorf der klagenden Partei (kontoführende Stelle), Alfred B***, bekannt, daß ihr bei der Benennung des Überweisungsempfängers ein Irrtum unterlaufen sei. Zu dieser Zeit wäre es noch möglich gewesen, "innerhalb" der klagenden Partei den Fehler "aufzuklären" und die Buchung zu stornieren. Alfred B*** dachte nicht an die Möglichkeit der Ausführung des Auftrages durch Überweisung auf ein eigenes Konto des Empfängers bei der klagenden Partei und beruhigte die Angestellte von F*** S***; die Überweisung werde von der L*** ohnehin als "unklar" rücklangen. Auf Grund dieser Auskunft "widerrief F*** S*** die Anweisung nicht" und wollte das "automatische" Rücklangen abwarten. Die klagende Partei überwies den Betrag am 30. Juli 1985 nicht auf das im Überweisungsauftrag bezeichnete Konto Nr. 840-100-333/00, sondern auf das zufällig bei ihr bestehende Konto der L*** GmbH Nr. 685-050-600, dem der Betrag am selben Tag gutgebucht wurde.

Erst nach einer Urgenz von F*** S*** am 6. August 1986 wurde der Sache nachgegangen. Inzwischen hatte der Beklagte zu 5 E 8549/85 des Exekutionsgerichtes Wien gegen die L*** GmbH zur Hereinbringung eines Betrages von DM 21.061,-- sA unter anderem Forderungsexekution auf das Guthaben der L*** GmbH bei der klagenden Partei geführt. Der Bewilligungsbeschluß vom 18. Juli 1985 war bei der klagenden Partei am 1. August 1985 eingelangt, worauf sie als Drittschuldnerin am 8. August 1985 den gesamten Guthabensstand dieses Kontos in Höhe von S 156.741,42 an den Beklagtenvertreter, Rechtsanwalt Dr. Hanns Christian B***, überwies. Infolge des Verschuldens ihres Filialleiters ersetzte die klagende Partei F*** S*** den Betrag von S 156.500,-- am 19. August 1985 und ließ sich gleichzeitig die Forderung von F*** S*** gegen den Beklagten abtreten (§ 1422 ABGB). Den Vertragsbeziehungen zwischen F*** S*** und der klagenden Partei liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei zugrunde. Gemäß Punkt 8. Abs 3 dieser Bedingungen darf die Kreditunternehmung bei Aufträgen zur Überweisung von Geldbeträgen die Art der Ausführung mangels genauer Anweisung nach bestem Ermessen bestimmen.

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 156.500,-- sA mit der Begründung, F*** S*** sei "Eigentümer" der Forderung von S 156.500,-- geblieben. Dem Eigentümer einer Sache, die wieder ausgesondert werden könne, stehe die Quantitätsvindikation und damit ein dinglicher Herausgabeanspruch zu. F*** S*** hätte das Recht zur Exszindierung auch im Exekutionsverfahren und nach dessen Beendigung einen Rückforderungsanspruch infolge Bereicherung des betreibenden Gläubigers gehabt. Diese Forderung habe die klagende Partei eingelöst. Sie habe aber auch Direktansprüche gegen die beklagte Partei infolge Bereicherung des betreibenden Gläubigers. Die L*** GmbH sei zahlungsunfähig und konkursreif.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, die L*** GmbH habe im Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung des Guthabens gegen die klagende Partei eine rechtsgültige Forderung gehabt. Die Gültigkeit eines Überweisungsauftrages werde durch Fehler im Valutaverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Überweisungsempfänger nicht berührt. Nur im Fall des gänzlichen Fehlens eines Überweisungsauftrages stehe der Bank ein unmittelbares Rückforderungsrecht gegen den Überweisungsempfänger zu. Irrtümliche Überweisungen seien aber vom Augenblick der Gutschrift an nur zwischen Überweisendem und Empfänger zu regulieren. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es war der Ansicht, daß die L*** GmbH im Zeitpunkt der Pfändung ihres Kontoguthabens durch den Beklagten eine Forderung gegen die klagende Partei in der Höhe des überwiesenen Betrages gehabt habe, zumal eine Aufhebung dieses Anspruches, insbesondere wegen Irrtums, vor Wirksamkeit der Pfändung nicht erfolgt sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es den Beklagten zur Zahlung des Klagebetrages von S 156.500,-- sA verpflichtete. Die zweite Instanz sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Überweisung auf einem Irrtum von F*** S*** und der klagenden Partei beruhe und der L*** GmbH kein Gutglaubensschutz zukomme. Ob die Angabe des richtigen Überweisungsempfängers durch F*** S*** als Widerruf oder Klarstellung des Überweisungsauftrages anzusehen sei, könne dahingestellt bleiben, weil in diesem Fall eine Überweisung ohne Auftrag vorläge. Sei die Richtigstellung des Überweisungsempfängers nicht als Widerruf des Überweisungsauftrages anzusehen, so habe die klagende Partei durch die Erstattung des Überweisungsbetrages an F*** S*** die Entreicherung des Auftraggebers behoben und selbst eine Entreicherung erlitten. Die klagende Partei sei daher entweder kraft eigenen Rechts (wegen auftragsloser und rechtsgrundloser irrtümlicher Überweisung) oder kraft Einlösung der Forderung (von F*** S*** gegen die L*** GmbH) im Sinne des § 1422 ABGB zur Bereicherungsklage gegen den Bereicherten legitimiert.

Durch die Pfändung und Überweisung der Forderung der L*** GmbH gegen die klagende Partei sei der Beklagte ermächtigt worden, namens der Verpflichteten von der klagenden Partei die Entrichtung des gepfändeten und überwiesenen Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Die klagende Partei könne daher dem Beklagten mit Erfolg einwenden, daß die Forderung der L*** GmbH nicht zu Recht bestanden habe, weil es sich um eine rechtsgrundlose irrtümliche Überweisung gehandelt habe, die von der L*** GmbH gemäß § 1431 ABGB zu refundieren gewesen wäre. Der Beklagte sei daher nicht anders zu stellen, als ob seine Forderungsexekution gegen die L*** GmbH hinsichtlich des Klagsbetrages erfolglos geblieben wäre. Er sei daher verpflichtet, der klagenden Partei "die rechtsgrundlose, irrtümliche Gutschrift zu refundieren". Ein Verschulden der klagenden Partei an der Herbeiführung des Irrtums sei belanglos.

Der Beklagte erhebt außerordentliche Revision, weil die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhänge, und macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Fragen

a)

ob F*** S*** den Überweisungsauftrag widerrufen hat und

b)

ob dem Angewiesenen im Fall eines Widerrufes der erteilten Anweisung eine "Durchgriffskondiktion" gegen den Überweisungsempfänger zusteht, erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sind.

Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine gültige Anweisung notwendige Grundlage einer Zahlung an den Anweisungsempfänger. Der (vermeintlich) Angewiesene kann das Geleistete zurückfordern, wenn sich herausstellt, daß die Anweisung gefälscht ist, daß sie ungültig

ist oder überhaupt fehlt (SZ 6/82; SZ 54/2 = JBl 1981; SZ 54/162 =

JBl 1983, 41 mit Anmerkung von Koziol; auch SZ 54/187 = JBl 1982,

372; 7 Ob 796/81; Wilburg in Klang2 VI 451; Koziol-Welser8 I 395; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 243; Canaris, Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis in FS Larenz 801, 807). Gegen diese Rechtsfolge wurde eingewendet, daß der Anweisungsempfänger von der Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses betroffen werde, dessen Partei er nicht sei, dessen Mangel er vielfach nicht erkennen könne und auf das er keinen Einfluß zu nehmen vermöge; der Mangel entstamme nicht seiner Sphäre, sonderd der Sphäre der Partner des Deckungsverhältnisses; die Möglichkeit, den Fehler zu erkennen oder zu vermeiden, liege grundsätzlich nicht bei ihm, sondern bei den Partnern des Deckungsverhältnisses (Canaris aaO 802 f; SZ 54/162 = JBl 1983, 41). Diese Erwägungen wurden aber in der deutschen Lehre und Rechtsprechung nicht als ausreichend angesehen, den gutgläubigen Anweisungsempfänger, der von seiner Warte aus berechtigterweise vom Vorliegen einer gültigen Anweisung ausgehen durfte, in jedem Fall gegen die Kondiktion des vermeintlich Angewiesenen zu schützen. Nach herrschender Ansicht hat vielmehr der (vermeintlich) Angewiesene bei Fehlen einer Anweisung grundsätzlich die unmittelbare "Durchgriffskondiktion" auch gegen

den redlichen Anweisungsempfänger (SZ 54/2 = JBl 1981, 324;

SZ 54/162 = JBl 1983, 41 Koziol; SZ 54/187 = JBl 1982, 372;

BGHZ 66, 362; Heimann-Trosien in BGB-RGRK12 § 812 Rz 27; Canaris aaO 807; derselbe im GroßKommz HGB3 III/2, 686 Anm 216 und 222; derselbe im GroßKommz HGB3 III/3 (zweite Bearbeitung) = Bankvertragsrecht Anm 431, 222; Hefermehl in Schlegelberger, HGB5 IV Anhang zu § 365 HGB Anm 82, 476, Koppensteiner-Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung 46 ff) Ein Fehlen des Überweisungsauftrages wird dabei angenommen, wenn eine Bank versehentlich den Überweisungsbetrag dem Konto eines falschen Empfängers gutschreibt, den Betrag doppelt bucht oder dem richtigen Empfänger mehr gutschreibt, als ihm überwiesen wurde (Hefermehl in Schlegelberger aaO; Canaris, Bankvertragsrecht aaO, Schönk, Bank- und Börsenrecht 336). Bei gänzlichem Fehlen eines Überweisungsauftrages ist der tatsächliche Empfänger schon deshalb nicht schutzwürdig und daher der Bereicherungsklage des vermeintlich Angewiesenen ausgesetzt, weil es ihm gegenüber an einer wirksamen Zweck- oder Tilgungsbestimmung objektiv gefehlt hat und infolge dessen nicht etwa - wie bei bloßen Mängeln des Deckungsverhältnisses - eine Einwendung ex iure tertii, sondern ein fehlerhafter Leistungsempfang und damit ein Mangel eines

eigenen Rechtserwerbes vorliegt (SZ 54/187 = JBl 1982, 372;

SZ 54/2 = JBl 1981, 32; Canaris Bankvertragsrecht aaO Rz 433, 224

und Rz 436, 227; Canaris, Bereicherungsausgleich 821; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts12 II 542). Von diesem Grundsatz wurde nur dort eine Ausnahme gemacht, wo der (scheinbar) Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein einer - im Augenblick der Zahlung noch gültigen - Anweisung erweckt (und nicht rechtzeitig zerstört) hat und der redliche Anweisungsempfänger infolgedessen die Zahlung "kraft Rechtsscheins" dem (scheinbar) Anweisenden als dessen Leistung zurechnen und sich daher (nur) an ihn halten kann (Larenz aaO 542 f; Canaris, Bankvertragsrecht

Rz 440, 231; Canaris, Bereicherungsausgleich 824 ff; SZ 54/162 =

JBl 1983, 41; SZ 54/187 = JBl 1982, 372, 7 Ob 796/81).

Umstritten war in der früheren herrschenden Lehre der BRD, ob der Fall des Widerrufs der Anweisung dem der von vornherein fehlenden gleichzuhalten ist (SZ 54/162 = JBl 1983, 41 mwN). Für eine unterschiedliche Behandlung besteht aber kein Grund. Die versehentliche Mißachtung einer anfänglichen Weisung des Auftraggebers hat grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen wie die Mißachtung einer entsprechenden (rechtzeitigen!) nachträglichen Weisung; auch im letztgenannten Fall fehlt es an einer wirksamen Zweck- und Tilgungsbestimmung (7 Ob 796/81; Canaris Bankvertragsrecht Rz 439, 230; Schlegelberger in Hefermehl aaO Rz 88, 478). Allerdings soll der Anweisungsempfänger gegen den Kondiktionsanspruch einer Bank dann geschützt sein, wenn der Anweisende die von ihm erteilte Anweisung der Bank gegenüber widerrufen, diese den Widerruf übersehen und den Begünstigten durch Übermittlung eines Durchschlages des Überweisungsauftrages verständigt hat (SZ 54/162 = JBl 1983, 41; auch Canaris, Bankvertragsrecht Rz 439, 230), was jedenfalls dann berechtigt erscheint, wenn der Anweisungsempfänger im Vertrauen auf die Gültigkeit der Anweisung in nicht rückgängig zu machender Weise disponiert hat. Ein Vertrauensschutz rechtfertigender Tatbestand liegt aber nicht vor, wenn der Empfänger wußte oder wissen mußte, daß es sich um eine Fehlüberweisung handelt (Canaris, Bankvertragsrecht Rz 439, 230).

Im vorliegenden Fall war der von F*** S*** der klagenden Partei erteilte Überweisungsauftrag insoweit fehlerhaft, als zwar die richtige Nummer des Kontos des Überweisungsempfängers angegeben, aber anstelle des richtigen Inhabers dieses Kontos (F***-K*** S***) die L*** GmbH als Überweisungsempfänger angegeben war, die nach dem Inhalt des Grundgeschäftes (Einziehung und Überweisung des Verwertungserlöses aus einem Leasingfahrzeug an die dieses Geschäft finanzierende Bank) offensichtlich wissen mußte, daß sie nicht als Empfängerin der Zahlung in Betracht kam. F*** S*** klärte den ihr unterlaufenen Irrtum bei der klagenden Partei noch vor der Durchführung des fehlerhaften Überweisungsauftrages dadurch auf, daß sie einem Angestellten der klagenden Partei mitteilte, daß bei der Bekanntgabe des Namens des Überweisungsempfängers ein Fehler unterlaufen sei. F*** S*** als Anweisender hat damit klar zu erkennen gegeben, daß eine Überweisung an die L*** GmbH - wenn sie nicht bereits erfolgt war - von der klagenden Partei nicht vorgenommen werden dürfe. Auch wenn es die Firma F*** S*** in der Folge bei der beruhigenden Erklärung des Bankbeamten Alfred B*** bewenden ließ, die Überweisung werde ohnehin von der L*** als unklar zurücklangen, so hat sie doch mit der Duldung dieses bankinternen Vorganges nicht zum Ausdruck gebracht, daß - sei es auch nur vorübergehend - doch an die L*** GmbH überwiesen werden dürfe; gerade eine solche Ausführung des zweideutigen Überweisungsauftrages sollte ja durch den Anruf verhindert werden. Auf Grund der "beruhigenden Erklärung" des Bankbeamten Alfred B*** hatte die Anweisende keine Überweisung an die L*** GmbH, sondern die bankinterne Rückleitung des Betrages an die klagende Partei ohne Vornahme einer Gutbuchung zu erwarten. Daraus folgt aber, daß F*** S*** den Überweisungsauftrag, soweit er sich infolge seiner mißverständlichen Fassung auf die L*** GmbH beziehen konnte, eindeutig klargestellt hat und die von der klagenden Partei zu befolgende Order dahin lautete, die Summe dem wahren Inhaber des Kontos Nr. 840-100-333/100 bei der L*** zu überweisen. Damit war die weitere, im Widerspruch zu den Erklärungen von F*** S*** und des Alfred B*** stehende Vorgangsweise der klagenden Partei nicht mehr durch einen Überweisungsauftrag gedeckt. Da die L*** GmbH wissen mußte, daß es sich um eine Fehlüberweisung handelte - der Verwertungserlös aus der Einziehung des Leasingfahrzeuges konnte ja nur der kreditierenden Bank in Salzburg gebühren, deren Konto überdies auf dem Überweisungsauftrag angeführt war -, genoß sie keinen Vertrauensschutz. Die L*** GmbH war auf Grund des von F*** S*** rechtzeitig widerrufenen Überweisungsauftrages nicht anders zu behandeln, als wenn von Anfang an ein solcher Überweisungsauftrag nicht bestanden hätte. Die klagende Partei hätte daher gegen die L*** GmbH einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Gutschrift gehabt. Da die klagende Partei auf Grund der Pfändung des vermeintlichen Guthabens durch den Beklagten den überwiesenen Betrag an ihn als Überweisungsgläubiger ausgezahlt hat, der Beklagte aber nur "nach Maßgabe des Rechtsbestandes" der gepfändeten Forderung Zahlung zu verlangen berechtigt war (§ 308 Abs 1 EO), steht der klagenden Partei gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld (§ 1431 ABGB) zu. Daß die Fehlüberweisung durch das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen der klagenden Partei verursacht wurde, ist für ihren Rückforderungsanspruch belanglos (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1431; EvBl 1962/131; MietSlg. 31.267). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00612.87.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19871215_OGH0002_0040OB00612_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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