Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Joklik und Dr. Klenner als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Suip Z***, Arbeiter, Kaiserebersdorferstraße 314/5, 1110 Wien, vertreten durch Dr. Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1090 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. August 1987, GZ 32 Rs 136/87-57, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. März 1987, GZ 15 b Cgs 120/85-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte, die beklagte Partei zur Leistung der Invaliditätspension (offenbar ab 8. August 1983) zu verpflichten. Er brachte vor, daß er wegen verschiedener Leidenszustände nicht in der Lage sei, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und bestritt diese Behauptungen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht ableitete, daß der Kläger nicht invalid im Sinne des für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG sei.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung erhobenen Berufung nicht Folge; es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel und billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden ausschließlich auf vom Kläger bereits in der Berufung behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, also darauf gestützt, daß das Erstgericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung des Parteivorbringens zu dringen gehabt hätte, eine Ergänzung der Sachverständigengutachten sowie die Ladung der Sachverständigen zur mündlichen Streitverhandlung und auch die Parteivernehmung des Klägers und der von ihm als Zeugen beantragten Arbeitskollegen erforderlich gewesen wäre.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner grundlegenden Entscheidung 10 Ob S 23/87 ausführte, können auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden. Dem Obersten Gerichtshof ist es somit nicht möglich, die Frage zu prüfen, ob die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz vorliegen, weil dies schon vom Berufungsgericht verneint wurde. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger Verfahrenshilfe genießt, erfordert die Billigkeit nicht den Zuspruch von Kosten.
Anmerkung
E12669European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00138.87.1215.000Dokumentnummer
JJT_19871215_OGH0002_010OBS00138_8700000_000