Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache für die mj. Katharina B***, geb. 24. November 1972, wohnhaft bei der Mutter Josefa B***, Hausfrau, Hofstetten, Kobaldstraße 10, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Peter B***, praktischer Arzt, Hofstetten, Kobaldstraße 10, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 9. September 1987, GZ R 430/87-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 1. Juli 1987, GZ 1 P 224/84-18, teilweise bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht setzte den vom Vater für seine eheliche Tochter zu leistenden Unterhaltsbetrag mit 6.000 S monatlich fest. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß nur ein monatlicher Unterhaltsbetrag vom 5.000 S zu leisten sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist gemäß § 14 Abs2 AußStrG unzulässig, weil an den Obersten Gerichtshof nur Fragen der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches herangetragen werden. Zum Unterhaltsbemessungskomplex gehört auch die Frage, in welchem Ausmaß der Unterhaltsberechtigte zur Deckung seines Unterhaltsbedarfes neben Naturalzuwendungen noch eines Geldunterhaltes bedarf (EFSlg 49.886) und in welchem Umfrage einem Kind wegen des überdurchschnittlich hohen Einkommens des Vaters ein über den durchschnittlichen Regelbedarf hinausgehender Unterhaltsbetrag zusteht (EFSlg 44.593). Im Bereich der Unterhaltsbemessung stellt auch eine allfällige offenbare Gesetzwidrigkeit keinen Revisionsrekursgrund dar, weil hier eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz schlechthin und zur Gänze ausgeschlossen ist (EFSlg 44.602, 47.171).
Anmerkung
E12765European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00582.87.1216.000Dokumentnummer
JJT_19871216_OGH0002_0030OB00582_8700000_000