Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Igor K*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 22.Mai 1987, GZ 18 U 253/87-3, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 22. Mai 1987, GZ 18 U 253/87-3, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 65 Abs 1 Z 2 StGB in Verbindung mit Art 2 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung BGBl 1983/546. Diese Strafverfügung wird aufgehoben und es wird gemäß § 292 StPO in der Sache selbst dahin erkannt, daß der vom Bezirksanwalt am 12.Mai 1987 gestellte Antrag auf Bestrafung des Igor K*** wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gemäß § 451 Abs 1 StPO abgewiesen und das Verfahren eingestellt wird.
Text
Gründe:
Mit Strafverfügung vom 22.Mai 1987, GZ 18 U 253/87-3, des Bezirksgerichtes Klagenfurt, wurde der jugoslawische Staatsangehörige Igor K*** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe (30 Tagessätze a 300 S; für den Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, weil er am 5.März 1987 in Laibach (Ljublijana) der österreichischen Staatsangehörigen Maria K*** Schläge und Tritte versetzt hatte, wodurch die Genannte leichte Verletzungen, nämlich Hämatome am rechten Knie und an der linken Schulter erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen; sie steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Beschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Handelt es sich - wie vorliegend - um eine Auslandstat, auf welche die §§ 63 und 64 StGB nicht anzuwenden sind und deren Täter zur Zeit der Tat Ausländer war und im Inland betreten wird, so gelten für diese Tat gemäß § 65 Abs 1 Z 2 StGB die österreichischen Strafgesetze (nur) dann, wenn der Täter aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert wird. An eben dieser Voraussetzung fehlt es im gegenständlichen Fall. Denn eine Auslieferung des Igor K*** an Jugoslawien zur Strafverfolgung wegen der ihm zur Last liegenden Körperverletzung ist zufolge der Art dieser Tat ausgeschlossen, weil gemäß Art 2 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung, BGBl 1983/546, eine Auslieferung zur Strafverfolgung (grundsätzlich) erst zulässig ist, wenn die betreffende Tat nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist. Das Vergehen nach § 83 StGB ist aber lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.
Die Auslandstat des Ausländers Igor K*** unterliegt demnach nicht den österreichischen Strafgesetzen, weshalb die gegen ihn ergangene Strafverfügung zu seinem Nachteil das Gesetz in der Bestimmung des § 65 Abs 1 Z 2 StGB in Verbindung mit Art 2 Abs 1 des erwähnten Auslieferungsvertrages verletzt. Rechtsrichtig hätte das Bezirksgericht vielmehr den - nach dem Gesagten gesetzwidrigen - Bestrafungsantrag des Bezirksanwalts abweisen und das Verfahren einstellen müssen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 9 ff zu § 451). Da dies nicht geschehen ist, war über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E12708European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00168.87.1216.000Dokumentnummer
JJT_19871216_OGH0002_0140OS00168_8700000_000