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L70707 Theater Veranstaltung Tirol;Norm
GewO 1994 §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des A J in Innsbruck, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. Mai 2005, Zl. I-Präs-00280e/2005, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
P.J., dem Bruder des Beschwerdeführers, wurden auf Grund seiner schriftlichen Anmeldung vom 2. Mai 2002 betreffend "Fiaker-Stadtrund- und Ausflugsfahrten" mit "Auflagenbescheid" der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 28. November 2003 "für den ordnungsgemäßen Ablauf der betreffenden Veranstaltung, als die ein Fiakerbetrieb gilt" gemäß § 15 und § 21 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 "Maßnahmen vorgeschrieben" bzw. "Auflagen erteilt". Unter Punkt 3. wurden "antragsgemäß drei Kutschen genehmigt". Im Punkt 26. ist angeordnet:
"26. Zudem haben Sie unter Angabe der Aktenzahl dieses Bescheides sowie des Firmennamens und der dazugehörigen Firmenanschrift Ihres Unternehmens den Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und -ort und die vollständige Wohnanschrift von jedem Kutscher, der gleichzeitig als Aufsichtsperson im Sinne des § 20
(1) des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 i.d.g.F. gilt, binnen einer Woche nach Erhalt dieses Bescheides bzw. nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich anher bekannt zu geben."
Punkt 30. der Auflagen dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:
"30. Falls eine Aufsichtsperson nach ha. Überprüfung nicht eigenberechtigt ist oder die nach der Art der Veranstaltung erforderliche Verlässlichkeit nicht besitzt, ergeht an Sie von der ho. Behörde eine entsprechende schriftliche Mitteilung, und Sie dürfen unverzüglich nach Erhalt einer solchen Verständigung den bezeichneten Kutscher nicht mehr einsetzen."
Mit Schreiben vom 4. Jänner 2005 teilte der Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck P.J. unter dem Betreff "Fiaker-Abbestellung des (Beschwerdeführer) als Aufsichtsperson" Folgendes mit:
"Sie betreiben in Innsbruck ein Fiakergewerbe mit einem Wagen. Dabei wird Herr (Beschwerdeführer) als Kutscher und somit als Aufsichtsperson im Sinne des § 16 (1) Tiroler Veranstaltungsgesetz eingesetzt. Aufsichtspersonen haben über die erforderliche Verlässlichkeit zu verfügen. Im gegenständlichen Fall ist die Verlässlichkeit des (Beschwerdeführer) auf Grund diverser gerichtlicher Verurteilungen im Ausmaß von mehr als 180 Tagessätzen zweifelsfrei nicht gegeben.
Sie werden daher aufgefordert, ab sofort Herrn (Beschwerdeführer) nicht mehr als Kutscher einzusetzen."
Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführervertreter für den Beschwerdeführer folgenden Antrag:
"Aus meiner Sicht erschließt sich aus Auflage 26 des Bescheides der Bundespolizeidirektion Innsbruck nicht zwingend, dass die eingesetzten Kutscher Aufsichtspersonen im Sinne des Veranstaltungsgesetzes sein müssen. Vielmehr ist aus jener Auflage herauszulesen, dass der Fiakerbetrieb lediglich jene Kutscher, welche er gleichzeitig als Aufsichtsperson im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes einsetzt, der Behörde bekannt zu geben hat. Dies ergibt sich auch aus § 16 Tiroler Veranstaltungsgesetz selbst, da eine Unterteilung in Aufsichtspersonen und Kutscher sinnlos wäre, wenn diese beiden Personen zwingend eine Personalunion darstellten.
Insofern Herr (Beschwerdeführer) sohin als Kutscher und nicht als Aufsichtsperson anzusehen ist, bedarf es auch keines Nachweises seiner Verlässlichkeit.
Sollten Sie meine Rechtsansicht unbenommen obiger Ausführungen nach wie vor nicht teilen, ersuche ich Sie namens meines Mandanten, wenngleich die in § 13 GewO iVm § 5 Abs. 2 lit. a Tiroler Veranstaltungsgesetz vorgesehene Verlässlichkeit aus Ihrer Sicht nicht vorliegt, im Sinne des § 26 GewO Nachsicht zu erteilen. Die Voraussetzungen hiefür liegen vor, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
Nachdem die letzte Verurteilung meines Mandanten durch das Landesgericht Innsbruck aus dem Jahre 1995 datiert ist, ist zwischenzeitlich ein Zeitraum von knapp zehn Jahren verstrichen, ohne dass mein Mandant straffällig geworden wäre. Angesichts dieses langen Zeitraumes ist offenkundig nicht zu befürchten, dass sich (Beschwerdeführer) einer weiteren strafbaren Handlung schuldig machen wird.
Zusammenfassend wird daher für den Fall, dass Sie zum Ergebnis gelangen, dass es der Verlässlichkeit des Herrn (Beschwerdeführer) bedarf,
beantragt
Herrn (Beschwerdeführer) die Nachsicht zu erteilen."
Hiezu teilte die Behörde mit Schreiben vom 24. Februar 2005 mit, dass "eine Erteilung einer Nachsicht im Sinne des § 26 GewO" im Tiroler Veranstaltungsgesetz nicht vorgesehen sei.
Mit Eingabe vom 14. März 2005 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag um Erteilung der Nachsicht mit dem Hinweis, dass nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz für die Prüfung der Verlässlichkeit zur Ausübung des Gewerbes die Bestimmungen der Gewerbeordnung heranzuziehen seien; wenn nun die Gewerbeordnung ein Nachsichtsverfahren vorsehe, mit welchem der Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes beseitigt werden könne, wäre es systemwidrig, wenn nicht per analogiam gleichfalls die Nachsicht gewährt werden könnte.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 22. März 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss im Sinne des § 26 GewO zur Ausübung des Fiakergewerbes zurückgewiesen. Das Tiroler Veranstaltungsgesetz sehe kein Rechtsinstrumentarium einer Nachsicht vor.
In seiner dagegen erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass "die Verlässlichkeit" des Beschwerdeführers "iSd § 5 Abs 2 lit a TVG" festgestellt werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in vier Fällen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bzw. zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sei und diese Verurteilungen noch nicht getilgt seien. Die letzte derartige Verurteilung sei am 13. Dezember 2004 durch das Landesgericht Innsbruck erfolgt. Das Delikt der gefährlichen Drohung sei im Zusammenhang mit der Ausübung des Fiakerunternehmens begangen worden. Der Beschwerdeführer sei auch bereits in drei Fällen wegen Tierquälerei verurteilt worden. Auf den Beschwerdeführer seien daher die Hinderungsgründe des § 5 Abs. 2 lit. a und b Tiroler Veranstaltungsgesetz anzuwenden. Die geforderte Verlässlichkeit in der Person des Beschwerdeführers liege nicht vor. § 5 Abs. 2 lit. a Tiroler Veranstaltungsgesetz verweise auf § 13 GewO. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass das Rechtsinstrumentarium des § 26 GewO anzuwenden sei, könne nicht gefolgt werden. Eine diesbezügliche Verweisung auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung könne § 5 Abs. 2 lit. a Tiroler Veranstaltungsgesetz nicht entnommen werden. § 5 Abs. 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz sei als Gesamtes zu sehen und es ergebe sich schon aus dessen Wortlaut, dass die Verlässlichkeit bei Personen jedenfalls dann nicht gegeben sei, bei denen einer der Hinderungsgründe der lit. a und b der gegenständlichen Bestimmung vorliege. Die Möglichkeit der Nachsichtserteilung wie in § 26 GewO sei in § 5 Tiroler Veranstaltungsgesetz nicht vorgesehen. Den Anträgen des Beschwerdeführers sei somit auf Grund der Tatsache, dass die Hinderungsgründe des § 5 Abs. 2 lit. a und b Tiroler Veranstaltungsgesetz vorlägen und diese Gesetzesstelle keine Nachsichtserteilung vorsehe, keine Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "Zulassung als Aufsichtsperson im Sinne des § 16 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Dem Beschwerdeführer fehlt aus folgenden Gründen die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde:
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0026).
Der Beschwerdeführer erachtet sich unter Hinweis auf § 16 und § 5 Abs. 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG) in seinem subjektiven-öffentlichen Recht auf Zulassung als Aufsichtsperson verletzt.
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG) trat gemäß § 34 dieses Gesetzes am 1. Dezember 2003 in Kraft.
Gemäß § 33 TVG (Übergangsbestimmungen) bleiben rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anmeldungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 aufrecht. Dies gilt auch für sonstige behördliche Anordnungen, sofern sie nach diesem Gesetz vorgeschrieben werden könnten (Abs. 2 dieses Paragraphen). Der zur Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens oder zum Betrieb eines Hobbyzuges Berechtigte darf im Fahrdienst weiterhin Personen verwenden, die nicht im Besitz einer Berechtigung zum Lenken von Personenkraftwagen sind, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits mehr als 180 Tage im Fahrdienst verwendet worden sind (§ 33 Abs. 9 TVG).
Gemäß § 1 Abs. 1 TVG gilt dieses Gesetz für öffentliche Veranstaltungen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d ist die Ausübung eines Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmens und der Betrieb von Hobbyzügen eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes.
Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen ist Veranstalter
a) bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, der eine von ihr angemeldete Veranstaltung nicht untersagt worden ist.
Gemäß Abs. 8 dieses Paragraphen ist ein Fiakerunternehmen ein Unternehmen, das die Beförderung von Personen mit Pferdekutschen oder -schlitten durchführt, die an öffentlichen Orten bereitgehalten werden. Pferdemietwagenunternehmen ist ein Unternehmen, das die Beförderung von Personen mit Pferdekutschen oder -schlitten durchführt, die nicht an öffentlichen Orten bereitgehalten werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 TVG sind öffentliche Veranstaltungen bei der nach Abs. 4 zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Abs. 2 (der für das Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung ist) nichts anderes bestimmt ist.
§ 5 TVG regelt die Persönlichen Voraussetzungen der Veranstalter wie folgt:
"§ 5
Persönliche Voraussetzungen
(1) Öffentliche Veranstaltungen dürfen von natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften angemeldet werden.
(2) Natürliche Personen müssen eigenberechtigt und verlässlich sein. Die Verlässlichkeit ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die
a) nach § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2002, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind oder
b) wenigstens dreimal wegen einer Übertretung 1. nach § 19 Abs. 2 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, oder
2. von Vorschriften auf dem Gebiet des Veranstaltungs- oder Kinowesens, des Jugendschutzes, des Glücksspielwesens, des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungswesens oder, sofern für die angemeldete Veranstaltung Tiere verwendet werden sollen, des Tierschutzes
bestraft worden sind.
(3) Meldet eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft eine Veranstaltung an, so
a) muss ihr Sitz im Inland oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, liegen und
b) müssen die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Geschäftsführer) eigenberechtigt und verlässlich im Sinne des Abs. 2 sein.
(4) Bestehen Zweifel über die Eigenberechtigung oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere von entsprechenden Dokumenten, eines Strafregisterauszuges oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines Staates im Sinne des Abs. 3 lit. a aufzutragen.
(5) Scheidet ein Geschäftsführer aus, so ist unverzüglich ein neuer zu bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6) Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die im Gebiet der Stadt Innsbruck stattfinden sollen, ist die Bundespolizeidirektion Innsbruck zur Frage der Verlässlichkeit einer Person im Sinne des Abs. 2 und zur Frage, ob durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten ist, zu hören.
Gemäß § 6 Abs. 1 TVG sind die öffentlichen Veranstaltungen bei der Behörde schriftlich anzumelden.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist die Berechtigung zu entziehen, wenn sich nachträglich einer der Untersagungsgründe herausstellt oder ein solcher eintritt. Der Entziehung hat nach Möglichkeit eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.
Im § 16 TVG sind die besonderen Pflichten des Veranstalters wie folgt geregelt (auszugsweise):
"§ 16
Besondere Pflichten des Veranstalters
(1) Der Veranstalter hat während der Veranstaltung im Bereich der Betriebsanlage anwesend zu sein oder für die Anwesenheit einer eigenberechtigten, körperlich und geistig geeigneten, verlässlichen und mit dem Betrieb vertrauten Aufsichtsperson zu sorgen. Diese ist für die Einhaltung der dem Veranstalter obliegenden Verpflichtungen verantwortlich.
...
(6) Der zur Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens oder zum Betrieb eines Hobbyzuges Berechtigte darf im Fahrdienst nur Personen verwenden, die eigenberechtigt und im Besitz einer Berechtigung zum Lenken von Personenkraftwagen sind. Die im Fahrdienst eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens verwendeten Personen müssen weiters im Umgang mit Pferden vertraut sein.
..."
Wer den Verpflichtungen nach § 16 TVG nicht nachkommt, ist gemäß § 32 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000,- zu bestrafen.
Aus der hier maßgeblichen, oben wiedergegebenen Rechtslage folgt, dass sich die im TVG enthaltenen Anordnungen über die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere die hiefür geforderten persönlichen Voraussetzungen, an den Veranstalter und die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Geschäftsführer) richten. Der im § 5 Abs. 2 TVG enthaltene Verweis auf § 13 der Gewerbeordnung 1994 für die Beurteilung der Verlässlichkeit bezieht sich auf die Person des Veranstalters, wenn dieser jedoch keine natürliche Person ist, auf deren Geschäftsführer. Adressat der im § 16 TVG normierten besonderen Pflichten ist ebenfalls der Veranstalter. Der Veranstalter hat bei Durchführung der Veranstaltung gemäß § 16 Abs. 1 TVG für die Anwesenheit einer eigenberechtigten, körperlich und geistig geeigneten, verlässlichen und mit dem Betrieb vertrauten Aufsichtsperson zu sorgen, die für die Einhaltung der dem Veranstalter obliegenden Verpflichtungen verantwortlich ist.
Ob die vom Veranstalter bzw. dessen Geschäftsführer bestellte Aufsichtsperson eigenberechtigt, geeignet, verlässlich oder/und mit dem Betrieb vertraut ist, hat - ausgehend von den oben wiedergegebenen gesetzlichen Regelungen - im Anwendungsbereich des TVG die zuständige Behörde gegenüber dem Veranstalter, insbes. bei dem Verdacht der Verletzung der im § 16 TVG normierten Verpflichtungen im Rahmen des hiefür vorgesehenen Verwaltungsstrafverfahrens zu prüfen.
Der als Aufsichtsperson und Kutscher im Unternehmen seines Bruders beschäftigte Beschwerdeführer konnte daher in dem von ihm im Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Zulassung als Aufsichtsperson im Sinne des § 16 Abs. 1 TVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 TVG nicht verletzt werden, weil ihm ein solches subjektivesöffentliches Recht durch dieses Gesetz nicht gewährt ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 2003/333.
Wien, am 20. September 2005
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050192.X00Im RIS seit
14.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008