TE OGH 1987/12/18 8Ob59/87

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton M***, Landwirt, 2404 Petronell-Carnuntum, Hauptstraße 127, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Milorad D***, Kraftfahrer, 1210 Wien,

Ruthnergasse 42/1/15, 2. Firma Berta B***, Transportunternehmung, 1120 Wien, Wilhelmstraße 52, und 3. N*** Allgemeine Versicherung AG, 1010 Wien, Uraniastraße 2, Zweit- und Drittbeklagte vertreten durch Dr. Manfred Melzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 813.110,48 s.A. (Revisionsstreitwert S 216.485,-- s.A.), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. März 1987, GZ 17 R 86/86-59, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Jänner 1986, GZ 40 d Cg 263/86-55, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 10.641,08 (darin S 1.920,-- Barauslagen und S 792,83 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 16. Mai 1979 ereignete sich auf der Bundesstraße 9 bei Petronell ein Verkehrsunfall, bei der vom ursprünglich Erstbeklagten Milorad D*** gelenkte, von der Zweitbeklagten gehaltene und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherte LKW Mercedes, W 752.901, und der vom Kläger gelenkte und gehaltene Traktor samt Anhänger, N 403.668, beteiligt waren. Das Alleinverschulden des Milorad D*** an der Herbeiführung des Unfalles ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Der Höhe nach unbestritten ist ein Sachschaden des Klägers von S 6.110,48.

Der Kläger begehrte schließlich nach Stattgebung des Feststellungsbegehrens (Streitwert S 150.000,--) mit Teilanerkenntnisurteil und Erhalt einer Teilzahlung von S 155.000,-- an Schmerzengeld, am 26. Jänner 1983 weitere S 813.110,48 samt 13,5 % Zinsen ab Klagstag, und zwar ein restliches Schmerzengeld von S 245.000,--, S 6.110,48, Sachschadenersatz, S 150.000,-- für Hilfskräfte, S 150.000,-- Verdienstentgang aus entgeltlicher Nachbarschaftshilfe, S 100.000,-- Ertragsentgang mangels voller Bewirtschaftung und S 162.000,-- (zunächst S 102.000,--, dann ausgedehnt auf S 162.000,--, ON 54) an kapitalisierten Zinsen für die unfallskausale Aufnahme von Fremdmitteln zur Betriebsfortführung. Das Alleinverschulden treffe den Erstbeklagten. Der Kläger habe mündlich die Drittbeklagte unter Androhung der Fremdfinanzierung zur Vorschußleistung aufgefordert. Dem Erstbeklagten konnte die Klage nicht zugestellt werden. Die Zweit- und Drittbeklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wandten unter anderem ein, die Ausdehnung um S 60.000,-- für Fremdkapitalkosten sei verjährt, darüber hinaus sei keine Aufforderung zur Akontierung unter Androhung der Fremdfinanzierung erfolgt. Außerdem müsse sich der Kläger die Leistungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie eine Haushaltsersparnis von S 100,-- täglich während des stationären Aufenthaltes anrechnen lassen.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 398.966,34 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 420.254,62 samt allen weiteren Zinsen ab, wobei es hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch strittigen Fragen der Höhe des Schmerzengeldes, des Ersatzes der Kosten für die Verwendung von Hilfskräften in der Landwirtschaft des Klägers und des Ersatzes der Ertragsminderung für die Jahre 1983 bis 1985 zusammengefaßt von folgenden Feststellungen ausging:

An unfallkausalen Verletzungen trug der Kläger einen Oberschenkelbruch rechts, einen Bruch des rechten Schulterblattes und diverse Schürfungen davon. Er litt dadurch 18 Tage an starken, 33 Tage an mittleren und 170 Tage an leichten Schmerzen. Bis 31. Oktober 1981 war der Kläger für landwirtschaftliche Arbeiten überhaupt nicht geeignet. Von 31. Oktober 1981 bis Ende 1982 konnte er Arbeiten seines Betriebes teilweise verrichten, mußte aber Hilfskräfte zuziehen. Der Kläger war genötigt, zur Substituierung seiner eigenen (nunmehr fehlenden) Arbeitskraft Hilfskräfte zu verwenden, die er entlohnen mußte; diese unfallkausalen Mehrkosten des Betriebes betrugen im Jahre 1979 S 57.370,--, 1980 S 51.635,--, 1981 S 42.065,-- und 1982 S 30.015,--, insgesamt S 181.085,--. Daneben erlitt der Kläger eine unfallsbedingte Minderung seiner Einnahmen dadurch, daß der Ertrag seines landwirtschaftlichen Betriebes trotz des Einsatzes von Hilfskräften geringer war, als dies bei voller Arbeitsfähigkeit des Klägers der Fall gewesen wäre. Dieser Ertragsverlust betrug im Jahre 1979 S 4.795,--, 1980 S 39.538,--, 1981 S 19.078,-- und 1982 S 16.595,--, insgesamt S 80.006,--. Ab 1983 ist dem Kläger aus dem Titel der Verwendung von Hilfskräften und des Ertragsverlustes kein Nachteil mehr entstanden. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern erbrachte an Versehrtenrente folgende Leistungen an den Kläger: 1979 S 9.112,27, 1980 S 19.296,18, 1981 S 16.621,-- und 1982 S 10.372,60. Das Erstgericht erachtete ein Schmerzengeld in der Gesamthöhe von S 250.000,-- für angemessen und sprach dem Kläger unter Berücksichtigung der Teilzahlung von S 155.000,-- auf den Schmerzengeldanspruch einen Restbetrag an Schmerzengeld von S 95.000,-- zu. Der Kläger habe S 181.085,-- an Kosten für Hilfskräfte aufwenden müssen, Ertragsverluste von insgesamt S 80.006,-- und durch den Entfall von ihm vor dem Unfall erbrachter Leistungen entgeltlicher Nachbarschaftshilfe einen Verdienstentgang von S 70.352,-- erlitten. Von diesen Ansprüchen seien auf die Sozialversicherungsanstalt im Wege der Legalzession S 55.403,67 übergegangen. Für Hilfskräfte habe der Kläger nur S 150.000,-- begehrt, sodaß nur dieser Betrag zugrundezulegen sei. Die Berufung des Klägers blieb in der Hauptsache erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei und billigte, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit damit die Abweisung eines Schmerzengeldbetrages von S 150.000,--, eines Betrages von S 31.085,-- für Kosten der Hilfskräfte und einer Ertragsminderung von insgesamt S 35.400,-- für die Jahre 1983 bis 1985 bestätigt wurde, richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches der genannten Beträge; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger führt zur Höhe des Schmerzengeldes aus, das Berufungsgericht habe seine psychische Beeinträchtigung dadurch, daß er durch die Unfallfolgen beim Betrieb seiner von ihm allein geführten Landwirtschaft behindert, bis 31. Oktober 1981 völlig arbeitsunfähig und anschließend nur beschränkt arbeitsfähig gewesen sei und Hilfskräfte verwenden mußte, zu wenig berücksichtigt; auch auf die Existenzsorgen des Klägers hinsichtlich der Möglichkeit der Weiterführung seines landwirtschaftlichen Betriebes sei zu wenig Bedacht genommen worden, ebenso auf die durch die unfallsbedingten Dauerfolgen verursachten Erschwernisse bei den landwirtschaftlichen Arbeiten. Bei Berücksichtigung dieser Umstände wäre ein Gesamtschmerzengeld von S 400.000,-- gerechtfertigt gewesen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (E MGA ABGB32 § 1325/46 uva.).

Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet und wird berücksichtigt, daß der im Unfallszeitpunkt 43-jährige, alleinstehende Kläger einen Oberschenkelbruch rechts, einen Bruch des rechten Schulterblattes und diverse Schürfungen erlitt, zweimal in stationärer Behandlung (insgesamt 64 Tage) war, dann ambulant behandelt wurde und 18 Tage starke, 33 Tage mittlere und 170 Tage leichte Schmerzen zu erleiden hatte, bis 31. Oktober 1981 die landwirtschaftlichen Arbeiten überhaupt nicht, bis Ende 1982 nur teilweise verrichten konnte und Hilfskräfte beiziehen mußte, kann eine zu geringe Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen des Klägers durch die Belastung mit Existenzsorgen im Zusammenhang mit der Weiterführung seines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erblickt werden. Vielmehr kann in der Bemessung des Schmerzengeldes mit einem Gesamtbetrag von S 250.000,-- keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zum Nachteil des Klägers erblickt werden. Auch soweit der Kläger die Unterlassung des Zuspruches von S 31.085,-- an Aufwendungen für Hilfskräfte und S 35.400,-- an Ertragsentgang für die Jahre 1983 bis 1985 bekämpft, kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft wohl zu, daß das Erstgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B*** Aufwendungen des Klägers für die unfallsbedingt erforderliche Verwendung von Hilfskräften für die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes in den Jahren 1979 bis 1982 in der Höhe von insgesamt S 181.085,-- festgestellt hat. Der Kläger hat aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, nicht nur in der Klage an Aufwendungen für die Hilfskräfte lediglich einen Betrag von S 150.000,-- gefordert, sondern auch in dem ihm zur Präzisierung seiner Ansprüche aufgetragenen Schriftsatz ON 24 die verschiedenen Ersatzforderungen zwar genau aufgegliedert, dieses Vorbringen aber dahin zusammengefaßt, "daß sich die von ihm geltend gemachten Schadenersatzansprüche somit sowohl dem Grunde sowie auch der Höhe nach in jedem Falle als berechtigt erweisen". Er hat aber weder den Vortrag des Schriftsatzes ON 24, noch die Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B***, der die Aufwendungen für die Verwendung von Hilfskräften mit S 181.085,-- errechnete, zum Anlaß einer Ausdehnung des ursprünglichen Klagebegehrens von S 150.000,-- für diesen Ersatzanspruch genommen. Ebenso hat der Kläger den Ersatz der Ertragsminderung ausdrücklich nur für die Jahre 1979 bis einschließlich 1982 gefordert und auch bezüglich dieses Ersatzanspruches keine Klagsausdehnung vorgenommen. Abgesehen davon ist dem Kläger nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes für die Zeit ab dem Jahre 1983 aus dem Titel der Hilfskräftekosten, der Ertragsverluste und des Verdienstentganges kein Nachteil mehr entstanden.

Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Werden daher aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Geldforderungen abgeleitet, so müssen sie zwar nicht im Urteilsbegehren, wohl aber in der Klagserzählung ziffernmäßig aufgegliedert werden. Das ist besonders bei Schadenersatzansprüchen aus Unfällen oder sonstigen Körperverletzungen bedeutungsvoll. Hier muß der Kläger seine einzelnen Ersatzansprüche klar auseinanderhalten und beziffern. Er darf nicht während des Rechtsstreites innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt wechseln (vgl. EvBl 1961/149; Fasching, Komm.z. ZPO III 26). Da der Kläger sein ziffernmäßig bestimmtes Begehren hinsichtlich der Kosten für die Hilfskräfte und die Ertragsminderung für die Jahre 1979 bis einschließlich 1982 nicht ausgedehnt hat, haben die Vorinstanzen zutreffend unter Hinweis auf § 405 ZPO den Zuspruch höherer als der vom Kläger für diese Posten geforderten Beträge abgelehnt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00059.87.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19871218_OGH0002_0080OB00059_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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