TE OGH 1987/12/18 6Ob19/87

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 6. November 1975 verstorbenen Franz M***, Bauernpensionist, zuletzt wohnhaft in 3383 Hürm, Löbersdorf 2, infolge Revisionsrekurses des Franz W***, Landwirt in 3233 Kilb, Fohrafeld 4, vertreten durch Dr. Hans Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 16. September 1987, GZ. R 498/87-268, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mank vom 4. August 1987, GZ. A 162/75-265, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 6.11.1975 verstorbene ledige und kinderlose Bauernpensionist Franz M*** hinterließ unter anderem einen landwirtschaftlichen Betrieb in Löbersdorf Nr.2, über welchen er letztwillig nicht verfügt hatte und bei dem es sich um einen Erbhof im Sinne des § 1 Abs1 AnerbenG handelt. Aufgrund des Gesetzes sind als Erben berufen der Bruder des Verstorbenen, Josef M***, und die Neffen und Nichten des Verstorbenen, Maria S***, Josefa S*** und Franz W*** als Kinder einer vorverstorbenen Schwester sowie Franziska H***, Franz M***, Hubert M*** und Dipl.Ing.Dr. Johann M*** als Kinder eines vorverstorbenen Bruders. Mit Beschluß vom 18.10.1979, ON 102, hat das Erstgericht gemäß § 10 Abs1 AnerbenG den Erbhof dem erblasserischen Bruder Josef M*** als Anerben zugewiesen. Mit Beschluß vom 29.5.1984, ON 192, wurde der Übernahmspreis des Erbhofes mit 2,100.000 S bestimmt. Beide Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschluß vom 1.4.1986, ON 246, hat das Erstgericht

1. die ergänzte und zusammengefaßte Inventur mit festgestellten Aktiven von 2,491.661,98 S (darauf auf das erbhofgebundene Vermögen entfallend 2,100.000 S und auf das erbhoffreie Vermögen entfallend 391.666,98 S - richtig: 391.661,98 S -) und ausgewiesenen Passiven von 15.220,57 S (davon auf das erbhofgebundene Vermögen entfallend 2,603,02 S und auf das erbhoffreie Vermögen entfallend 12.617,55 S), somit mit einem Reinnachlaß von 2,476.441,41 S und

2. den Erbteilungsausweis mit einer auf den Anerben entfallenden Zuteilung von 819.855,43 S, auf Maria S***, Josefa S***, Franz W*** entfallenden Zuteilung von je 273.285,14 S und auf Franziska H***, Franz M***, Hubert M***, Dipl.Ing.Dr. Johann M*** entfallenden Zuteilung von je 204.963,86 S der Abhandlung zugrunde gelegt und neben weiteren Verfügungen das Abhandlungsverfahren mit der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde für beendet erklärt. Mit Beschluß vom 1.4.1986, ON 237, hat schließlich das Erstgericht den Nachlaß des Verstorbenen den Erben eingeantwortet und in Ansehung der zum Nachlaß gehörigen Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Anerben Josef M*** angeordnet.

Die beiden zuletzt genannten Beschlüsse (Mantelbeschluß ON 246 und Einantwortungsurkunde ON 237), welche mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 17.9.1986, ON 252, aufgehoben worden waren, wurden mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.3.1987, ON 258, wiederhergestellt. Sie sind gegenüber den Beteiligten mit Zustellung des Beschlusses ON 258 in Rechtskraft erwachsen. Die Zustellung an den erblasserischen Neffen Franz W*** erfolgte am 30.4.1987 (Rückschein III.Bd., S.101).

Mit einem beim Erstgericht am 14.7.1987 eingelangten Schriftsatz vom 13.7.1987 (ON 261) beantragte der Miterbe Franz W***, ihm einen Abfindungsbetrag von 652.987,61 S zuzusprechen und den Anerben zu dessen Zahlung binnen 14 Tagen zu verhalten. Bei Berechnung dieser Abfindungs-Geldforderung ging der Antragsteller davon aus, daß ihm ein Neuntel des Nachlaßvermögens, sohin ein Abfindungsbetrag von 233.333,33 S, zustehe, welcher gemäß § 12 AnerbenG ab dem Todestag des Erblassers mit 7 % zu verzinsen sei. Hinzu komme noch eine Werterhöhung, ermittelt durch Vergleich der Indexzahlen von Jänner 1976 und Mai 1987.

Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück, weil es zur Entscheidung darüber nach rechtskräftiger Einantwortung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens nicht mehr zuständig sei. Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß unter Billigung von dessen Rechtsausführungen. Ergänzend dazu vertrat es auch die Auffassung, es könne keinesfalls Aufgabe des Verlassenschaftsgerichtes sein, Exekutionstitel zu schaffen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz vom erblasserischen Neffen Franz W*** erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Es liegt eine bestätigende Entscheidung im Sinne des § 16 Abs1 AußStrG vor, weshalb der Rechtsmittelwerber auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt ist. Die beiden zuletzt genannten Anfechtungsgründe werden von ihm jedoch weder ausdrücklich geltend gemacht noch inhaltlich aufgezeigt. Ob der Rechtsmittelwerber mit seinen Ausführungen inhaltlich eine offenbare Gesetzwidrigkeit anspricht, kann dahingestellt bleiben. Dieser Anfechtungsgrund bezieht sich nämlich nicht auf verfahrensrechtliche Unrichtigkeiten, sondern nur auf besonders krasse Fehler bei der materiellrechtlichen Beurteilung (SZ 47/51; EFSlg. 44.644, 47.212, 49.936 ua). Die übereinstimmende Verneinung der Zuständigkeit für den vorliegenden, erst nach Rechtskraft der Einantwortung gestellten Antrag des Rechtsmittelwerbers (vgl. SZ 47/12; EFSlg. 47.366 ua) durch die Vorinstanzen betrifft aber das Gebiet des Verfahrensrechtes. Ein Aufgreifen des Rechtsmittels wäre daher nur möglich, wenn der angefochtene Beschluß als nichtig angesehen werden müßte. Dabei könnte aber eine Verneinung der Zuständigkeit auch eine solche (hier gar nicht erhobene) Nichtigkeitsrüge nur dann rechtfertigen, wenn diese Entscheidung geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte (SZ 47/51; MietSlg. 35.842; EFSlg. 44.687, 47.265, 50.003 ua). Davon kann aber keine Rede sein.

Somit kann sich der außerordentliche Revisionsrekurs auf keinen zulässigen Rechtsmittelgrund stützen, weshalb er zurückzuweisen war.

Anmerkung

E12842

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00019.87.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19871218_OGH0002_0060OB00019_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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