Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Michael G***, geboren 13. Jänner 1983, Jürgen G***, geboren 13. Jänner 1983, und Andrea G***, geboren 29. August 1984, infolge Revisionsrekurses der Mutter Gabriele B***, Hausfrau, Wien 12., Bischoffgasse 5, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 24. September 1987, GZ. 47 R 628/87-86, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 9. Juli 1987, GZ. 3 P 21/86-82, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 4. März 1986, 11 Cg 316/84, aus dem überwiegenden Verschulden des Vaters geschieden; mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1. Juli 1986, ON 59, wurden die elterlichen Rechte der Mutter übertragen.
Der Vater beantragt, ihm ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Freitag im Monat in der Zeit von 10 bis 16 Uhr einzuräumen. Die Mutter sprach sich dagegen aus, weil der Vater sich bisher um die Kinder nicht gekümmert habe. Er habe die Kinder seit einem Jahr nicht gesehen. Er habe die Kinder schon öfters geschlagen, die Kinder bezeichneten ihren jetzigen Gatten als Vater. Durch Besuche des Vaters könnten die Kinder irritiert werden.
Das Erstgericht räumte dem Vater an jedem ersten Freitag im Monat von 10 bis 16 Uhr ein Besuchsrecht ein. Der Vater habe die Kinder seit einem Jahr deshalb nicht sehen können, weil ihm die Mutter den Zugang zu ihrer Wohnung versagt habe. Der Vater habe in Wien die Möglichkeit, sich während der Besuchszeit bei hier wohnenden Verwandten aufzuhalten. Da auch das Jugendamt keine Einwendungen gegen einen einmaligen monatlichen Besuch des Vaters habe, sei dem Besuchswunsch des Vaters stattzugeben. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Das Vorbringen, die Kinder hätten im jetzigen Gatten der Mutter einen neuen Vater gefunden, der leibliche Vater sei wie ein Fremder für die Kinder, rechtfertige nicht, das väterliche Besuchsrecht zu verweigern. Eben durch die Einräumung eines Besuchsrechtes soll die Entfremdung zwischen Vater und Kindern beseitigt werden. Eine Entziehung oder Verweigerung des Besuchsrechts sei nur in Ausnahmsfällen und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen möglich; solche triftigen Gründe lägen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Mutter, der gemäß § 16 AußStrG auf die Revisionsrekursgründe der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt ist, ist unzulässig.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur in jenen Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, in denen entweder ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder in denen das Gericht gegen ein Grundprinzip des Rechtes wie etwa gegen das Wohl des Kindes verstoßen hat (EFSlg. 49.930, 49.931, 47.208, 44.648 uva.). Wurden im Falle einer Entscheidung über die Besuchsrechtsregelung alle nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Kriterien, insbesondere das Wohl des Kindes, in die Ermessenserwägungen einbezogen, liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor (EFSlg. 49.966, 44.656, 44.657 uva.). Dies ist hier der Fall. Aus dem Verfahren hat sich bisher kein Anhaltspunkt ergeben, die Kinder könnten durch den Besuch des Vaters irritiert werden, geschweige denn, wie erstmals im Revisionsrekurs behauptet wird, einen psychischen Schock erleiden.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E12512European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00691.87.1221.000Dokumentnummer
JJT_19871221_OGH0002_0010OB00691_8700000_000