TE OGH 1987/12/21 13Os175/87

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Veröffentlicht am 21.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafvollzugssache der Jovanka M*** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 28.Oktober 1987, AZ. 21 Bs 470/87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluß vom 28.Oktober 1987, AZ. 21 Bs 470/87, über eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 24.September 1987, GZ. BE 1053/87-8, entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat die davon betroffene Strafgefangene Jovanka M*** Beschwerde erhoben, welche als unzulässig zurückzuweisen war. Die Anfechtung einer in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel ist dem österreichischen Strafprozeßrecht fremd. Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Oberlandesgerichte gemäß § 62 StPO. (siehe § 63 Abs. 2 StPO.), gemäß § 6 Abs. 1 und 2 im Zusammenhang mit Abs. 5 StEG. und gemäß § 41 GebAG. 1985 bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt (zuletzt 13 Os 173/87 m.w.N.).

Anmerkung

E12477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00175.87.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19871221_OGH0002_0130OS00175_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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