TE OGH 1987/12/22 11Os154/87

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Dezember 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführer in der Strafsache gegen Erwin B*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 129 Z 1 und 15 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10. September 1987, GZ 7 Vr 398/87-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Jerabek, und des Verteidigers Dr. Pogner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe unter nunmehriger Bedachtnahme gemäß den §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 22. Juni 1987, AZ U 224/86, auf 3 (drei) Monate (als Zusatzstrafe) herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.März 1954 geborene beschäftigungslose Erwin B*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 12.April 1987 in Braunau am Inn in Gesellschaft des gesondert verfolgten Horst N*** Einbrüche in fünf Kellerabteile eines Wohnhauses verübt und dabei aus zwei Abteilen Fleisch und Wurstwaren sowie einige Doppelliter Wein gestohlen zu haben. Das Schöffengericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation sowie den raschen Rückfall und fand als mildernd nichts.

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 24. November 1987, GZ 11 Os 154/87-5, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages bildete sohin nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehrt wird.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Die in erster Instanz herangezogenen Strafzumessungsgründe bedürfen zunächst insoweit einer Ergänzung, als dem Angeklagten neben dem verhältnismäßig geringen Wert der Beute auch der Umstand zugute zu halten ist, daß die - teilweise beim Versuch gebliebene - Tat der Befriedigung eines elementaren Bedürfnisses dienen sollte.

Überdies ist zu berücksichtigen, daß - wie sich aus der im Berufungsverfahren neu eingeholten Strafregisterauskunft ergibt - über den Angeklagten in der Zwischenzeit mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 22.Juni 1987, AZ U 224/86, wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs 1 StGB und der entgeltlichen Förderung fremder Unzucht nach dem § 214 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verhängt wurde. Hierauf ist gemäß den §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen.

Der Oberste Gerichtshof ist der Auffassung, daß bei gemeinsamer Aburteilung aller in diesen Strafbemessungsvorgang einzubeziehenden Taten eine Freiheitsstrafe von insgesamt neun Monaten tat- und schuldangemessen wäre. Daraus ergibt sich das Ausmaß der im vorliegenden Fall als (Zusatz-)Freiheitsstrafe zu verhängenden Sanktion mit drei Monaten.

Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.

Dagegen konnte bei dem einschlägig getrübten Vorleben des Angeklagten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht nach dem § 43 Abs 1 StGB nicht mehr bejaht werden. Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E12690

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00154.87.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19871222_OGH0002_0110OS00154_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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