Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Dezember 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang S*** wegen des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Juni 1987, GZ 3 a Vr 3.702/86-39, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Hauptmann, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Hora zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt und gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.November 1961 geborene Wolfgang S*** des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 2 StGB, des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.
Das Schöffengericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen, als mildernd den Umstand, daß es in einem Faktum beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 24. November 1987, GZ 11 Os 145/87-6, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden.
Gegenstand des Gerichtstages bildete somit nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der eine Herabsetzung der Strafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht angestrebt wird. Die Berufung ist berechtigt.
Neben den vom Erstgericht in Rechnung gestellten Strafzumessungsgründen kommen dem Angeklagten noch weitere Milderungsumstände zustatten:
Nach der im Berufungsverfahren neu eingeholten Strafregisterauskunft ist Wolfgang S*** nunmehr als unbescholten zu behandeln. Ferner ist ihm das im Vorverfahren abgelegte Geständnis zugute zu halten, mag es auch in der Folge widerrufen worden sein. Denn es trug jedenfalls zur Wahrheitsfindung bei. Schließlich darf nicht übersehen werden, daß sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten befand (S 325 dA), daß die objektive Gefährlichkeit der Verleumdung nach den sonstigen Gegebenheiten relativ gering war und daß das inkriminierte Verhalten eher den Charakter einer Kurzschlußhandlung als jenen eines wohldurchdachten kriminellen Vorgehens zeigt.
Unter diesen neuen Aspekten hielt der Obersten Gerichtshof eine Milderung der Strafe, wie aus dem Spruch ersichtlich, für gerechtfertigt.
Mit Rücksicht auf die nunmehrige Unbescholtenheit des Angeklagten und seine an sich geordnete Lebenssituation, die eine günstige Zukunftsprognose gestattet, konnte die Strafe auch gemäß dem § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E12687European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00145.87.1222.000Dokumentnummer
JJT_19871222_OGH0002_0110OS00145_8700000_000