Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 30. Jänner 1984 verstorbenen Maria O***, zuletzt wohnhaft in 4982 Obernberg am Inn, Vormarkt Gurten Nr. 44, infolge Rekurses der Erna A***, Angestellte, 4982 Obernberg am Inn, Marktplatz Nr. 27, vertreten durch Dr. Hans Hochleitner, Rechtsanwalt in Eferding, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried i.I. als Rekursgerichtes vom 3. November 1987, GZ R 368/87-46, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Raab vom 23. September 1987, GZ A 27/84-43, als unzulässig abgewiesen folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes vom 23. September 1987, ON 43, wurde den auf Grund des Gesetzes erbserklärten Erben gemäß § 145 AußStrG die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen, die ihnen gesetzte Frist zur Durchführung der schriftlichen Verlassenschaftsabhandlung bis 31. Dezember 1987 erstreckt und Notar Dr. Holzinger als Verlassenschaftskurator enthoben. Das Erstgericht erachtete die Voraussetzungen des § 145 AußStrG als gegeben, weil von den Antragstellern als gesetzlichen Erben Erbserklärungen abgegeben worden seien und der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 1. April 1987, 3 Ob 653/86, deren Erbrecht als zu Recht bestehend erkannt habe.
Den gegen diesen Beschluß von Erna A*** erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz als unzulässig zurück. Die Rekurswerberin gestehe zwar zu, daß mit der angeführten oberstgerichtlichen Entscheidung jenes Testament als ungültig erkannt wurde, auf das sich die von ihr abgegebene Erbserklärung stütze, vertrete jedoch den Standpunkt, wegen der von ihr eingebrachten Wiederaufnahmsklage zu dieser Rechtssache sei nach wie vor von einem aufrechten Erbrechtsstreit auszugehen, der die vorgenommene Überlassung der Verwaltung und Besorgung des Nachlasses an die erbserklärten gesetzlichen Erben hindere. Dabei werde jedoch übersehen, daß unabhängig von den anhängigen Wiederaufnahmsklagen nach dem derzeitigen Stand das Erbrecht der Rekurswerberin infolge der Ungültigerklärung des von ihr als Erbrechtstitels herangezogenen Testaments rechtskräftig verneint sei. Mit dem damit verbundenen Wegfall ihrer Erbenstellung komme ihr im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr zu. Folglich fehle ihr auch die Berechtigung zur Erhebung eines Rekurses gegen die Entscheidung des Erstgerichtes, mit der den erbserklärten gesetzlichen Erben die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses übertragen wurde.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) der Erna A*** aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist zwar entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin ohne die durch § 16 AußStrG normierten Anfechtungsbeschränkungen zulässig, weil eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht vorliegt, wenn ein Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes zurückgewiesen wurde (EFSlg. 42.252, 39.714, 37.351; SZ 40/1 ua.), es ist jedoch nicht berechtigt. Die Rekurswerberin vertritt die Auffassung, ihr komme im Verlassenschaftsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr gegen die Entscheidungen im Erbrechtsstreit erhobenen Wiederaufnahmsklagen Beteiligtenstellung und damit auch die Rechtsmittellegitimation zu. Sollte eine der Wiederaufnahmsklagen Erfolg haben, würde die Entscheidung des Erstgerichtes ihre Rechtssphäre als Testamentserbin wesentlich berühren. Es wäre daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahmsklagen gemäß § 127 Abs 1 AußStrG mit der Verlassenschaftsabhandlung innezuhalten gewesen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichtes im Erbrechtsstreit wurde rechtskräftig die Unwirksamkeit des Testamentes, auf das die Rekurswerberin ihre Erbserklärung gestützt hatte, festgestellt. Dadurch ging sie aber, wie das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum erkannte, ihrer Stellung als Erbe und damit als Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren verlustig. Durch die Erhebung von Wiederaufnahmsklagen gegen die im Erbrechtsstreit ergangenen Entscheidungen erlangte sie die Beteiligtenstellung nicht wieder. Wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, kommt dem erbserklärten Erben, der die nach § 125, zweiter Satz, AußStrG gesetzte Frist verstreichen läßt, ohne die Erbrechtsklage einzubringen, im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren keine Rechtsmittellegitimation zu (1 Ob 596-599/84, 5 Ob 745/82). Dasselbe hat aber auch für denjenigen zu gelten, der die Erbenstellung dadurch verloren hat, daß die Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den er sich berufen und seine Erbserklärung gestützt hat, im Erbrechtsstreit rechtskräftig festgestellt wurde.
Was schließlich die von der Rekurswerberin verlangte Innehaltung mit der Verlassenschaftsabhandlung (§ 127 Abs 1 AußStrG) anlangt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, die Auffassung, daß das Verlassenschaftsverfahren erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage, die hinsichtlich des Erbrechtsstreites eingebracht wurde, fortgesetzt werden könne, finde in der Bestimmung des § 127 AußStrG keine Deckung (7 Ob 477/57, 2 Ob 131/54). Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E12742European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00693.87.1222.000Dokumentnummer
JJT_19871222_OGH0002_0020OB00693_8700000_000