Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz K*** Speditionsgesellschaft mbH & Co KG, Marburgerstraße 6, 8430 Leibnitz, vertreten durch Dr. Kuno Ther, Dr. Reinhard Köffler, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei A*** K*** Internationale Transporte, Ljubljanska cesta 6, YU-61330 Kocevje, vertreten durch Dr. Johann Tischler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 868.319,64 s.A., infolge Revision der klagenden Partei und Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27. Mai 1987, GZ 2 R 153/86-104, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Mai 1986, GZ 8 Cg 97/84-87, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1. den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit S 17.990,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.200 Barauslagen und S 1.526,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Franz K*** Speditionsgesellschaft mbH übertrug ihre Aktiven und Passiven, insbesondere auch die Forderung gegenüber der Beklagten, der Klägerin, deren Komplimentärin sie ist. Am 14. Februar 1980 wurde über das Vermögen der Klägerin der Konkurs eröffnet, dieser wurde nach Verteilung des Massevermögens am 20. Juli 1984 gemäß § 139 KO aufgehoben. Am 18. März 1985 wurde die Firma im Handelsregister gelöscht. Auch über das Vermögen der Firma K*** Speditionsgesellschaft mbH wurde der Konkurs eröffnet und zwar am 18. März 1980, die Aufhebung gemäß § 139 KO erfolgte am 23. Juni 1983, die Löschung der Firma im Handelsregister gemäß § 2 AmtsLG am 28. Februar 1984.
Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen mit dem Sitz in Kocevje in Jugoslawien und unterhält Filialen ohne eigene Rechtspersönlichkeit in anderen Städten Jugoslawiens. Die Filialleiter sind nur berechtigt, Bestellungen entgegenzunehmen und im Inlandsverkehr Abschlüsse zu tätigen, für Transporte ins Ausland ist die Zentrale zuständig. Für die Ausübung des Speditionsgewerbes ist die Beklagte nicht zugelassen.
Im Sommer 1970 trat die Firma C*** in Novisad an Ladislav A***, den Leiter der Filiale Belgrad der Beklagten heran, um einmal wöchtentlich einen Transport in die Tschechoslowakei zu bestellen. Da dies ein internationaler Transport war, wurde die Zentrale der Beklagten eingeschaltet. Spediteur auf jugoslawischer Seite war die Firma "J***". Die Beklagte stellte im Rahmen dieses Auftrages nur einen LKW-Zug in üblicher Ausstattung sowie den Lenker und den Beifahrer. Die Frachtpapiere wurden von der "J***" ausgestellt. Drei Transporte wurden durchgeführt. Den Fahrern wurden in Jugoslawien zwei Garnituren Frachtbriefe ausgefolgt. Eine war für die jugoslawischen Zollbehörden bestimmt, als Frachtgut war "Ä***" eingetragen; die zweite war für die österreichischen Zollbehörden gedacht, nach denen "Sonnenblumenöl" durch Österreich in die Tschechoslowakei transportiert werden sollte. Am
19. und 27. Juli 1970 sowie am 3. August 1970 fanden Transporte statt. Die Zollformalitäten auf jugoslawischer Seite erledigte Marjan G*** von der "J***". Mit der Zollerledigung auf österreichischer Seite wurde durch G*** die Firma K*** Speditionsgesellschaft mbH als Grenzspediteur beauftragt, die im Rahmen der üblichen Geschäfte beim Zollamt Spielfeld-Straß das sogenannte zollrechtliche Begleitscheinverfahren für die Durchfuhr des Begleitscheingutes zum Empfangszollamt an der tschechoslowakischen Grenze beantragte. Den österreichischen Zollbehörden wurden hiebei die Frachtpapiere, lautend auf Durchfuhr von je 88 Fässern Sonnenblumenöl in die Tschechoslowakei, vorgelegt. Am 19. und 27. Juli 1970 wurden keine weiteren zollamtlichen Kontrollen durchgeführt und am Fahrzeug Zollplomben angelegt. Diese wurden beim Ausfuhrzollamt Drasenhofen zur Tschechoslowakei als unbeschädigt begutachtet und damit schienen die beiden Transporte zollrechtlich als ordnungsgemäß durchgeführt. Tatsächlich wurden aber im Rahmen eines größeren Alkoholschmuggelringes die beiden Ladungen in ein verstecktes Lager bei Wiener Neustadt geführt, dort die Verspannung des LKW ohne Beschädigung der Zollplomben geöffnet, der Alkohol abgeladen, leere bzw. nur mit Wasser gefüllte Fässer aufgeladen und die Verspannung wieder zugezogen. Die Transporte wurden dann scheinbar ordnungsgemäß an der tschechoslowakischen Grenze den österreichischen Zollbehörden gestellt. Auch am 3. August 1970 sollte wieder ein solcher Transport am Straßengrenzübergang Spielfeld abgefertigt werden. Vinko Z*** und Ladislav B***, die damals Dienstnehmer der Beklagten waren, lenkten den der beklagten Partei gehörenden LKW-Zug. Spediteur auf jugoslawischer Seite war wieder die "J***", die auch die Frachtpapiere ausgestellt hatte. Auf österreichischer Seite beantragte über Ersuchen des Marjan G*** wieder die Firma Franz K*** Speditionsgesellschaft mbH im Rahmen des Grenzspeditionsgeschäftes beim Zollamt Spielfeld-Straß die Abwicklung im Begleitscheinverfahren. Diesmal untersuchte ein Zollwachebeamter jedoch den Inhalt der Fässer. Dadurch und durch die weiteren Ermittlungen der Zollfahndung wurde der Schmuggelring aufgedeckt. Der Inhalt der Fässer und der LKW-Zug wurden beschlagnahmt, der Lenker und der Beifahrer wurden verhaftet. Marjan G*** konnte rechtzeitig zurück nach Jugoslawien fahren. Vinko Z*** und Ladislav B*** wurden neben sieben anderen
Mitgliedern des Schmuggelringes mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16. April 1971, 11 Vr 2105/70, verurteilt. Sie wurden als Mittäter wegen des teils vollendeten (begangen am 19. und 27. Juli 1970), teils versuchten (begangen am 3. August 1970) Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a, § 38 lit a, § 14 FinStrG, sowie wegen des teils vollendeten (19. und 27. Juli), teils versuchten (3. August 1970) Vergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Branntweinmonopols nach § 44 Abs 1 lit c, § 14 FinStrG schuldig erkannt. Sie wurden hiefür zu je 10 Monaten strengen Arrestes und zu je S 200.000 Geldstrafe, welche wegen Uneinbringlichkeit in Haftstrafen umgewandelt wurden, rechtskräftig verurteilt. Außerdem wurden ihnen Wertersatzstrafen auferlegt. Der zur Begehung der Finanzvergehen benützte LKW-Zug der beklagten Partei wurde für verfallen erklärt, "wobei den Eigentümer, die Firma A*** K*** ein" Verschulden an der Verwendung der Beförderungsmittel zur Begehung der Finanzvergehen treffe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Strafgericht aus, die Firma A*** K*** treffe deswegen ein Verschulden im Sinne des § 17 Abs 5 FinStrG, weil Ladislav A*** als Leiter der Filiale Belgrad der genannten Firma davon Kenntnis gehabt habe, daß der LKW-Zug als Beförderungsmittel zur Begehung der Finanzvergehen verwendet werde und hiezu den Auftrag gegeben habe. Die beiden Angeklagten haben das Urteil in Rechtskraft erwachsen lassen. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten, die als Verfallsbeteiligte an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, gegen den Verfallsausspruch, wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 18. November 1971 aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Im nachfolgenden Eingangsabgabenverfahren wurden der Beklagten mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 21. August 1972 Eingangsabgaben (Zoll, Monopolausgleich, Ausgleichssteuer, Sonderabgabe, Außenhandelsförderungsbeitrag und Säumniszuschlag) in Höhe von insgesamt S 2,553.058 vorgeschrieben, weil durch vorschriftswidrige Verfügung gemäß § 174 Abs 3 lit a und § 3 Abs 2 des Zollgesetzes für insgesamt 176 Fässer a 200 l Äthylalkohol die Zollschuld kraft Gesetzes in dieser Höhe entstanden und fällig geworden sei. Dagegen wurde Berufung an die Finanzlandesdirektion für Steiermark erhoben. Gestützt auf die Haftung als Begleitscheinnehmer gemäß den §§ 119 ff ZollG wurde der Firma K*** Speditionsgesellschaft mbH mit Bescheid des Zollamtes Spielfeld vom 19. Juli 1971 als Ersatz für die entgangenen Eingangsabgaben der Betrag in der Höhe von S 2,553.058 im wesentlichen mit der Begründung vorgeschrieben, daß das Begleitscheingut beim Empfangszollamt bei der Ausfuhr in die Tschechoslowakei nicht gestellt wurde, da der Inhalt inzwischen abgeladen worden war, und daher der Begleitscheinnehmer Ersatz für den entgangenen Zoll zu leisten hätte. Bis auf den Betrag von S 868.319,64 hat die Beklagte die ihr obliegenden Eingangsabgaben geleistet, so daß die klagende Partei für den Betrag von S 868.319,64 ersatzpflichtig ist. Ein Antrag der klagenden Partei auf Refundierung der von ihr in diesem Zusammenhang entrichteten Eingangsabgaben wurde abgewiesen. Am 25. April 1977 hat die klagende Partei zu einer Kreditbesicherung der R*** A*** den Abschluß eines Mantelzessionsvertrages angeboten, welches Anbot am 26. April 1977 angenommen wurde. Im Rahmen dieser Mantelzession wurde am 26. April 1977 unter anderem die Abtretung der Forderung gegen den Drittschuldner (beklagte Partei) im Betrag von S 1,646.053,76 angeboten. Dieses Anbot ist von Mathilde K*** unterfertigt, jedoch nicht mit einem auf die Prokura hinweisenden Zusatz. Auf dem Vordruck ist oben eine eigene Rubrik, in welcher wieder Frau K*** am 28. April 1977 bestätigt, die Annahmeerklärung erhalten zu haben. Am 16. Juli 1979 hat Wolfgang K*** auf einem Abtretungsanbot unter der Unterschrift der Mathilde K*** vom 26. April 1977 den Stempelabdruck der klagenden Partei und seine eigene Unterschrift gesetzt. Ebenfalls hat er unter der Unterschrift der Mathilde K*** vom 28. April 1977 bestätigt, am 16. Juli 1979 die Annahmeerklärung erhalten zu haben. Die Klägerin begehrte in ihrer am 23. Mai 1977 eingebrachten Klage die Bezahlung des Betrages von S 868.319,64 samt 11 % Zinsen, weil der Firma K*** Speditionsgesellschaft mbH durch die Verhaltensweise der Beklagten ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Im Hinblick auf die Zession an die R*** A***
wurde mit Schriftsatz vom 19. Mai 1980 das ursprüngliche Klagebegehren nur als Eventualbegehren aufrecht erhalten und mit dem Hauptbegehren die Zahlung zu Handen der R*** A***
begehrt.
Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung, nicht diese sei Zollgesamtschuldnerin, sondern die Firma Franz K*** Speditionsgesellschaft mbH. Darüber hinaus sei die Forderung der R*** A*** abgetreten worden.
Überdies könnte der Beklagten das Verhalten ihrer Dienstnehmer, von welchem sie keine Kenntnis gehabt habe, nicht zugerechnet werden. Spediteur sei die "J***" gewesen. Die Beklagte habe keinen Einfluß auf die Ausstellung der Frachtbriefe nehmen können, sie sei weder mit der Klägerin noch mit der Firma Franz K*** Speditiongesellschaft mbH in Geschäftsverbindung gestanden. Selbst wenn eine Solidarschuld bestünde, wären mangels eines besonderen Verhältnisses gemäß den §§ 1302 und 896 ABGB die Klägerin, die Beklagte und die "J***" mit Kopfteilen von je S 1,018.573 heranzuziehen. Da die Klägerin nicht einmal ihren Kopfteil bezahlt habe, sei sie nicht berechtigt, etwas zu fordern. Schließlich wendete die Beklagte Verjährung ein. Der Zollbescheid sei am 6. Oktober 1970 ergangen, die einjährige Verjährungszeit des Artikel 32 CMR sowie auch die dreijährige Frist des ABGB seien daher zur Zeit der Klagseinbringung längst abgelaufen gewesen. Der Kläger erwiderte, die Forderung sei aufschiebend bedingt an die R*** A*** abgetreten worden, die Bedingung sei
am 16. Juli 1979, also nach Klagseinbringung, erfüllt worden. Da die beiden Dienstnehmer des Beklagten die Frachtbriefe vorgewiesen hätten, sei ein Auftragsverhältnis anzunehmen. Ein besonderes Ausgleichsverhältnis im Sinne des § 896 ABGB sei dadurch gegeben, daß die Klägerin nur eine Ersatzleistung für entgangene Zoll- und Eingangsabgaben, die die Beklagte zur Gänze hätte leisten müssen, treffe. Die Ersatzpflicht wäre erst mit Rechtskraft des Bescheides vom 23. September 1976 festgestanden, so daß erst damit die - im übrigen lange - Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab, wobei es die Bezeichnung der klagenden Partei von Amts wegen in 1. (ehemalige) Franz K*** Speditionsgesellschaft mbH, vertreten durch den Abwickler, den ehemaligen Geschäftsführer Wolfgang K***, 2. Christine W***, 3. Mathilde K***, richtig stellte. Die klagende Partei wurde schuldig erkannt, der beklagten Partei die mit S 270.833,20 bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, es sei nicht feststellbar, welche Beteiligung Ladislav A*** (am Schmuggel) gehabt habe. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, die klagende Partei sei infolge Abtretung der Klagsforderung an die R*** A*** vor Einbringung
der Klage nicht mehr berechtigt, selbst diese Ansprüche geltend zu machen. Im übrigen lasse sich auch kein Rechtsgrund finden, der eine Haftung der Beklagten für die geltend gemachte Forderung herbeiführen könnte. Die Beklagte sei nicht Vertragspartner der Klägerin oder der Firma Franz K*** Speditionsgesellschaft mbH gewesen, so daß die Bestimmungen der CMR im Verhältnis der Streitteile nicht anzuwenden seien. Die Frage eines Schadenersatzanspruches sei nach österreichischem Recht zu beurteilen, da die Vorgänge beim österreichischen Zollamt und im Geschäftslokal der Klägerin in Spielfeld abgewickelt worden seien. Die Beklagte als juristische Person sei verschuldensunfähig und könne nur für ein Verschulden natürlicher Personen als ihrer Organe haften. Um der juristischen Person ein Verschulden zurechnen zu können, sei § 1315 ABGB zu beachten und weiters, ob den Organen der juristischen Person ein Überwachungsverschulden anzulasten sei. Selbst wenn den beiden Lenkern der Beklagten ein Auftrag zum Schmuggeln gegeben worden sein sollte, hätte die Klägerin ein Überwachungsverschulden der Beklagten und Umstände behaupten und beweisen müssen, aus denen sich eine Haftung nach § 1315 ABGB ergebe. Die Haftung als Begleitscheinnehmer nach den §§ 119 ff ZollG beruhe auf einer anderen Grundlage als die eigentliche Haftung für die Zollschuld (§ 174 ZollG), sozusagen neben dieser. Ein Solidarschuldverhältnis liege daher nicht vor. Im übrigen seien bei Prüfung, ob ein besonderes Verhältnis im Sinne der §§ 896 und 1302 ABGB vorliege, die Anteile der Beteiligung, das Verschulden und die Rechtswidrigkeit abzuwägen. Dies würde aber bedeuten, daß der Beklagten kein Teil anzulasten wäre, sodaß die Klägerin jedenfalls keine Ansprüche stellen könne. Auch aus den §§ 1402 sowie 1358 und 1422 ABGB könne keine Haftung der Beklagten abgeleitet werden.
Beide Parteien bekämpften das Urteil des Erstgerichtes mit als Berufung bezeichneten Rechtsmitteln, wobei die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel lediglich begehrte, die Verfahrenskosten der R*** A***, allenfalls zur ungeteilten Hand mit der Klägerin, aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Klägerin, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wurde und gab im übrigen beiden Rechtsmitteln nicht Folge.
Zur Berufung der Klägerin führte das Berufungsgericht aus, im Strafurteil sei zwar ausgesprochen worden, daß der "den Beklagten gehörende LKW-Zug" gemäß § 17 Abs 2 FinStrG für verfallen erklärt werde, da die beklagte Partei ein Verschulden an der Verwendung der Beförderungsmittel zur Begehung der Finanzvergehen treffe, doch sei gemäß § 268 ZPO das Zivilgericht nur dann, wenn die Entscheidung von dem Beweis und der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhänge, an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden. Im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz sei nur über den Verfall eines der Beklagten gehörenden LKW-Zuges abgesprochen worden. Dieser sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern lediglich die Frage, ob die Beklagte verpflichtet sei, der klagenden Partei Leistungen, die diese gemäß § 119 Abs 1 ZollG erbracht habe, zu ersetzen. § 268 ZPO könne daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Da ansonsten das Beweisverfahren in dieser Rechtssache keine Anhaltspunkte für die von der Beklagten begehrte Feststellung über die Tätigkeit des Ladislav A*** ergeben habe, sei das Erstgericht mit Recht davon ausgegangen, daß nicht feststellbar sei, welche Beteiligung Ladislav A*** im vorliegenden Fall wirklich gehabt habe. Zur Ansicht des Erstgerichtes, der Beklagten fehle das Recht, den Klagsbetrag geltend zu machen, führte das Berufungsgericht aus, es sei richtig, daß der Zedent nach Abtretung der Forderung nicht mehr gegen den Zessus mit Klage vorgehen könne, selbst wenn diese Klage nur auf gerichtlichen Erlag gerichtet sei. Die herrschende Rechtsprechung und Lehre räume ihm aber diese Befugnis ein, wenn der Zessionar zustimme (Heller-Berger-Stix 2217 mwN). Die Beklagte sei von der erfolgten Abtretung vorerst nicht verständigt worden, weshalb eine stille Abtretung vorgelegen sei. In einem solchen Fall sei der Zedent mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars berechtigt, die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen. Die "Einrede der mangelnden Aktivlegitimation" sei daher hier nicht stichhältig. Deshalb sei es nicht notwendig, darauf einzugehen, wann eine wirksame Abtretung der Klagsforderung an die R*** A*** erfolgt sei. Durch
die ausdrückliche Zustimmung der letzteren sei die klagende Partei jedenfalls legitmiert gewesen, die Klage einzubringen und den Prozeß fortzuführen. Dies gelte sowohl für das Haupt- als auch für das Eventualbegehren. Dadurch, daß der Beklagten vom Zollamt Graz gemäß § 174 Abs 3 lit a und § 3 Abs 2 ZollG an Eingangsabgaben ein Betrag von S 2,553.058 und der Klägerin als Begleitscheinnehmer gemäß § 119 Abs 1 ZollG letztlich derselbe Betrag vorgeschrieben worden sei, sei ein Gesamtschuldverhältnis begründet worden. Rückgriffsrechte richteten sich nach dem besonderen Verhältnis unter den Mitschuldern. Die Klägerin treffe kein Verschulden. Daran, daß die Beklagte für die Eingangsabgaben zu haften habe, sei das Gericht zwar auf Grund des Verwaltungsbescheides gebunden, es habe jedoch selbst zu prüfen, ob den satzungsgemäß berufenen Organen oder den Repräsentanten der Beklagten mit gehobenem einflußreichen, selbständigen Wirkungskreis ein Verschulden vorwerfbar sei, was ein besonderes Verhältnis zur Klägerin im Sinne des § 896 ABGB bilden könnte. Dies müsse jedoch verneint werden. Die beiden Kraftfahrer könnten nicht als solche Repräsentanten der Beklagten angesehen werden, andere Dienstnehmer oder Organe seien aber nach den Feststellungen am Schmuggelring nicht beteiligt gewesen. Damit liege kein besonderes Verhältnis zwischen den Streitteilen vor. Es habe eine Aufteilung zu gleichen Teilen zu erfolgen. Da die Beklagte von der Gesamtschuld wesentlich mehr bezahlt habe als die Klägerin, stehe dieser kein Ersatzanspruch zu. Die Berufung der Beklagten sei nicht berechtigt, weil die R*** A*** in den Prozeß
eingetreten sei und als Dritte für die Prozeßkosten nicht hafte. Das Berufungsgericht stellte aus Anlaß der Berufungen im Ersturteil die Bezeichnung der klagenden Partei in "Firma Franz K*** Speditionsgesellschaft mbH & Co KG" richtig. Hiezu wurde ausgeführt, die Auflösung einer Personalhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma beeinträchtige die Partei- und Prozeßfähigkeit nicht, solange ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt seien. Auch die Weitergeltung der Prozeßvollmacht werde dadurch nicht berührt.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt Abänderung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben. Überdies hat die Beklagte ebenfalls ein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht, in welchem sie Abänderung dahin begehrt, daß die R*** A*** allein,
allenfalls zur ungeteilten Hand mit der Klägerin, die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu ersetzen habe.
1. Zum Rechtsmittel der Beklagten:
Dieses Rechtsmittel betrifft die Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz, es handelt sich daher um einen Rekurs, der jedoch gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig ist. Das Rechtsmittel der Beklagten war daher zurückzuweisen.
2. Zur Revision der Klägerin:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die Klägerin eine Verletzung der Bindungswirkung des § 268 ZPO. Die Bindungswirkung eines verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses bestehe soweit, als darin eine strafbare Handlung erwiesen und einer bestimmten Person zuzurechnen sei und ein kausaler Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem zugefügten Schaden vorliege. Der Zivilrichter müsse demnach seinem Urteil im Tatsachenbereich die vom Strafrichter getroffenen Feststellungen über die tatsächlichen Handlungen und Unterlassungen des Verurteilten und ihre Kausalität für den Schadenserfolg auch zugrunde legen und könne keinen abweichenden Sachverhalt feststellen. Er müsse darüber hinaus bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem zivilrechtlichen Verschulden des Verurteilten ausgehen, weil eine strafbare Handlung oder Unterlassung Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetze und bei einer strafgerichtlichen Verurteilung somit im Sinne des § 1294 ABGB ein zivilrechtliches Verschulden an der schädigenden Handlung oder Unterlassung feststehe. Da das Strafgericht den Ausspruch über den Verfall des LKW-Zuges damit begründet habe, daß die Beklagte ein Verschulden im Sinne des § 17 Abs 5 FinStrG getroffen habe, weil Ladislav A*** als Leiter der Filiale Belgrad vom Schmuggel Kenntnis und hiezu sogar den Auftrag gegeben habe, bestehe für das Zivilverfahren die Bindung, daß der Beklagten ein Verschulden an der Begehung des Finanzvergehens zuzurechnen sei und ein kausaler Zusammenhang zur Abgabenhinterziehung bestehe. Der Ausspruch über den Verfall des zum Schmuggel verwendeten LKW-Zuges sei ein verurteilendes strafgerichtliches Erkenntnis im Sinne des § 268 ZPO. Gemäß § 343 StPO bilde die Entscheidung über den Verfall einen Teil des Ausspruches über die Strafe und könne zugunsten oder zum Nachteil des Verurteilten oder sonst vom Verfall Betroffenen mit Berufung angefochten werden. Die Beklagte habe sich am Strafverfahren beteiligt und habe gemäß § 444 StPO "mit den Rechten des Beschuldigten für die Erforschung der Wahrheit" im Zusammenhang mit dem drohenden Verfall des LKW-Zuges einschreiten können. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß gemäß § 268 ZPO bindend nur die Tatsachenfeststellungen sind, die die Person des Verurteilten betreffen (Fasching Zivilprozeßrecht, Rdz 862; JBl 1968, 88; ZVR 1972/56). Weder die Beklagte, die eine juristische Person ist, noch Ladislav A*** wurden angeklagt, einer strafbaren Handlung schuldig erkannt und verurteilt. Dadurch, daß der LKW gemäß § 17 Abs 2 lit a und b FinStrG in der damals geltenden Fassung für verfallen erklärt wurde, ist die Beklagte als Eigentümerin des Fahrzeuges nicht "Verurteilte" im strafrechtlichen Sinn geworden. Der Verfall ist eine Nebenstrafe (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinStrG 68). "Verurteilter" kann nur derjenige sein, über den die Hauptstrafe verhängt wurde. Dies folgt auch daraus, daß kein Verschulden des Eigentümers im Sinne des § 8 FinStrG erforderlich ist, um den Verfall auszusprechen (vgl Fellner, Kommentar zum FinStrG4, Rdz 24 zu den §§ 17 und 18; 1 Os 131/69). Eine Bindung an das Strafurteil hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten und des Ladislav A*** besteht daher nicht. Den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Klägerin dahin aus, ihr seien die Einfuhrabgaben lediglich auf Grund ihrer Haftung gemäß den §§ 119 ff ZollG vorgeschrieben worden, der Beklagten hingegen als Zollschuldner nach den §§ 174 ff ZollG. Damit liege ein "besonderes Verhältnis" im Sinne des § 896 ABGB vor. Die an der Abgabenhinterziehung nicht schuldige Klägerin sei berechtigt, beim tatsächlichen Zollschuldner Regreß zu nehmen. Die Klägerin sei mit der Zahlung der Klagsforderung an die R*** Ö*** in deren Rechte gegenüber der Beklagten
eingetreten. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch bei Anwendung des § 1358 ABGB.
Hiezu ist zu erwägen: Daß österreichisches Recht anzuwenden ist, wird von der Klägerin nicht bestritten, es genügt daher auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes zu verweisen. Den Rechtsausführungen der Klägerin kann zwar nicht - wie dies in der Revisionsbeantwortung der Beklagten geschieht - entgegengehalten werden, daß der Verwaltungsgerichtshof in der Zwischenzeit den Bescheid, mit dem der Beklagten die Eingangsabgaben vorgeschrieben wurden, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben hat, da dies erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz geschah, weshalb es sich um eine unzulässige Neuerung handelt. Der Umstand allein, daß die Haftung der Streitteile für die Eingangsabgaben auf verschiedenen gesetzlichen Vorschriften beruht, führt jedoch nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis. Beide Parteien traf gegenüber der R*** Ö*** die Verpflichtung zur Bezahlung der Abgaben. Wäre der Beklagten ein Verhalten zur Last zu legen, das ihre Zollschuld gemäß § 174 Abs 3 ZollG bewirkte, dann bestünde ein "besonderes Verhältnis" im Sinne des § 896 ABGB, nach welchem die Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin Ersatz zu leisten. Ein derartiges Verhalten kann der Beklagten jedoch nicht angelastet werden. Die bei ihr beschäftigten Kraftfahrer waren zwar am Schmuggel beteiligt, doch wurde nichts vorgebracht oder festgestellt, woraus eine Haftung der Beklagten für ihre Kraftfahrer abgeleitet werden könnte (§ 1315 ABGB, Überwachungsverschulden udgl.). Ob die Beklagte für das Verhalten ihres Filialleiters Ladislav A*** einstehen müßte, braucht nicht erörtert zu werden, weil nicht erwiesen ist, daß dieser vom Schmuggel Kenntnis hatte. Wie schon das Berufungsgericht ausführte, ist das Gericht lediglich daran gebunden, daß der beklagten Partei Abgaben vorgeschrieben wurden, nicht aber daran, daß die Verwaltungsbehörde ein Verschulden der Beklagten annahm.
Da die Klägerin von der Verwaltungsbehörde zur Bezahlung der Abgaben verpflichtet wurde, bezahlte sie eine eigene Schuld und kann daher aus § 1358 ABGB keinen Anspruch ableiten. Daß zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis begründet wurde, behauptet die Klägerin in der Revision nicht mehr, dies stünde auch zu den Feststellungen in Widerspruch.
Die Klägerin, die von den vorgeschriebenen Eingangsabgaben wesentlich weniger bezahlte als die Beklagte, kann von der Beklagten aus allen diesen Gründen keinen Ersatz fordern.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Hinsichtlich der Bezeichnung der klagenden Partei ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Kostenschuldner ist die Klägerin als Prozeßpartei und nicht die R*** A***, die in den Prozeß nicht eingetreten ist.
Anmerkung
E12744European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00689.87.1222.000Dokumentnummer
JJT_19871222_OGH0002_0020OB00689_8700000_000