TE OGH 1988/1/4 1Nd16/87

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Veröffentlicht am 04.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann und Dr. Schlosser in der Rechtssache der klagenden Partei Fa. F. B*** Gesellschaft mbH & Co KG, Antiesenhofen 141, vertreten durch Dr. Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried i.Innkreis, wider die beklagte Partei A*** Autobahnen- und Schnellstraßen AG, Wiener Neustadt, Wiener Straße 25, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 51.227,70 s.A., den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Kreisgerichtes Wiener Neustadt gemäß § 31 Ab.1 JN das Kreisgericht Ried im Innkreis, allenfalls das Kreisgericht Wels zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klage war unter Berufung auf die Bestimmung des § 88 Abs1 JN ursprünglich beim Kreisgericht Ried im Innkreis eingebracht worden. Über Einrede der örtlichen Unzuständigkeit durch die beklagte Partei erklärte sich das Kreisgericht Ried im Innkreis für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Kreisgericht Wiener Neustadt. Die klagende Partei stellt den Antrag, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Kreisgericht Ried im Innkreis, allenfalls an das Kreisgericht Wels zu delegieren. Mit Ausnahme eines von der beklagten Partei beantragten Zeugen seien alle anderen Zeugen in den Sprengeln der Kreisgerichte Wels und Ried im Innkreis aufhältig. Die beklagte Partei sprach sich gegen diesen Antrag aus; es werde notwendig sein, weitere Zeugen namhaft zu machen, die an ihrem Sitz in Wiener Neustadt beschäftigt seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN stellt einen Ausnahmefall dar (Arb.9589 ua.). Sprechen die Umstände nicht eindeutig für die nach § 31 JN geforderte Zweckmäßigkeit und widerspricht eine Partei dem Delegierungsantrag, ist der widersprechenden Partei der Vorzug zu geben (EvBl.1966/380 ua., zuletzt 2 Nd 507/87; Fasching, Kommentar I 232). Die klagende Partei räumt selbst ein, daß schon derzeit auf jeden Fall ein Zeuge im Sprengel des Kreisgerichtes Wiener Neustadt seinen Aufenthalt hat. Auch die Zeugen Johann und Maria K***, deren Vereinbarungen mit den Streitteilen entscheidungswesentlich sein könnten, sind nicht im Sprengel des Kreisgerichtes Ried im Innkreis, sondern in dem des Kreisgerichtes Wels wohnhaft. Ob ein Augenschein überhaupt notwendig sein wird, kann mangels Fassung eines Beweisbeschlusses noch nicht beurteilt werden. Die beklagte Partei, die schon erfolgreich die Unzuständigkeit des Kreisgerichtes Ried im Innkreis mittels Einrede bestritten hatte, kündigte an, daß sie weitere Zeugen namhaft machen werde, die an ihrem Sitz in Wiener Neustadt angestellt seien. Bei dieser Sachlage sprechen die von der klagenden Partei angeführten Zweckmäßigkeitserwägungen nicht eindeutig für sie, so daß die gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht verändert werden soll.

Dem Delegierungsantrag ist nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E12730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010ND00016.87.0104.000

Dokumentnummer

JJT_19880104_OGH0002_0010ND00016_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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