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L10102 Stadtrecht Kärnten;Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Dr. Maria Nicolini in 9020 Klagenfurt, Klostergasse 3 (unterfertigt durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39), gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. Juli 2005, Zl. 7-B-BRM-820/2/2005, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. Karin Santa, 2. Dr. Gabor Santa, beide in 1020 Wien, Untere Augartenstraße 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 20. Jänner 2003 suchten die beiden Mitbeteiligten um die Erteilung einer Baubewilligung für ein Vorhaben auf dem Grundstück Nr. .397, KG Klagenfurt, an. Mit Schreiben vom 11. November 2003 stellten die Bauwerber an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag vom 20. Jänner 2003.
Die Beschwerdeführerin ist Anrainerin im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO, sie beantragte in dem bei der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt fortgesetzten Verfahren die Abweisung des Devolutionsantrages und erhob in weiterer Folge Einwendungen.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 erteilte die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt die begehrte Baubewilligung. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden teils ab-, teils zurückgewiesen.
Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge. Sie hob gemäß § 92 des Klagenfurter Stadtrechts 1998 den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Klagenfurt zurück.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzungen der Devolution nach § 73 Abs. 2 AVG seien gegeben gewesen, weil kein Grund ersichtlich war, aus dem kein überwiegendes Verschulden der Baubehörde erster Instanz an der Säumnis erkennbar gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages sei die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits abgelaufen gewesen; dass der Devolutionsantrag an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt gerichtet war, schade nicht, weil bei einem bei einer anderen als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebrachten Antrag § 6 AVG zur Anwendung komme.
Die Vorstellungsbehörde nahm folgende Mängel des Gemeindeverfahrens wahr, die zu einer Aufhebung führten:
Im Rahmen des Nachbarrechtes auf Brandsicherheit sei die Auflage Nr. 13 des Berufungsbescheides unzureichend; es müsse durch den Amtssachverständigen geklärt werden, ob bestimmte, vom brandschutztechnischen Amtssachverständigen geforderte Auflagen vorzuschreiben seien. Ob eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung durch den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens zu erwarten sei, sei nicht unter Beiziehung von Sachverständigen geklärt worden. Im Rahmen des Mitspracherechts des Nachbarn auf unschädliche Art der Ableitung von Niederschlagswässern hätte durch eine Auflage klargestellt werden müssen, welche Abwässer (Fäkalien, Schmutzwässer, Niederschlagswässer) in den städtischen Kanal einzuleiten seien. Ein Fristerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme zu einem Gutachten hätte einer Entscheidung zugeführt werden müssen; das bloße Zuwarten mit der Bescheiderlassung ohne ausdrückliche Einräumung der Fristverlängerung habe nicht dem Gesetz entsprochen.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin einerseits, dass die Angelegenheit "an die Landeshauptstadt Klagenfurt" zurückgewiesen wurde und damit nicht geklärt sei, welche Behörde zur Bescheiderlassung zuständig sei. Weiters rügt sie, dass Argumente ihrer Vorstellung nicht behandelt worden wären. Sie beantragt, den bekämpften Bescheid so abzuändern, dass die Zurückweisung an die Baurechtsabteilung des Magistrats Klagenfurt (erste Instanz) erfolge und die ausgeblendeten Argumente behandelt würden, oder den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin den Spruch des angefochtenen Bescheides bekämpft, wonach die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Klagenfurt zurückverwiesen wurde, ist sie zunächst auf den Wortlaut des Art. 119a Abs. 5 B-VG zu verweisen. Diese Bestimmung lautet:
"(5) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Für Städte mit eigenem Statut kann die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) anordnen, dass die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet."
Es wird also die Zurückverweisung an die Gemeinde und nicht etwa an eine Behörde oder an ein Gemeindeorgan angeordnet. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 92 des Klagenfurter Stadtrechts 1998, LGBl. Nr. 70, welche Bestimmung auszugsweise lautet:
"§ 92
Vorstellung
(1) Wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Vorstellung an die Landesregierung erheben.
...
(4) Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt wurden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zurückzuweisen. Die Landesregierung hat in diesen Bescheiden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Stadt bei ihrer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden ist (Abs 5). Die Landesregierung hat ihre Entscheidung über eine Vorstellung neben den Parteien des Vorstellungsverfahrens auch allen Parteien des gemeindebehördlichen Verfahrens zuzustellen.
..."
Abs. 4 dieser Bestimmung sieht also vor, dass die Vorstellungsbehörde die Angelegenheit an die Stadt zurückverweist. Dass im Beschwerdefall die Angelegenheit "an die Landeshauptstadt Klagenfurt" zurückverwiesen wurde, begründet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid nur den tragenden Aufhebungsgründen bindende Wirkung für das fortgesetzte gemeindebehördliche Verfahren zu. Nicht besteht eine Bindung an Rechtsansichten, die für die Aufhebung nicht maßgeblich waren; daher können die Parteien des aufsichtsbehördlichen Verfahrens einen kassatorischen Vorstellungsbescheid ausschließlich deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend seien (siehe beispielsweise zuletzt das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2005/05/0130; im Bereich des hier anzuwendenden Landesrechtes das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, Zl. 93/05/0155).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Ausblendung wichtiger Argumente ihrer Vorstellung durch die belangte Behörde bildete einen Beschwerdepunkt, weil sie eine gewisse Bindungswirkung auslöse, die sich zu ihrem Nachteil niederschlage. Die Beschwerdeführerin bringt aber nicht vor, dass sie durch die oben angeführten, die Aufhebung des Gemeindebescheides tragenden Gründe in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre. Weder jene Begründungsteile des angefochtenen Bescheides, in welchen die belangte Behörde eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin nicht annahm, noch dem Umstand, dass sie nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht alle Argumente ihrer Vorstellung vollständig behandelte, kommt irgendeine Bindungswirkung zu.
Im angefochtenen Bescheid wurde bejaht, dass die Berufungsbehörde zufolge Devolution zuständig wurde und dass zu Recht ein überwiegendes Verschulden der Baubehörde erster Instanz angenommen wurde. Auch dies bildete somit keinen tragenden Grund der Aufhebung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf den eindeutigen Verfassungs- und Gesetzeswortlaut einerseits und die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage andererseits die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 20. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050277.X00Im RIS seit
26.10.2005