TE OGH 1988/1/12 10Ob503/87

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Angst, Dr. Bauer und Dr. Kellner als weitere Richter in der Vormundschaftssache des mj.Michael L***, geboren am 10.Jänner 1983, 4020 Linz, Muldenstraße 23, infolge Revisionsrekurses der Mutter Ulrike L***, Angestellte, 4020 Linz, Muldenstraße 23, vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 2.Juni 1987, GZ 18 R 245/87-80, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 13. Februar 1987, GZ 4 P 56/87-70, infolge Rekurses der Mutter des Kindes teilweise bestätigt und der Rekurs im übrigen zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vater des am 10.Jänner 1983 unehelich geborenen Kindes, das sich in Pflege und Erziehung seiner Mutter befindet, stellte den Antrag, ihm das Recht einzuräumen, das Kind jeden zweiten Sonntag um 9 Uhr abzuholen, wobei er es bis spätestens 18 Uhr zurückzubringen habe. Die Mutter des Kindes sprach sich dagegen aus, dem Vater das Recht einzuräumen, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Psychologie schlossen die Eltern des Kindes am 29.Oktober 1986 vor dem Erstgericht einen Vergleich, nach dessen Inhalt der Vater des Kindes das Recht hat, es erstmals am 26.Dezember 1986, sodann wieder am 11. Jänner 1987 und in der Folge alle 14 Tage in der Zeit von 14 Uhr 30 bis 17 Uhr 30 zu sich zu nehmen. Abschließend heißt es in dem Vergleich:

"Diese Regelung wird für vorerst ein halbes Jahr vereinbart, wobei diese Regelung fortgesetzt werden soll, wenn sie sich bewährt."

Der Vater des Kindes stellte in der Folge mit der Behauptung, daß sich die Mutter nicht an die Vereinbarung halte, den Antrag, gegen diese gemäß § 19 AußStrG eine Ordnungsstrafe zu verhängen, wenn sie ihr Verhalten weiter fortsetze. Die Mutter stellte den Antrag, dem Vater das Besuchsrecht zu entziehen, weil es dem Wohl des Kindes nicht entspreche.

Das Erstgericht erließ einen Beschluß, in dem es aussprach, daß der zwischen den Eltern des Kindes am 29.Oktober 1986 geschlossene Vergleich rechtswirksam sei, und stellte hiezu fest, daß der Vater demnach berechtigt sei, das Kind ab 26.Dezember 1986 jeden zweiten Sonntag in der Zeit von 14 Uhr 30 bis 17 Uhr 30 zu sich zu nehmen (Punkt 1). Ferner wies es darin die Mutter an, das vereinbarte Besuchsrecht einzuhalten und daher das Kind zu den angeführten Zeiten ausgehbereit zu halten und dem Vater zu übergeben (Punkt 2), ordnete "ergänzend zu diesem Vergleich" an, daß der Vater berechtigt sei, das Kind in der ersten Viertelstunde der vereinbarten Besuchszeit von der Wohnung der Mutter abzuholen, und daß er verpflichtet sei, es in der letzten Viertelstunde der Besuchszeit wieder dorthin zu bringen (Punkt 3), wies den Antrag der Mutter, dem Vater das Besuchsrecht zu entziehen, ab (Punkt 4) und drohte schließlich der Mutter für den Fall, daß sie dem Vater das Besuchsrecht verweigere, die Verhängung einer Ordnungsstrafe von 5.000 S an (Punkt 5).

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Mutter des Kindes zurück, soweit er sich gegen die zu Punkt 2) und 5) des Beschlusses des Erstgerichtes richtet, und gab ihm im übrigen nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Mutter des Kindes gegen diesen Beschluß, inhaltlich jedoch nur gegen dessen bestätigenden Teil, erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Mit dem Beschluß des Erstgerichtes wurden dem Vater des Kindes keine über den Vergleich hinausgehende Rechte eingeräumt. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, daß für ihn ein Besuchsrecht über den im Vergleich genannten Zeitraum hinaus festgelegt werden sollte. Nach dem Vergleich stand dem Vater das Besuchsrecht aber nur für die Dauer von 6 Monaten zu. Die im Vergleich enthaltene Erklärung, daß die Regelung nach Ablauf eines halben Jahres fortgesetzt werden soll, wenn sie sich bewährt, begründete für den Vater des Kindes unmittelbar keine Rechte.

Der Zeitraum, für den dem Vater des Kindes auf Grund des vom Erstgericht genehmigten Vergleiches das Besuchsrecht zustand, ist daher jedenfalls abgelaufen, wobei hier nicht geprüft werden muß, ab wann er zu laufen begann. Die Mutter des Kindes ist deshalb durch die vom Erstgericht genehmigte und ergänzte Regelung nicht mehr beschwert. Dasselbe gilt für die Abweisung ihres Antrags, dem Vater des Kindes das Besuchsrecht zu entziehen, weil diesem Antrag dadurch der Boden entzogen war, daß die vom Erstgericht genehmigte und ergänzte Regelung mit Ablauf des im Vergleich festgelegten Zeitraums die Wirksamkeit verlor.

Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ein Rechtsschutzinteresse (eine Beschwer) des Rechtsmittelwerbers, wobei diese Voraussetzung noch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel erfüllt sein muß (EvBl 1984/84 uva). Da dies hier nicht zutrifft, ist der Revisionsrekurs der Mutter des Kindes unabhängig dann unzulässig, ob einer der Gründe vorliegt, die gemäß § 16 AußStrG gegeben sein müssen, damit ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs bekämpft werden darf. Hierauf muß daher nicht eingegangen werden.

Anmerkung

E12900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0100OB00503.87.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19880112_OGH0002_0100OB00503_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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