TE OGH 1988/1/12 2Ob699/87

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Nikolaus S***, geboren am 4. November 1980 infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Brigitte S***, Baader Wiese 3 a, 1190 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 1. Oktober 1987, GZ 47 R 790/87-42, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 28. August 1987, GZ 1 P 73/82-38, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Auf Grund eines pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleiches stehen die aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des Minderjährigen der Mutter zu.

Das Erstgericht räumte dem Vater an jedem ersten und dritten Sonntag im Monat in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr sowie am 26. Dezember und am Ostermontag eines jeden Jahres ein Besuchsrecht ein.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Mutter gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, wäre ein Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Derartige Gründe macht die Mutter in ihrem Revisionsrekurs jedoch nicht geltend. Sie führt in ihrem Rechtsmittel, soweit dieses den minderjährigen Nikolaus betrifft (auf die Ausführungen, die sich auf die am 16. Oktober 1984 geborene minderjährige Natalie beziehen, für die ein eigener Pflegschaftsakt geführt wird, ist hier nicht einzugehen), lediglich aus, Walter S*** sei nicht der leibliche Vater ihres Sohnes Nikolaus, aus diesem Grund könne sie "ein Kind mit guten Anlagen nicht zu einem Verbrecher in die Schule" schicken. Sie als Mutter trage die volle Verantwortung für ihre Kinder und werde daher Herrn S*** auf alle Fälle das Besuchsrecht verweigern.

Wie schon das Rekursgericht ausführte, kann die Vermutung des § 138 Abs 1 ABGB, daß Walter S*** der Vater des während der Ehe geborenen Kindes ist, nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden. Solange eine derartige Entscheidung nicht ergangen ist, steht Walter S*** grundsätzlich ein Besuchsrecht zu. Die Ausführungen, der Minderjährige könne nicht "zu einem Verbrecher in die Schule geschickt werden", könnten allenfalls dahin verstanden werden, bei Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater wäre das Wohl des Minderjährigen gefährdet. Damit würde eine offenbare Gesetzwidrigkeit behauptet (EFSlg. 44.648), doch liegt eine solche nicht vor. Abgesehen davon, daß im Revisionsrekurs keine konkreten Umstände angeführt sind, aus denen sich eine Gefährdung des Kindeswohls ergeben würde - die Tatsache, daß der Vater vorbestraft ist, reicht hiefür nicht aus -, ergibt sich auch aus dem Akteninhalt eine derartige Gefährdung nicht. Ob Gründe bestehen, dem Vater ein Besuchsrecht zu der erst drei Jahre alten Natalie zu versagen, ist hier nicht zu erörtern. Umstände, aus denen sich bei Ausübung des Besuchsrechtes eine Gefährdung des Wohles des bereits 7 Jahre alten Nikolaus, der - mit Unterbrechungen - bis Juli 1986 auch mit dem Vater zusammenlebte, ergeben könnten, liegen jedenfalls nicht vor.

Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E12746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00699.87.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19880112_OGH0002_0020OB00699_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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