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L85002 Straßen Kärnten;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des DI Dr. S in L, vertreten durch Dr. Manfred Angerer, MMag. Dr. Werner Hochfellner und Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17. November 2004, Zl. KUVS-295-296/16/2004, betreffend privatrechtliche Ansprüche auf Grund einer Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Straßengesetz (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 28. Jänner 2004 wurde J.S. eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs. 1 lit. b Kärntner Straßengesetz zur Last gelegt (Behinderung des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Straße). Über J.S. wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von EUR 250,-- verhängt.
Dieses Straferkenntnis enthält folgende "weitere Verfügung":
"Der Privatbeteiligte (Beschwerdeführer) wird mit seinen privatrechtlichen Forderungen als Erhaltungspflichtiger der verfahrensgegenständlichen Straße gemäß § 63 Abs. 3 Kärntner Straßengesetz auf den Zivilrechtsweg verwiesen."
Insoweit er in diesem Straferkenntnis mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Erhaltungspflichtiger eines Weges. Als privatbeteiligtem Straßenerhaltungspflichtigen käme ihm ein Anspruch darauf zu, dass im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren auch über seine privatrechtlichen Ansprüche abgesprochen werde. Gegen den Ausspruch der Strafbehörde über seine privatrechtlichen Ansprüche stehe ihm jedoch kein Berufungsrecht zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Februar 2005, B 8/05-3, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer als erhaltungspflichtiger Weginteressent im Sinne des § 63 Abs. 3 Kärntner Straßengesetz in seinem "Anspruch darauf, dass im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren auch über seine privatrechtlichen Ansprüche abgesprochen wird, sowie andererseits zu Unrecht die im konkreten Fall (auch nicht subsidiär) anwendbare Bestimmung des § 57 Abs. 2 VStG (Rechtsmittelausschluss des Privatbeteiligten in allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren) herangezogen" wird, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er führt aus, dass er seinen Anspruch auf Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche als erhaltungspflichtiger Interessent ausschließlich aus der spezialgesetzlichen Materie des Kärntner Straßengesetzes ableite und zum Unterschied zu den Bestimmungen des VStG in § 63 Kärntner Straßengesetz kein Rechtsmittelausschluss normiert sei. Im Beschwerdefall sei daher auch das VStG nicht subsidiär anzuwenden. Ansprüche des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei in § 63 Kärntner Straßengesetz nicht vorgesehen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 1 lit. b Kärntner Straßengesetz 1991 (K-StrG) wird jede Behinderung des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Straße als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 500,-- bestraft, soweit nicht ein gerichtlich zu bestrafender Tatbestand oder eine durch andere Verwaltungsvorschriften mit höherer Strafe bedrohte Verwaltungsübertretung vorliegt.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche der Straßenerhaltungspflichtigen zu entscheiden.
Gemäß § 23 VStG darf eine Strafe wegen einer Verwaltungsübertretung (siehe hiezu Art. VI Abs. 3 und 4 EGVG) nur auf Grund eines nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Verfahrens verhängt werden. Das VStG enthält neben dem allgemeinen Teil des materiellen Verwaltungsstrafrechtes demnach auch die Regelung des Verwaltungsstrafverfahrens. Für die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens sind daher die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 57 VStG von entscheidender Bedeutung.
Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche
§ 57. (1) Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG.
(2) Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(3) Der Beschuldigte kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit der gegen das Straferkenntnis zulässigen Berufung anfechten."
Gemäß § 44a Z. 4 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, auch den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche zu enthalten.
Im hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1978, Slg. Nr. 9.492/A, auf welches auch die belangte Behörde Bezug nimmt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in der Erklärung der Behörde, die privatrechtlichen Ansprüche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, keine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche gemäß § 57 VStG zu erblicken sei, vielmehr verneine die Behörde mit diesem Ausspruch ihre Zuständigkeit in dieser Frage. Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob diese Rechtsauffassung zutrifft, weil dem Anspruchsberechtigten gemäß § 57 Abs. 2 VStG gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche jedenfalls kein Recht auf Berufung zusteht. Schon in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1978 hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch gegen verfahrensrechtliche Bescheide das Berufungsrecht nicht weiter als gegen materiell-rechtliche Bescheide reicht. Die Zurückweisung der Berufung gegen den die privatrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers betreffenden Ausspruch der Strafbehörde erster Instanz durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
Der Beschwerdeführer ist auf Grund der im Straferkenntnis der Strafbehörde erster Instanz enthaltenen Entscheidung, dass er mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, berechtigt, diese Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (siehe § 57 Abs. 2 zweiter Satz VStG).
Da die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG, in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat, als unbegründet abzuweisen.
Die Kostentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft den geltend gemachten Vorlageaufwand. Die Verwaltungsakten wurden bereits zum hg. Akt Zl. 2005/05/0006 vorgelegt.
Wien, am 20. September 2005
Schlagworte
Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050118.X00Im RIS seit
27.10.2005