TE OGH 1988/1/13 9ObA11/88

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich und Dr.Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Irene U***, Köchin, Wien 10., Fliederhof 12/9, vertreten durch Dr.Georg Josef Reich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Maria H***, Gastwirtin, Wien 2., Karmelitergasse 11, vertreten durch Dr.Reinhard Burghofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.398 S brutto samt Anhang (Rekursinteresse 1.781,53 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 1987, GZ 31 Ra 15/87-24, womit der Antrag der klagenden Partei auf Ergänzung oder Berichtigung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.März 1987, GZ 31 Ra 15/87-18, sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Abgabe der Erklärung, daß das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 1.August 1986, GZ 3 Cr 677/85-13, bezüglich des ganzen abweisenden Teiles angefochten werde, abgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von 18.398 S brutto sA gerichteten Klagebegehren mit einem Betrag von 13.391,47 S brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von 5.006,53 S brutto sA ab. Mit Beschluß ON 18 gab das Berufungsgericht den Berufungen beider Parteien im Sinne einer Aufhebung des Ersturteils statt, wobei es davon ausging, daß die Abweisung eines Betrages von 1.781,53 S brutto sA unbekämpft geblieben sei.

Die Klägerin beantragte Ergänzung bzw. Berichtigung dieses Beschlusses dahin, daß aus dem Spruch des Beschlusses des Berufungsgerichtes die Worte "das hinsichtlich der Abweisung eines Betrages von 1.781,53 S samt 4 % Zinsen seit 20.August 1985 als unbekämpft unberührt bleibt" zu entfallen haben. Ferner beantragte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Erklärung, daß das Ersturteil bezüglich des ganzen abweisenden Teiles angefochten werde und bezüglich des ganzen abweislichen Teiles aufgehoben werden solle.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht diese Anträge ab.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Klägerin ist unzulässig.

Da die Bestimmungen des § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, welche im Berufungsverfahren ergangen sind, nicht für unanwendbar erklärt wurden, gelten diese Rekursbeschränkungen auch für das Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, 244). Da mit dem angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichtes weder die Berufung aus formalen Gründen zurückgewiesen noch die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens und die Zurückweisung der Klage ausgesprochen wurde, ist er gemäß § 519 ZPO nicht anfechtbar.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E12880

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00011.88.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19880113_OGH0002_009OBA00011_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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