TE OGH 1988/1/13 3Ob142/87 (3Ob143/87, 3Ob144/87, 3Ob145/87, 3Ob146/87, 3Ob147/87)

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend den Richter des Bezirksgerichtes Hietzing Dr. Friedrich J***, infolge Revisionsrekurses des Herbert F***, Kaufmann, Wien 13, Matrasgasse 6, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 19.Oktober 1987, GZ 46 R 776/87-7, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Hietzing vom 14. Juli 1987, Jv 610-7/87-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 14.7.1987, Jv 610-7/87-3, wies der Vorsteher des Erstgerichtes den Ablehnungsantrag des Oppositionsklägers Herbert F*** gegen den Richter des Bezirksgerichtes Dr. Friedrich J*** zurück.

Die zweite Instanz gab dem Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 JN und des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unzulässig (SZ 18/6; RZ 1967, 71 uva; zuletzt 2 Ob 633/87; im gleichen Sinn für Ablehnungen im Zivilprozeß Fasching, Komm. I 212). Die im Revisionsrekurs enthaltenen Hinweise auf Entscheidungen, die für eine Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen sollen, sind verfehlt. In der Entscheidung ZBl. 1931/220 hat das Landesgericht für ZRS Wien (in erster Instanz) der Ablehnung eines Richters eines Bezirksgerichtes nicht Folge gegeben; das Oberlandesgericht Wien (als zweite Instanz) hatte den (entgegen § 520 Abs. 1 ZPO) beim Bezirksgericht eingebrachten und von diesem nach Ablauf der Rekursfrist dem Landesgericht übersandten Rekurs als verspätet verworfen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und wies das an ihn gerichtete Rechtsmittel nicht etwa aus formellen Gründen zurück; denn die zweite Instanz hatte den erstrichterlichen Beschluß keineswegs bestätigt (§ 528 Abs. 1 Z 1 ZPO). Die in älteren Entscheidungen (wie GlUNF 3.927 und SZ 7/272) vertretene Meinung, der Revisionsrekurs sei zwar nicht in Streitsachen, wohl aber in Außerstreitsachen zulässig (eine Rechtsansicht, die der Ablehnungswerber schon deshalb nicht zu seinem Vorteil geltend machen kann, weil die Ablehnung des Richters des Bezirksgerichtes Dr. Friedrich J*** nicht in einer Außerstreitsache erfolgt ist), ist in der Folge nicht aufrecht erhalten worden (MietSlg. 27.475 uva; ebenso schon SZ 18/6 ua).

Anmerkung

E12980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00142.87.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19880113_OGH0002_0030OB00142_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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