TE OGH 1988/1/13 3Ob1035/87

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H***, Angestellter, Steinbacherstraße 1, 6300 Wörgl, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) T*** & S*** Gesellschaft m.b.H., 4974 Ort im Innkreis, Hart 55, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, und

2.) prot. Firma Rudolf S***, Maschinenfabrik, 4320 Perg, Naarnerstraße 42, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Unzulässigkeit der Exekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.März 1987, GZ 1 a R 514/86-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausfertigung des Urteiles des Berufungsgerichtes wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11.11.1987 zugestellt. Die Revisionsfrist von vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an (§ 505 Abs 2 ZPO) endete daher am 9.12.1987 (§ 125 Abs 2 ZPO). An diesem letzten Tag der Revisionsfrist wurde der Schriftsatz mit der außerordentlichen Revision des Klägers in Innsbruck an den Obersten Gerichtshof adressiert zur Post gegeben, langte hier am 10.12.1987 ein und wurde sofort dem Prozeßgericht erster Instanz zugeleitet, bei dem nach § 505 Abs 1 ZPO die Revisionsschrift zu überreichen gewesen wäre. Die Revisionsschrift langte dort erst am 11.12.1987 ein. Damit ist die Revision verspätet erhoben, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Anwendung des § 89 GOG zur Voraussetzung hat, daß die Rechtsmittelschrift an das Gericht übersendet wird, bei dem die Eingabe nach dem Gesetz zu überreichen war. Andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht (Fasching II 672; Fasching ZPR Rz 549; Neumann I 688; SZ 2/71 uva.).

Anmerkung

E12547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB01035.87.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19880113_OGH0002_0030OB01035_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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