Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Johanna H***, Private, Wien 4, Prinz Eugen-Straße 36/III/8, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, und eines anderen betreibenden Gläubigers, wider die verpflichtete Partei Leopoldine S***, Pensionistin, Roggendorf 55, vertreten durch Erwin S***, Landwirt, Roggendorf 52, wegen S 120.000,-- sA und einer anderen Forderung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 2. September 1987, GZ 1 a R 129/87-84, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 5. Juni 1987, E 2021/84-79, bestätigt wurde, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 10. November 1987, 1 a R 129/87-92, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.2.1987 wurde die Liegenschaft EZ 55 KG Roggendorf den betreibenden Parteien, und zwar Johanna H*** zu 4/5 und Franz J*** zu 1/5, um das Meistbot von S 145.000,-- zugeschlagen.
Ohne daß von den Erstehern das Meistbot oder ein Teil desselben erlegt worden war - die Versteigerungsbedingungen sahen den Erlag eines Viertels des Meistbotes innerhalb von 14 Tagen, des Restes in zwei gleichen Monatsraten, die erste spätestens einen Monat, die zweite spätestens zwei Monate nach Rechtskraft des Zuschlages vor -, faßte das Erstgericht den Meistbotsverteilungsbeschluß. Es stellte fest, daß die Verteilungsmasse an Kapital das Meistbot von
S 145.000,-- und "an Zinsen die noch nicht bekannten Meistbotzinsen und die ebenfalls nicht bekannten Fruktifikationszinsen" betrage. Als Vorzugspost wies das Erstgericht der Marktgemeinde Röschitz an aushaftender Grundsteuer S 101,-- zur vollständigen Berichtigung, in der bücherlichen Rangordnung den betreibenden Parteien den Rest des Meistbotes, und zwar
1.) Johanna H*** S 109.406,-- zur vollständigen Berichtigung der drei Jahre rückständigen Zinsen bis zum Zuschlagstag und der Kosten sowie zur teilweisen Berichtigung des Kapitals,
2.) Franz J*** S 35.493,-- zur vollständigen Berichtigung der drei Jahre rückständigen Zinsen bis zum Zuschlagstag und zur teilweisen Berichtigung der Kosten durch Barzahlung zu. Die Zuweisung der "noch nicht bekannten Meistbot- und Fruktifikationszinsen" erfolgte im Verhältnis der Zuweisungen aus dem Meistbot.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß; es ergänzte seine Entscheidung mit Beschluß vom 10.November 1987 dahin, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe das Meistbot auf Grund der Aktenlage ohne Rücksicht darauf zu verteilen, ob ein Barerlag durch den Ersteher erfolgt sei. Eine fiktive Berechnung über die Verzinsung des Meistbotes sei nicht vorzunehmen gewesen.
Die Verpflichtete bekämpft sowohl die bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz als auch deren Berichtigung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
In ihrem Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluß vom 10.11.1987 wendet sich die Verpflichtete dagegen, daß die zweite Instanz ihrer Entscheidung über den Rekurs der Verpflichteten den Satz: "Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig" angefügt habe. Sie vertritt die Meinung, daß gemäß § 239 Abs 3 EO ein Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, wenngleich diese den erstgerichtlichen Verteilungsbeschluß bestätigt habe, in jedem Fall und insbesondere ohne die Beschränkungen gemäß § 528 Abs 2 ZPO zulässig sei, und daß darüber hinaus der Beschwerdegegenstand S 300.000,-- übersteige. Die Unrichtigkeit eines Zulassungsausspruches kann jedoch nach § 500 Abs 4 ZPO, hier im Zusammenhang mit § 526 Abs 2 ZPO, nur mit dem außerordentlichen Rechtsmittel (bzw. der Beantwortung einer ordentlichen Revision) geltend gemacht werden.
Der Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluß ist deshalb als bloße - zulässige - Ergänzung des Revisionsrekurses zu werten. In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Verpflichtete zwar, den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes - allenfalls zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung - aufzuheben; sie fühlt sich durch den Beschluß der zweiten Instanz jedoch nur beschwert, weil eine Verzinsung des Meistbotes unterblieben sei. Beschwert sich aber die Verpflichtete nur noch über den Entgang von Meistbot- und Fruktifikationszinsen, so ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO unzulässig, weil entgegen der Meinung der Rekurswerberin die Sondernorm des § 239 Abs 3 EO nach einheitlicher Ansicht in Lehre und Rechtsprechung nur eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung gemäß § 528 Abs 1 Z. 1 ZPO (wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz sonst unzulässig sind, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist), nicht aber von den übrigen Beschränkungen des § 528 ZPO schafft. Das Meistbot wäre nach den Versteigerungsbedingungen mit 4 % zu verzinsen gewesen. Die Fruktifikationszinsen wären - entsprechend dem derzeitigen Bankzinsfuß - kaum höher gewesen. Der Zinsenzuwachs hätte daher vom Tag der Zuschlagserteilung (27.2.1987) bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (2.9.1987) nur rund S 3.000,-- betragen.
Anmerkung
E13182European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB01034.87.0113.000Dokumentnummer
JJT_19880113_OGH0002_0030OB01034_8700000_000