Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Odo B*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 29.April 1987, GZ 7 Vr 784/85-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Odo B*** des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 1.Oktober 1985 in Lackenbach fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert, nämlich einen Bargeldbetrag von 150.000 S, Verfügungsberechtigten der V*** L*** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Soweit sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen wendet, daß an der am 29.April 1987 gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung - außer dem Vorsitzenden - drei Senatsmitglieder mitwirkten, die weder der (gesamten) Einvernahme des Angeklagten (im Erkenntnisverfahren) beigewohnt haben noch - mit Ausnahme der Zeugin Christiane K*** - von den in den Hauptverhandlungen am 12. November 1986 und 14.Jänner 1987 vernommenen Zeugen einen unmittelbaren Eindruck gewinnen konnten, genügt der Hinweis, daß dem (allein maßgebenden) Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 29. April 1987 (ON 19) zufolge nach der Verkündung des Beschlusses "auf Neudurchführung des Verfahrens wegen Zeitablaufes und geänderter Senatszusammensetzung" (S 225) einverständlich, mithin auch mit seiner Zustimmung (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) der "gesamte Akteninhalt" verlesen wurde (vgl. abermals S 225) und er auch in der Folge (vgl. S 227) einen Antrag auf (neuerliche) Ladung und Vernehmung der in den vorangegangenen Hauptverhandlungen am 12. November 1986 sowie am 14.Jänner 1987 gehörten Zeugen nicht gestellt hat. Bei dieser Sachlage widersprach aber die Verwertung der in Rede stehenden, in der Hauptverhandlung am 29.April 1987 (durch Verlesung) mittelbar vorgeführten Verfahrensergebnisse aus den vorangegangenen Hauptverhandlungen weder dem Gebot des § 258 Abs 1 StPO noch den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Grundsätzen eines fairen Verfahrens, wäre es ihm doch freigestanden, die abermalige Vernehmung der Zeugen vor dem erkennenden Senat zu begehren. Ein solches Begehren hat er indes nicht gestellt. Hinzu kommt, daß eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips - wie die Beschwerde übrigens selbst zum Ausdruck bringt - keine Nichtigkeit nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO - in welcher die §§ 252 und 258 StPO nicht zitiert sind - bewirken kann. Es kommt aber auch kein anderer, im § 281 Abs 1 StPO angeführter Nichtigkeitsgrund - vor allem mangels einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung auch nicht jener der Z 4 der vorzitierten Gesetzesstelle - in Betracht. Was jedoch mit dem gegen die in der Verhandlungsschrift ON 19 enthaltene Protokollierung "der Angeklagten wird auf die geänderte Senatszusammensetzung hingewiesen und verzichtet nach Beratung mit dem Verteidiger auf diesen Nichtigkeitsgrund" (vgl. S 225) erhobenen (an sich berechtigten) Einwand, daß angesichts einer insoweit für die Verteidigung nicht erkennbaren Nichtigkeit der Verzicht auf einen Nichtigkeitsgrund gar nicht erfolgt sein konnte, für den Standpunkt des Beschwerdeführers gewonnen werden soll, ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Das weitere Beschwerdevorbringen läuft größtenteils bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der (die Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit berücksichtigenden) tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, indem versucht wird, die Beweiskraft jener Verfahrensergebnisse, auf welche die Tatrichter im wesentlichen den Schuldspruch gegründet und durch welche sie die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und insbesondere auch die Aussage des Zeugen Gerald Z*** als widerlegt erachtet haben, nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen; formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO werden damit nicht dargetan. In diesem Umfang war auf das - sohin einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung
entbehrenden - Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen. Eine unvollständige bzw. offenbar unzureichende Begründung des Urteils erblickt die Beschwerde im übrigen darin, daß das Erstgericht zunächst bei der Feststellung, der (bis 1980 bei der V*** L*** und in der Folge bis zum 31.Juli 1985 bei der V*** Mittelburgenland in Oberpullendorf beschäftigt gewesene) Angeklagte habe anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses den in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zum Hintereingang der V*** L*** nicht zurückgegeben wie auch bei der weiteren Annahme, daß vor dem 20.August 1982 kein Schlüsselprotokoll vorhanden gewesen sei, unberücksichtigt gelassen habe, daß der Zeuge Felix F*** bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung von einer an dem genannten Tag (20.August 1982) erfolgten Neuaufstellung des Schlüsselprotokolls gesprochen habe, woraus sich im Zusammenhalt damit, daß der Angeklagte laut diesem Schlüsselprotokoll schon vor dieser Neuaufstellung, nämlich am 18.August 1982 den Schlüssel für den (weiteren) "Eingang I" abgegeben habe, ergebe, daß es auch schon vorher ein Schlüsselprotokoll gegeben haben müsse.
Bei diesem ersichtlich von dem Bestreben getragenen Einwand, der von den Tatrichtern insoweit als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung des Angeklagten, wonach er auch den Schlüssel für den Hintereingang zurückgestellt habe, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, übersieht die Beschwerde indessen, daß das Fehlen eines Schlüsselprotokolls bei der V*** L*** nach der vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten, mit den Angaben des Zeugen Hermann F*** (S 181) im Einklang stehenden Aussage des Zeugen F***, die ungeachtet der dort einmal aufscheinenden Formulierung "Neuaufstellung" (S 206), keinen Zweifel daran läßt, daß es ein "früheres (Schlüssel-)Protokoll" nicht gegeben hat (S 207), schon im Zuge der ab 13.Juli 1982 erfolgten Revision festgestellt wurde (S 203).
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen steht aber auch die Urteilskonstatierung, wonach (der bei der V*** L*** damals dienstversehende) Erwin F*** "etwa 10 Minuten später" - das ist der Zeitraum zwischen dessen Verlassen der Bank und der Rückkehr vom Postamt Lackenbach - die Bank wieder betreten habe (vgl. S 235), mit der bei Erörterung der Aussage dieses Zeugen insoweit genannten Zeitangabe von "ca. 5 Minuten" (vgl. S 242) in keinem Widerspruch. Lassen doch die den bezüglichen Zeitangaben beigefügten Zusätze "etwa" bzw. "cirka" keinen Zweifel daran, daß das Schöffengericht im gegebenen Zusammenhang letztlich von einer zwischen fünf und zehn Minuten gelegenen Zeitspanne ausgegangen ist. Im übrigen geht die Beschwerde selbst bei der Annahme eines dem Angeklagten - der mit den örtlichen Verhältnissen und insbesondere auch mit dem Funktionieren der (damals teilweise ausgeschaltet gewesenen) Alarmanlage zugegebenermaßen vertraut war (vgl. S 208) - zur Verfügung gestandenen Zeitraums von (bloß) fünf Minuten davon aus (S 284), daß der Entschluß zur Tatausführung diesfalls nur "noch unwahrscheinlicher" gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen die vom Erstgericht auf Grund seiner Angaben - über die damals von ihm vorgenommenen
Verrichtungen - angestellte Zeit-Wegrechnung (S 250 f), beginnend von der Begegnung des Angeklagten mit dem Zeuten F*** bei dessen Verlassen der Bank (gegen 14.30 Uhr - vgl. S 233) bis zu der um
14.40 Uhr beim Postamt Lackenbach erfolgten Einzahlung des Geldbetrages von 40.000 S (durch den Angeklagten - vgl. S 234) polemisiert und dem Erstgericht der Sache nach das Unterbleiben eines - am 14.Jänner 1987 nur im Bankbereich durchgeführten (vgl. S 207 f) - Ortsaugenscheines unter Vornahme von Geh- und Fahrproben (mit dem PKW des Angeklagten) vorwirft, rügt er - zumal in der Hauptverhandlung kein derartiger Antrag, über den das Erstgericht durch ein Zwischenerkenntnis absprechen hätte müssen, gestellt wurde - in Wahrheit (nicht die Begründung des Urteils, sondern sachlich) die Unterlassung einer amtswegigen Beweisaufnahme. Insoweit wäre es dem Angeklagten und seinem Verteidiger jedoch unbenommen gewesen, eine ihnen nötig erschienene Klarstellung des Sachverhalts durch die Ausübung ihres Fragerechts (§ 249 StPO) oder aber die Stellung von Beweisanträgen herbeizuführen und sich für den Fall deren Nichtzulassung die Legitimation zur Geltendmachung des als Ursache des behaupteten Begründungsfehlers relevierten Verfahrensmangels, sohin des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu sichern. Da jedoch eine derartige Antragstellung unterblieb, wird der (sachlich) geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Z 4) gleichfalls nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht.
Der die Verantwortung des Angeklagten stützenden Aussage des Zeugen Z*** hinwieder, wonach dieser dem Angeklagten am 30. September 1985 ein Darlehen von 70.000 S gewährt und die Darlehensvaluta an dem genannten Tag mit seinem "Jeep" zum Wohnhaus des Angeklagten nach Lackenbach gebracht habe, wurde von den Tatrichtern die Glaubwürdigkeit keineswegs bloß mit dem pauschalen Hinweis, der Zeuge Z*** hätte "einen denkbar schlechten und unglaubwürdigen Eindruck gemacht", sondern - und zwar unabhängig von der Frage, ob Z*** aus dem Verkauf eines Hauses aus der Verlassenschaft nach seiner Mutter an die Zeugin Christiane K*** am 29.August 1985 den Betrag von 100.000 S als (Teil-)Kaufpreis erhalten hat (vgl. S 225 f, 235 iVm 248) - insbesondere deshalb versagt (vgl. S 235, 241, 248, 249, 254 f, 257 f), weil der - mit dem Angeklagten eng befreundete - Zeuge Z*** nach den vom Erstgericht für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen Felix F*** und Friedrich B*** seit Jahren mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, von (mehreren) Gläubigern bedrängt wurde (S 248), bei der genannten V*** trotz vorangegangenen Zahlungsaufforderungen noch am 11.Oktober 1985 mit einem Debetsaldo von 207.684 S belastet war (S 243), die (behauptete) Darlehensgewährung an den Angeklagten (zunächst) ohne urkundlichen Nachweis (Schuldschein) erfolgte und angesichts der Tätigkeit des Zeugen Z*** als Kaufmann (Barbesitzer und Autohändler) vernünftigerweise nicht angenommen werden könne, daß er den seinen Angaben zufolge bereits Anfang September 1985 durch Einlösen des von der Zeugin K*** in Empfang genommenen Schecks erhaltenen Geldbetrag von 100.000 S trotz seiner angespannten finanziellen Lage bis zum 30.September 1985 zu Hause verwahrte. Die aus den angeführten Prämissen solcherart vom Schöffengericht beweiswürdigend (§ 258 Abs 2 StPO) gezogenen Schlußfolgerungen stehen mit den Denkgesetzen sowie mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang und sind demzufolge einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile entzogen. In diesem Zusammenhang hat das Erstgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keineswegs unberücksichtigt gelassen (vgl. S 246 f), daß der Zeuge Walter W***, der, obwohl er am 30.September 1985 den ganzen Tag über in seiner gegenüber dem Wohnhaus des Angeklagten gelegenen Werkstatt arbeitete, ein Fahrzeug der vom Angeklagten und vom Zeugen Z*** geschilderten Art (Jeep) nicht wahrgenommen hat, letztlich nicht ausschließen konnte, daß ihm während eines möglicherweise kurzfristig erfolgten Verlassens der Werkstatt "kurze Zeit im Büro oder jausnen" das in Rede stehende Kraftfahrzeug entgangen sein konnte.
Die von der Beschwerde vermißte Erörterung des - in der Hauptverhandlung verlesenen - Aktes 2 C 98/82 des Bezirksgerichtes Oberpullendorf hinwieder, in welchem Verfahren der Zeuge Z*** und Mag. Dr. Andreas L*** (letzterer als Pfandbesteller) mit Urteil vom 17. März 1983 zur Bezahlung des - aus einem vom Angeklagten als damaligen Geschäftsführer abgewickelten Darlehensgeschäft stammenden - Betrages von 533.293 S samt Anhang an die V*** Mittelburgenland reg.Gen.m.b.H. in Oberpullendorf verpflichtet wurde, woraus der Beschwerdeführer abgeleitet wissen will, "daß der Zweitbeklagte Dr. L*** den gesamten offenen Kredit von 668.525 S am 5. August 1986 zurückgezahlt hat und daß spätestens am 20.August 1986 Gerald Z*** nur mehr 27.969 S schuldig war", betrifft abgesehen von den - bezogen auf den hier aktuellen Zeitpunkt der Darlehensgewährung des Zeugen Z*** an den Angeklagten am 30. September 1985 - anderslautenden, vom Erstgericht beweiswürdigend für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen F*** (S 204 f) und B*** (S 202 f) auch deshalb keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil diesfalls die Schuldverpflichtung des Zeugen Z*** zwar nicht (mehr) gegenüber der genannten V***, wohl aber gegenüber dem (Pfandgläubiger) Dr. L*** weiterbestanden hätte, sodaß dieser Umstand den erstgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich der finanziellen Situation des Zeugen Z*** Ende September 1985 nicht entgegenstehen könnte.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich abermals vom Bestreben getragen, die Beweiskraft der von den Tatrichtern für glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen F*** in Zweifel zu ziehen, ins Treffen führt, der genannte Zeuge habe, obwohl weder er noch der Zeuge B*** von Gerald Z*** gemäß § 23 KWG vom Bankgeheimnis entbunden worden seien, in der Hauptverhandlung vom 14.Jänner 1987 (sogleich) erklärt, daß er vom Bankgeheimnis entbunden sei und die Situation (auch) des Bankkunden Z*** bei der V*** Mittelburgenland dargestellt, übersieht er, daß sich im vorliegenden Verfahren der Tatverdacht gegen den Angeklagten auch auf Untreuehandlungen - begangen an der V*** Mittelburgenland in Oberpullendorf im Zusammenhang mit Kreditgewährungen (auch) an Gerald Z*** - erstreckte, welcher schließlich zur Ausdehnung der Anklage (vgl. S 206) und zum Ausspruch des bezüglichen Verfolgungsvorbehalts gemäß § 263 StPO im Urteil führte (S 230). Ergibt sich aber in einem konkreten, gegen eine bestimmte Person eingeleiteten Strafverfahren ein aus dem Tatverdacht hervorleuchtender sachlicher Zusammenhang mit einer bestimmten Bankverbindung, so erfaßt die Durchbrechung des Bankgeheimnisses gemäß § 23 Abs 2 Z 1 KWG auch das hievon betroffene Konto eines persönlich in das Strafverfahren (noch) nicht involvierten Bankkunden (vgl. EvBl 1987/151).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Ebenso war mit der zwar angemeldeten (S 262), in der Folge jedoch nicht ausgeführten "Berufung" zu verfahren, zumal der Angeklagte bei der Rechtsmittelanmeldung jene Punkte des Straferkenntnisses nicht bezeichnet hat, durch die er sich beschwert findet (§§ 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO). Die (unspezifizierte) Erklärung, Berufung anzumelden, genügt diesem Erfordernis nicht (vgl. 10 Os 57/81, Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 4 ff zu § 294 ua).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E12712European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00185.87.0113.000Dokumentnummer
JJT_19880113_OGH0002_0140OS00185_8700000_000