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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde 1. des H L und 2. der M L, beide in F, vertreten durch Dr. Wilfried Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. Oktober 2002, Zl. 29.300/8-IV/3/2002, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zerstörung gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 2002 hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wie folgt entschieden:
"1.
Dem Antrag von H L und M L, beide vertreten durch Dr. Wilfried Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über deren Antrag vom 22. Jänner 2001 wegen Bewilligung der Zerstörung des Objektes in F, Mplatz x, wird gemäß § 73 Abs. 2 AVG Folge gegeben.
2.
Dem Antrag von H L und M L, beide vertreten durch Dr. Wilfried Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, wegen Bewilligung der Zerstörung des Gebäudes in F, Mplatz x, wird gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 keine Folge gegeben und die Bewilligung nicht erteilt."
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 2. ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, die Erteilung einer Zustimmung nach § 5 Abs. 1 DMSG liege im Ermessen der Behörde. Die möglichst denkmalgerechte Erhaltung stehe dabei im Vordergrund; die Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals könne nur die Ausnahme sein. Unter dem Titel der wirtschaftlichen Zumutbarkeit seien nur die Kosten unbedingt notwendiger Erhaltungsmaßnahmen, zu denen ein Eigentümer nach dem DMSG oder in Erfüllung baurechtlicher Instandhaltungspflichten verpflichtet sei, einzubeziehen. Die Zerstörung eines Denkmals komme nur in Frage, wenn die Erhaltung seiner Substanz aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen sei. Der Antrag der Beschwerdeführer werde damit begründet, dass eine Sanierung Kosten in Höhe bis zu S 5,56 Millionen verursachen werde, und das Gebäude für einen geplanten Seminarhotelbetrieb nicht geeignet sei. Dieses Vorbringen sei aber nicht tauglich, Interessen nachzuweisen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals überwiegen würden.
Die Wirtschaftlichkeit der Sanierung des Objekts könne nicht (allein) nach deren (in einer absoluten Zahl ausgedrückten) Kosten beurteilt werden, weil sich die Unwirtschaftlichkeit nur im Zusammenhang mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung des von den Beschwerdeführern beabsichtigten Gesamtprojekts erweisen könnte. Zur Vornahme einer unwirtschaftlichen Sanierung seien die Beschwerdeführer nicht verpflichtet. Die von ihnen durch gesetzliche Verpflichtung zu tragenden Erhaltungskosten hätten sie nicht nachgewiesen. Mit dem (im Instanzenzug ergangenen) Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 2001 sei die Unterschutzstellung des Hauses gemäß § 1 Abs. 8 DMSG auf bestimmte Teile eingeschränkt worden. Demnach stehe den Beschwerdeführern aber ein "relativ weiter Raum für Veränderungen zur Verfügung". Dass das Objekt für die von den Beschwerdeführern beabsichtigte Verwendung ungeeignet sei, sei keineswegs evident. Hotel- und Gastbetriebe seien nämlich - nach den Erfahrungen des täglichen Lebens - regelmäßig in historischen Gebäuden untergebracht. Hinsichtlich der geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen Bedeutung des Hauses liege "res iudicata" vor. In den Gutachten von Architekt DI D seien keine Veränderungen von maßgeblicher Bedeutung angegeben, die nach Erlassung des (letztinstanzlichen) Unterschutzstellungsbescheides stattgefunden hätten.
Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass die weitere Erhaltung des Objekt wirtschaftlich unzumutbar wäre oder sonstige Gründe vorlägen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung überwiegen würden. Die Bewilligung zur Zerstörung des Denkmals sei daher zu versagen.
Abschließend sei festzustellen, dass durch die bereits erfolgte bewilligungslose Zerstörung sich das tatsächliche Interesse der Beschwerdeführer an einer Bewilligung auf die Einstellung eines allfälligen Strafverfahrens (im Sinne von § 37 Abs. 6 DMSG) beschränken könne; dieses Interesse sei im Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 DMSG nicht zu berücksichtigen. Das vom Bürgermeister von F erstattete Vorbringen, das Gebäude sei baufällig, in seinem derzeitigen Zustand für die Kultur- und Tourismusgemeinde (F) sehr abträglich und es bestehe ein Interesse an einem untadeligen Neubau, sei nicht derart fundiert, dass es das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals überwiege.
Gegen diesen Bescheid - erkennbar nur im Umfang seines Spruchpunktes 2. - richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete.
Der § 34 VwGG lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Zurückweisung
§ 34. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
...
(3) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
..."
Die Beschwerdeführer und die belangte Behörde (in der Bescheidbegründung) gehen übereinstimmend davon aus, dass das gegenständliche Denkmal vor Erlassung des angefochtenen Bescheides und demnach auch vor Einbringung der vorliegenden Beschwerde schon zur Gänze zerstört wurde und somit durch Abriss untergegangen ist.
Davon ausgehend können die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid aber schon deshalb nicht in dem in der Beschwerde behaupteten Recht "auf richtige Anwendung des § 5 DMSG" verletzt sein, weil ihnen diese Bestimmung kein subjektivöffentliches Recht darauf einräumt, nach dem Untergang des Denkmals eine gesonderte Entscheidung darüber zu erlangen, ob für die Zerstörung des Denkmals eine Bewilligung erteilt hätte werden können.
Die unzulässige Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff insbesondere auch § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. September 2005
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090210.X00Im RIS seit
22.12.2005