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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;Norm
BDG 1979 §125a Abs3 Z5 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der B in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Juni 2002, Zl. Bi-010295/6-2002-Gr/Pr, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Disziplinarerkenntnis vom 6. Dezember 2001 hat die Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2001 - die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig befunden:
"Frau BD B ist schuldig, gegen die ihr obliegenden Dienstpflichten verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, da sie
a) es unterlassen hat, einen SGA-Beschluss herbeizuführen, wodurch an der Berufschule S im Schuljahr 1999/2000 in der x BKM-Klasse und in der y BKM-Klasse der Freigegenstand Englisch mit 9 Schülern geführt wurde,
b) zugelassen hat, dass an der Berufschule S entgegen einem SGA-Beschluss vom 20.10.1998 im Sommersemester 2000 in der a EKXund in der b-Klasse Informatik mit weniger als 10 Schülern geführt wurde,
c) sie im Schuljahr 1999/2000 die Klassenbücher der c EKX und b EKX nicht kontrolliert hat, sodass durch die unkorrekte Führung der Klassenbücher nicht ersichtlich war, welcher Lehrer zu welchem Zeitpunkt Informatik unterrichtet hat bzw. welche Schüler den Freigegenstand Informatik besucht haben,
d) sie die Jahresabrechnung für das Schuljahr 1999/2000 hinsichtlich ihrer MDL für den Monat März 2000 nicht korrekt vorgenommen hat.
Rechtsgrundlage der Entscheidung:
a) und b) § 29 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. 1984/550, in Verbindung mit § 27a des oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes (OÖ. POG 1992) § 95 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, in der jeweils geltenden Fassung
c) und d) § 32 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. 1984/550 § 95 in Verbindung mit § 32 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, in der jeweils geltenden Fassung"
Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen verhängte die genannte Disziplinarkommission über die Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von S 5.000,-- (EUR 363,36).
Hingegen wurde die Beschwerdeführerin mit dem genannten Disziplinarerkenntnis von weiteren (unter Spruchpunkt 3. näher umschriebenen) Vorwürfen freigesprochen.
Gegen dieses erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis erhob die Beschwerdeführerin im Umfang des Schuld- und Strafausspruches Berufung; sie rügte darin Verfahrensfehler und die rechtliche Beurteilung und machte ausdrücklich Feststellungsmängel geltend; die Beschwerdeführerin hat (auch) die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 2002 wurde über diese Berufung der Beschwerdeführerin in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt zu Recht erkannt:
"Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und Frau DB B hinsichtlich des Anschuldigungspunktes Z.1 lit. c des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufschulen vom 6. Dezember 2001, Zl.: 4-DK- 1313/15-01, freigesprochen; im Übrigen wird das angefochtene Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufschulen vom 6. Dezember 2001 hinsichtlich der Anschuldigungspunkte Z. 1 lit. a, b und d mit der Maßgabe bestätigt, dass die über Frau BD B verhängte Geldbuße in Höhe von 363,36 Euro auf 200 Euro herabgesetzt wird. Von der Verhängung der Verfahrenskosten wird Abstand genommen.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 51 i.d.g.F., i.V.m. § 74 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz-LDG 1984, BGBl. Nr. 302 i.d.g.F. und § 16 Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986, LGBl. Nr. 18 i.d.g.F. sowie § 29 Abs. 1 LDG 1984 i.V.m. § 27a
Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35 i.d.g.F.
und §§ 32, 70 Abs. 1 Z. 2, 86 Abs. 2 und 95 Abs. 2 LDG 1984."
Zur Begründung ihres Schuldspruches führte die belangte
Behörde Folgendes aus:
"Zu lit. a und b:
Auf Grund der zu diesen Anschuldigungspunkten vorliegenden
Unterlagen ist es erwiesen, dass im Schuljahr 1999/2000 an der Berufschule S in der x BKM-Klasse und der y BKM-Klasse der Freigegenstand Englisch mit 9 Schülern ohne entsprechenden SGA-Beschluss geführt wurde und im selben Schuljahr der Freigegenstand Informatik entgegen einem SGA-Beschluss vom 20. Oktober 1998 in der a EKX und der b EKX-Klasse mit weniger als 10 Schülern stattgefunden hat.
Dies vermögen auch die Ausführungen der Frau BD B bei der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2001 und in ihrer Berufungsschrift vom 19. Dezember 2001 nicht zu entkräften. Den Ausführungen von Frau BD B, es hätte in beiden Fällen sehr wohl ein SGA-Beschluss vorgelegen, es wäre dies aus Zeitmangel nur schriftlich nicht dokumentiert worden, ist entgegen zu halten, dass dem Schulgemeinschaftsausschuss nach § 64 des Schulunterrichtsgesetzes neben dem Schulleiter je 3 Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten - letztere bei den Berufschulen nur unter bestimmten Voraussetzungen - angehören. Frau BD B hat zwar im bisherigen Verfahren angegeben bzw. zum Ausdruck gebracht, dass eine mündliche Vereinbarung mit der Schulsprecherin und mit den drei in diesem Gremium vertretenen Lehrern herbeigeführt wurde und es demnach zu einem entsprechenden SGA-Beschluss bzw. Abänderungsbeschluss gekommen sei, dem ist jedoch entgegen zu halten, dass zwei der Schülervertreter nicht beigezogen waren und demnach auf jeden Fall die entsprechenden Voraussetzungen für die Herbeiführung eines SGA-Beschlusses nicht erfüllt wurden. Von vornherein nur die Schulsprecherin aus der Gruppe der Schülervertreter (alle drei Schülervertreter haben Stimmrecht) herauszunehmen und mit ihr Absprachen zu treffen, ist, selbst wenn auch die Lehrervertreter zur Angelegenheit gehört wurden, nicht für die Herbeiführung eines SGA-Beschlusses ausreichend.
Zu lit. d:
Aus den vorgelegten Beweismitteln ist ersichtlich, dass Frau BD B die Jahresabrechnung für das Schuljahr 1999/2000 hinsichtlich ihrer MDL für das Monat März 2000 nicht korrekt vorgenommen hat.
Im März 2000 sollte ursprünglich auch Frau BD B an einer Klassenexkursion teilnehmen und es wurden deshalb entsprechende Mehrdienstleistungen (MDL) EDV-mäßig erfasst. Obwohl Frau BD B an dieser Exkursion dann doch nicht teilgenommen hat, wurde die Eingabe der MDL nicht mehr bzw. erst im Oktober 2000 (auf Drängen der Schulaufsichtsbehörde) korrigiert.
In ihrer Berufung rechtfertigt Frau BD B dies im Wesentlichen damit, dass ihr auf Grund der großen Arbeitsbelastung in der Abrechnung der MDL dieser Fehler unterlaufen sei, es sich jedoch um einen Einzelfall handle. Neben einem Verweis auf ein höchstgerichtliches Erkenntnis brachte Frau B auch vor, dass dies bis zum Zeitpunkt der Berufungslegung die einzige Beanstandung hinsichtlich der Geldgebarung gewesen sei und ihre überdurchschnittlichen Leistungen nicht nur durch eine entsprechende Leistungsfeststellung, sondern auch durch Belohnungen dokumentiert sei.
Dem steht entgegen, dass der Berufungswerberin üblicherweise die Kontrolle über die Abrechnung von sämtlichen an der Berufschule S anfallenden MDL obliegt und (zu ergänzen: sie) für deren Richtigkeit verantwortlich zeichnet. Von einer Bagatellverfehlung kann in diesem Fall nicht gesprochen werden, da es sich einerseits um die Gebarung von fremden Geldern handelt und somit größte Genauigkeit hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Abrechnung erwartet werden muss und andererseits die Abrechnungen bis zur Weiterleitung an den Landesschulrat mehrfach kontrolliert werden; bei ordnungsgemäßer Durchführung dieser Kontrollen hätte der falsche Eintrag, noch dazu der Eintrag der eigenen MDL, auf jeden Fall auffallen müssen.
Auf Grund dieser Tatsache und des Umstandes, dass eine Korrektur dieser Abrechnung erst im Oktober des nächsten Schuljahres auf Drängen der Schulaufsichtsbehörde durchgeführt wurde, war der Tatbestand der Frau BD B unter Punkt d) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung als erwiesen anzusehen."
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Dienstpflichtverletzung im Sinne von Z 1 lit. d des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sei als die schwerste anzusehen. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, für eine Tochter sorgepflichtig und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen "von bis zu 2.180,-- EUR". Auf Grund des Wegfalls von Anschuldigungspunkten (schon im erstinstanzlichen Verfahren) und des nunmehrigen Freispruchs zur Anschuldigung Z 1 lit. c sowie ihrer Unbescholtenheit sei die Geldbuße auf 200,-- EUR herabgesetzt worden.
Über die gegen diesen Bescheid - im Umfang seines Schuld- und Strafausspruches - erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in ihrem Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verletzt worden. Sie habe vorgebracht, dass der erforderliche Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses gefasst, aber nicht schriftlich festgehalten worden sei. Die Disziplinarkommission habe ihre Verantwortung ignoriert und ohne Beweisergebnis das Gegenteil "behauptet". Die belangte Behörde nehme - ohne Beweisgrundlage - an, die erforderlichen Mitglieder für eine mündliche Beschlussfassung seien nicht anwesend gewesen. Die Anwesenheit der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses (im folgenden: SGA) und dessen Beschlussfähigkeit sei (vor der Disziplinarkommission) nicht thematisiert worden. Eine gehörige Sachverhaltsklärung zum Schuldspruch nach lit. a und lit. b sei daher nicht erfolgt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wäre (ungeachtet ihres in der Berufung gestellten Antrages) von Amts wegen notwendig gewesen. Die belangte Behörde habe sich damit nicht befasst, was zu gelten habe, wenn ein mündlich gefasster Beschluss des SGA (versehentlich) nicht protokolliert werde. Ein erheblicher Schuldgehalt liege nicht vor; die belangte Behörde habe auf ihr auf Versehen und Irrtum beruhendes Verhalten einen verfehlten (nämlich zu strengen) Maßstab angelegt. Die nur aus einer Verkettung mehrerer Umstände erfolgte unrichtige Verrechnung der Mehrdienstleistungsvergütung (im folgenden: MDL) sei disziplinär nicht strafwürdig. In dieser Hinsicht habe bei ihr weder Sorglosigkeit, Unbekümmertheit noch eine sonst vorwerfbare Einstellung obwaltet, sondern höchstens eine geringfügige Unaufmerksamkeit wie sie in der Arbeitswelt unvermeidlich sei.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) lauten:
"DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS
Allgemeine Dienstpflichten
§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
...
DISZIPLINARRECHT
Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 70. (1) Disziplinarstrafen sind 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage, 3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage, 4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen
§ 71. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
...
Absehen von der Strafe
§ 83. Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Landeslehrers angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Landeslehrer von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 94a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(3) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
1. die Berufung zurückzuweisen ist, 2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist, 3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist, 4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder 5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Disziplinarerkenntnis
§ 95. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für eine allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.
(4) Das Disziplinarerkenntnis einer allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichteten Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß § 94a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam."
Die belangte Behörde nimmt nach der Begründung des angefochtenen Bescheides an, dass die Voraussetzungen gemäß § 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984 vorgelegen seien; sie nahm daher von der Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung Abstand.
Nach der zu § 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984 (bzw. den zu entsprechenden Regelungen des § 125a Abs. 3 Z 5 BDG 1979 und des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG) ergangenen Rechsprechung ist der Sachverhalt dann als nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde, und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird; darunter sind nicht nur inhaltsleere Bestreitungen zu verstehen. Die Berufungsbehörde darf insbesondere auch dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984 ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/09/0033, und vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/09/0007, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Davon ausgehend war im Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung aus folgenden Erwägungen nicht geboten:
Die Disziplinarkommission erster Instanz hat am 31. Jänner 2001 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser die Beschwerdeführerin befragt; sie hat damals ausgesagt, der SGA habe - jedoch ohne schriftliche Fixierung - einen mündlichen Beschluss betreffend den Freigegenstand Informatik gefasst, diese Ausführungen würden sich auch auf den Freigegenstand Englisch beziehen. Am 3. Dezember 2001 fand neuerlich eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission erster Instanz statt, in der die Beschwerdeführerin neuerlich befragt wurde; sie hat damals nur ausgesagt, "es gibt einen mündlichen SGA-Beschluss". Im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis wurde festgestellt, es sei über die Freigegenstände eine mündliche Vereinbarung getroffen worden, diese könne aber einen Beschluss des SGA nicht ersetzen; die Beschwerdeführerin wäre - nach Ansicht der Disziplinarkommission erster Instanz - gemäß § 64 Abs. 8 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) verpflichtet gewesen, eine Sitzung des SGA einzuberufen, um einen entsprechenden Beschluss bzw. eine Änderung des SGA-Beschlusses vom 20. Oktober 1998 herbeizuführen.
Die Feststellungen des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses lassen zwar unbeantwortet, ob über die Führung der Freigegenstände Englisch und Informatik in den näher bezeichneten Klassen der SGA im Sinne des § 27a Abs. 1 des oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 "bestimmt" hat, dies hätte aber zunächst vorausgesetzt, dass ein im Sinne des § 64 Abs. 14 SchUG beschlussfähiger SGA darüber eine Sitzung durchführte. § 64 Abs. 14 SchUG bestimmt, dass über den Verlauf der Sitzungen eine schriftliche Aufzeichnung zu führen ist; daraus ist aber nicht abzuleiten, dass ein bei der Protokollierung unterlaufender Mangel - also etwa eine Unvollständigkeit der Aufzeichnung - die Wirksamkeit eines (mündlich) zustande gekommenen Beschlusses im SGA berührt. Die Disziplinarkommission erster Instanz hat sich zwar nicht näher damit auseinandergesetzt, die Beschwerdeführerin hat aber (in ihren Aussagen und in ihrem Rechtsmittel) nicht konkret dargestellt, dass sie über die Führung der Freigegenstände in den näher bezeichneten Klassen eine Sitzung des SGA jemals einberufen habe. Sie legt weder in ihrer Berufung noch in ihrer vorliegenden Beschwerde dar, wann darüber eine Sitzung (und mit welcher konkreten Tagesordnung) stattgefunden haben soll und welche Personen zu dieser geladen wurden bzw. daran teilnahmen. Von daher sind schon die Aussagen und auch das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin aber (unvollständig und daher) nicht geeignet, das wirksame Zustandekommen eines - wenigstens mündlichen - Beschlusses im SGA nachvollziehbar darzustellen. Die Beschwerdeführerin erstattete auch darüber, dass die weiteren (beiden) Schülervertreter (deren Namen in der Beschwerde nicht genannt werden) zu einer Sitzung des SGA geladen wurden, bzw. dass diese an einer Sitzung über die Führung der beiden Freigegenstände teilnahmen oder aus bestimmten Gründen dieser Sitzung fernblieben, kein Vorbringen.
War das Vorbringen der Beschwerdeführerin aber nicht geeignet, das wirksame Zustandekommen des maßgeblichen Beschlusses im SGA nachvollziehbar und rechtlich schlüssig darzustellen, dann war im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht geboten.
Die belangte Behörde ist zur Anschuldigung nach lit. d - die sie als die schwerste Dienstpflichtverletzung wertete - davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten entlastenden Umstände nicht zu berücksichtigen seien, weil die Beschwerdeführerin "für die Richtigkeit der Abrechnung verantwortlich zeichnet" und auch keine "Bagatellverfehlung" vorliege.
Den dagegen erstatteten Beschwerdeausführungen ist zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene MDL rechtswidrig begehrte und für die Geltendmachung und Verrechnung dieser MDL selbst verantwortlich ist. Die dabei der Beschwerdeführerin unterlaufene Kontrollpflicht ist - auch nach dem Beschwerdevorbringen - tatsächlich vorgelegen. Der Einschätzung der belangten Behörde, der "falsche Eintrag" hätte auffallen müssen, ist zuzustimmen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe "keinerlei Sorglosigkeit, Unbekümmertheit oder sonst vorwerfbare Einstellung obwaltet", ist hingegen nicht nachvollziehbar. Eine Begründung bzw. ein konkreter Sachverhalt, warum der behauptete "Irrtum" entstanden ist bzw. das "Versehen" unterlaufen ist, und zur rechtswidrigen Verrechnung der eigenen MDL führte, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzustellen. Entgegen ihrer Ansicht ist auf diese Verrechnung ihrer eigenen MDL ein Maßstab, wie er bei der Beurteilung einer fehlerhaften (nachlässigen) Arbeitsweise eines Beamten bzw. Lehrers in Ansehung der Erfüllung seiner Dienstpflichten zur Anwendung käme, nicht anzuwenden. Dass die Beschwerdeführerin ohne Deckung durch einen Beschluss im SGA auch hinsichtlich des ihr nach lit. a und lit. b angelasteten Verhaltens schuldhaft gehandelt hat - ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - nicht zweifelhaft und wurde daher zu Recht von der belangten Behörde zugrunde gelegt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite somit als nicht rechtswidrig.
Von der Anwendung des § 83 LDG 1984 hat die belangte Behörde schon deshalb zu Recht Abstand genommen, weil dies im vorliegenden Fall nach der Art der Dienstpflichtverletzungen vorliegend ohne Verletzung dienstlicher Interessen nicht möglich ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. September 2005
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090133.X00Im RIS seit
28.10.2005