TE OGH 1988/1/14 6Ob741/87

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Bernhard, geboren am 17.Februar 1979, Bianca, geboren am 27.April 1982 und Michael, geboren am 15. Juni 1983, D***, alle im Haushalt ihrer Mutter Daniela D***, im Haushalt, Seekirchen, Wimmerstraße 16, in Verfolgung ihrer Unterhaltsansprüche vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Salzburg, Kaigasse 14-16, wegen Unterhaltsleistungen durch den ehelichen Vater Gaudam D***, Kellner, unbekannten Aufenthaltes, zuletzt in Wien 3., Hainburgerstraße 48/2/3/46, infolge Revisionsrekurses der pflegebefohlenen Kinder gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 5.November 1987, GZ 33 a R 90/87-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 29.Juni 1987, GZ P 45/86-22, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsrekurse aller drei pflegebefohlenen Kinder werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der acht Jahre alte Bernhard, die fünfjährige Bianca und der vierjährige Michael sind eheliche Kinder. Sie leben im Haushalt ihrer Mutter. Der Vater hat die Familie verlassen, sein Aufenthalt ist derzeit nicht bekannt, für ihn wurde ein Abwesenheitskurator bestellt. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zum besonderen Sachwalter der Kinder zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche bestellt.

Am 3.November 1986 langten beim Pflegschaftsgericht die mit 28. Oktober 1986 datierten Anträge der durch ihre besondere Sachwalterin vertretenen Kinder auf Verpflichtung des Vaters zu monatlich im voraus zu zahlenden Unterhaltsbeträgen für das älteste Kind im Ausmaß von 2.300 S und für die beiden jüngeren Kinder im Ausmaß von 2.000 S jeweils ab 1.November 1986 ein.

Das Pflegschaftsgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge für das älteste Kind von 2.300 S und für die beiden jüngeren Kinder von 1.890 S ab 1.Dezember 1986 und wies die monatlichen Mehrbegehren von 110 S der beiden jüngeren Kinder sowie in Ansehung aller drei Kinder das für November 1986 gestellte Unterhaltsbegehren mit der Begründung ab, daß Unterhalt nur ab dem dem Antragstrag folgenden Monatsersten zuerkannt werden könne.

Die drei Kinder erhoben gegen die Abweisung ihres Unterhaltsbegehrens in der für die Zeit ab 1.Dezember 1986 zuerkannten Höhe für die Zeit vom 3. bis 30.November 1986 Rekurs; sie erachteten eine Unterhaltsfestsetzung ab dem Antragstag als zulässig und gerechtfertigt. Das Rekursgericht gab diesen Rekursen unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung seines erkennenden Senates nicht Folge.

Die drei pflegebefohlenen Kinder fechten die bestätigende Rekursentscheidung unter Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit mit dem Rechtsmittelantrag an, die titelmäßig ausgesprochene Unterhaltszahlungsverpflichtung des Vaters nicht erst mit 1.Dezember 1986, sondern bereits mit 3.November 1986 beginnen zu lassen.

Rechtliche Beurteilung

Die Anfechtung durch die beiden jüngeren Kinder ist nach dem ersten Fall des § 14 Abs. 2 AußStrG unstatthaft. Nach der zitierten Bestimmung sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der 2.000 S nicht übersteigt, unzulässig. Der Beschwerdegegenstand beträgt in Ansehung jedes der beiden jüngeren Kinder nur 1.764 S. Die Rechtsmittel der beiden jüngeren Kinder sind daher zurückzuweisen.

In Ansehung des älteren Kindes beträgt der Beschwerdegegenstand

2.147 S, übersteigt daher die im § 14 Abs. 2 AußStrG festgelegte Wertgrenze. Die Frage nach dem Beginn einer titelmäßig zu bestimmenden Unterhaltsverpflichtung, ob mit dem Tage der gerichtlichen Geltendmachung (Antragstag) oder mit dem diesem folgenden Beginn des nächsten Kalendermonates (als der Unterhaltsperiode) stellt keine Bemessungsfrage im Sinne des § 14 Abs. 2 AußStrG dar, weil nicht die Ausmittlung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung, sondern die Teilbarkeit der Unterhaltsperiode zur Debatte steht.

Anfechtungsgegenstand ist aber eine bestätigende Rekursentscheidung. Gegen solche findet gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Der Rechtsmittelwerber hat sich zwar auf den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit berufen, diesen aber nicht schlüssig ausgeführt.

Nach dem zweiten Satz des § 1418 ABGB werden Alimente wenigstens auf ein Monat voraus bezahlt. Die Vorschrift über den gesetzlichen Unterhalt enthalten keine Regelung über den Beginn der Unterhaltsperiode und über deren Verhältnis zu den jeweiligen Kalendereinheiten. Es findet sich auch keine ausdrückliche allgemeine Regelung über eine Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Unterhaltsperiode. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 8 Abs. 1 UVG, eine Ableitung aus § 168 ABGB oder gar aus der Regel des § 691 ABGB bedeute die Ermittlung eines Regelungsinhaltes durch Auslegung, wobei der Gewinnung des Ergebnisses nicht vorzuwerfen wäre, einer klaren und eindeutig zum Ausdruck gebrachten Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderzulaufen. Es mögen daher zwar gute Gründe gegen die vom Rechtsmittelwerber bekämpfte Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz sprechen, als offenbar gesetzwidrig ist sie aber nicht zu erkennen.

Mangels Ausführung eines nach § 16 Abs. 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war auch der Revisionsrekurs des ältersten Kindes zurückzuweisen.

Anmerkung

E13566

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00741.87.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19880114_OGH0002_0060OB00741_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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