TE OGH 1988/1/19 4Ob1/88

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niedrreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) S*** R***, Graz,

Salzamtsgasse 3/IV, 2) Dr. Diethard K***, Rechtsanwalt, Leoben, Hauptplatz 6, 3) Dr. Hans K***, Rechtsanwalt, Leibnitz, Hauptplatz 33, sämtliche vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Walter N***, Angestellter, Graz, Kärntner Straße 294 a, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 16. Oktober 1987, GZ 1 R 171/87-30, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 10.Juli 1987, GZ 8 Cg 46/86-19, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, anstelle des Ausspruches, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt, auszusprechen, ob der (gesamte) Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung im Sinne des Pkt. 2. des von den Klägern gestellten Sicherungsantrages und wies Pkt. 1 dieses Sicherungsantrages ab. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Kläger Folge, nicht aber demjenigen des Beklagten; es erließ die einstweilige Verfügung auch zu Pkt. 1 des Sicherungsantrages und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Gänze abgewiesen werde.

Die Kläger beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wie weit das Rechtsmittel des Beklagten gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes zulässig ist, kann auf Grund von dessen Aussprüchen noch nicht beurteilt werden. Während nämlich der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteige, der Bestimmung des § 527 Abs1 Satz 2 ZPO entspricht, ist ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteige (oder übersteige), im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat - und der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses naturgemäß größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand - , S 300.000,-- übersteigt oder nicht. Im Hinblick auf § 528 Abs2 Satz 1 ZPO iVm § 526 Abs3 und § 500 Abs2 Z 3 ZPO ist daher der weitere Ausspruch erforderlich, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt (4 Ob 327/84, 1 Ob 588/87, 4 Ob 412/87 ua; vgl. Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !175 f und 203 f ). Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und Sicherungsverfahren (§§ 78, 402 Abs2 EO; 4 Ob 392/83, 4 Ob 327/84, 1 Ob 588/87, 4 Ob 412/87 ua). Sollte das Rekursgericht einen S 300.000,-- übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes annehmen, dann hätte der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (§ 528 Abs2 iVm § 526 Abs3 und § 500 Abs3 ZPO) als gegenstandslos zu entfallen. Dieser Ausspruch schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an, und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand mit mehr als S 300.000,-- bewertet hätte (4 Ob 327/84, 4 Ob 412/87 ua). Dem Rekursgericht war daher in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO die Berichtigung seiner Streitwertaussprüche aufzutragen.

Anmerkung

E12807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00001.88.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19880119_OGH0002_0040OB00001_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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