TE OGH 1988/1/19 4Ob614/87

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Jakob S***, geboren am 6.Juni 1900, Wien 23., Haymogasse 61, infolge Revisionsrekurses der Einschreiterin Erika C***, Private, Wien 23., Haymogasse 61, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 15.Oktober 1987, GZ 47 R 740/87-289, womit der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 29.Juli 1987, GZ 5 SW 57/84-285, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Erika C*** betreut den behinderten Jakob S*** in dessen Wohnung. Am 23.August 1984 (ON 207) beantragte sie, ihr für diese Tätigkeit für das Jahr 1983 140.000 S und ab 1.Jänner 1984 monatlich 10.000 S als Entlohnung festzusetzen. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 7.November 1984 (ON 217) ab und zurück. Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. In der Tagsatzung vom 15.April 1985 (ON 234) schlossen der ehemalige Sachwalter des Behinderten, öffentlicher Notar Dr. Gustav Z***, und Erika C*** einen Vergleich folgenden Inhalts:

"1. Die zuletzt mit Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 18. April 1984, 4 P 100/73, ON 197, festgesetzten Unterhaltsbeiträge werden rückwirkend mit 24.August 1984 auf 15.000 S erhöht.

2. Jakob S*** ist verpflichtet, folgende Rückstände an Frau C*** auf deren Konto bei der EÖ Nr. 37805959 zu bezahlen:

a) Für die Zeit vom 17.November 1983 bis 24.August 1984 ........

S 27.000

b) Für die Zeit vom 25.August 1984 bis einschließlich April 1985

........ S 48.000

3. Ab 1.Mai 1985 sind auf das oben genannte Konto S 15.000 zu überweisen.

4. Frau C*** wird von der Verpflichtung, über diejenigen Beträge, die nicht durch Rechnungen belegt werden können, Rechnung zu legen, entbunden".

Mit Beschluß vom 29.Juli 1987 (ON 285) versagte das Erstgericht die sachwalterschaftsbehördliche Genehmigung dieses Vergleichs. Das Rekursgericht wies den von Erika C*** dagegen erhobenen Rekurs zurück. Der Vergleich enthalte zwar keine vertragliche Regelung eines Entgelts für die Betreuungstätigkeit der Einschreiterin, doch sei dies für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Einem Vertragspartner des Pflegebefohlenen komme nicht die Stellung als Partei oder Beteiligter und damit auch keine Rechtsmittelbefugnis zu. Daß der Vergleich vor dem Pflegschaftsgericht geschlossen worden sei, ersetze nicht die erforderliche gerichtliche Genehmigung. Die in der früheren Rechtsprechung gelegentlich vertretene Ansicht, daß Rechtsgeschäfte der Pflegebefohlenen vom Pflegschaftsgericht auch stillschweigend genehmigt werden könnten, werde von der neueren Rechtsprechung nicht geteilt.

Rechtliche Beurteilung

Der von Erika C*** gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist zulässig (vgl. EFSlg. 49.853 uva), aber nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertragspartner eines Pflegebefohlenen im Genehmigungsverfahren weder Parteistellung noch Rekursrecht (EFSlg. 47.022 = JBl. 1984, 618 mwH). Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Vertragsgenosse den Genehmigungsantrag gestellt hatte und die Erledigung ihm zugestellt wurde (3 Ob 606/56); die Zustellung eines Beschlusses allein begründet für den Empfänger noch keine Rechte (EvBl. 1969/187; SZ 45/50; SZ 49/21). Im vorliegenden Verfahren hat zwar die Einschreiterin keinen Genehmigungsantrag gestellt; vielmehr liegt ein Antrag des nunmehrigen Sachwalters vor, dem Vergleich die gerichtliche Genehmigung zu versagen. Dieser Umstand kann aber an der Unzulässigkeit des von Erika C*** gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rechtsmittels nichts ändern.

Dem Rekurs war sohin ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E12789

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00614.87.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19880119_OGH0002_0040OB00614_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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