TE OGH 1988/1/20 1Ob716/87

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Anna Maria S***, Vertragsbedienstete, Salzburg, Rudolf-Biebl-Straße 20 vertreten durch Dr. Manfred Jokesch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Antragsgegner Roman S***, Lagerleiter, Seekirchen, Ried 15, vertreten durch Dr. Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 15. Oktober 1987, GZ 33 c R 74/87-38, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. April 1987, GZ 2 F 2/87-31, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 16.265,70 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (hievon S 1.478,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die am 6. Juni 1934 geborene Antragstellerin und der am 15. Dezember 1933 geborene Antragsgegner schlossen am 8. April 1957 vor dem Standesamt Seekirchen die Ehe. Der Ehe entstammen fünf Kinder, die mit Ausnahme der am 30. Mai 1969 geborenen Ingrid S*** selbsterhaltungsfähig sind. Ingrid S*** ist

behindert und befindet sich in Dauerpflege auf Schloß Oberrain, R*** U***. Der Antragsgegner leistet für die Tochter Ingrid keinen Unterhalt. Die Antragstellerin ging in den Jahren 1957 bis 1974 keiner Berufstätigkeit nach, sondern widmete sich ausschließlich der Führung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder. Ab Ende 1974 nahm sie beim M*** DER STADT S*** eine Arbeit auf, die sie jedoch nach zweieinhalb Jahren wieder aufgab, weil die Tochter Ingrid einen Rückfall erlitten hatte und pflegebedürftig geworden war. Seit 1981 ist die Antragstellerin wieder als Reinigungsfrau beim M*** DER STADT S***

beschäftigt, sie verdient S 10.000,-- monatlich, 14 x jährlich. Der Antragsgegner ist beim E*** S*** L*** als Lagerleiter beschäftigt und verdient S 13.227,-- monatlich 14 x jährlich. Die Streitteile sind auf Grund des Kaufvertrages vom 1. März 1962 Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 179 KG Marschalln mit dem Haus Seekirchen, Ried Nr. 15. Das Haus verfügt außer einem nicht bewohnbaren Keller über zwei Geschoße. Es wurde im wesentlichen mit Eigenleistungen des Antragsgegners errichtet, zeitweise halfen die Antragstellerin, Nachbarn und Verwandte bei den Bauarbeiten. Mit einem Kostenaufwand von ca. S 100.000,-- könnten im Haus zwei getrennte Wohneinheiten geschaffen werden. Zur Zeit ist das erste Geschoß zufolge eines Brandes im Februar 1985 nicht bewohnbar. Die Kosten der Wiederherstellung sind durch eine Brandschadensversicherung gedeckt. Der Antragsgegner hat zum Zwecke der Zwischenfinanzierung bis zur Auszahlung der Versicherungssumme bei der V*** S*** einen Kredit aufgenommen, den er in monatlichen Raten von S 5.000,-- zurückzahlt; am 29. April 1987 hafteten noch zehn Monatsraten zur Tilgung aus. Nach Wiederherstellung des ersten Geschoßes könnte es um S 3.000,-- monatlich vermietet werden, bei Vermietung des Obergeschoßes wäre eine Miete von S 2.000,-- monatlich zu erzielen. Der Sachwert der Liegenschaft beträgt (unter Außerachtlassung des Brandschadens) S 1,1737.780,--, der Ertragswert ist mit S 1,185.915,-- zu beziffern, so daß sich ein Mittelwert von ca. S 1,462.000,-- ergibt. Unter Berücksichtigung eines 10 %-igen Abschlages wegen des bestehenden Miteigentums ist ein Hälfteanteil mit S 658.000,-- zu bewerten. Der Antragsteller ist am 17. Mai 1986 eine zweite Ehe eingegangen, er bewohnt mit seiner Gattin das Haus. Die Antragstellerin bewohnt eine 30 m2 große Garconniere, für die sie S 2.600,-- monatlich Mietzins bezahlt. Zwischen den Streitteilen bestehen tiefgreifende und unüberbrückbare Differenzen, so daß ein gemeinsames Zusammenleben im Haus untunlich erscheint. Die Antragstellerin beabsichtigt auch nicht, im Haus zu wohnen, bei Aufrechterhaltung der Miteigentumsgemeinschaft würde sie ein Geschoß vermieten. Der Antragsgegner ist bestrebt, das Haus als Wohnung für sich und seine Gattin zu sichern.

Die Antragstellerin begehrt die Aufteilung des Hauses Seekirchen Nr. 15 als eheliches Gebrauchsvermögens in der Weise, daß ihr unter Aufrechterhaltung der Miteigentumsgemeinschaft die Wohnung im ersten Stock und dem Antragsgegner die Wohnung im Erdgeschoß zur Benützung einschließlich der Vermietung zugewiesen und diese Benützungsregelung im Grundbuch angemerkt werde. Die Kosten für die Schaffung getrennter Wohneinheiten seien von beiden Streitteilen je zur Hälfte zu tragen.

Der Antragsgegner beantragte die Abweisung dieses Antrages. Das Haus sei im wesentlichen von ihm errichtet worden, die Antragstellerin habe sich weder durch nennenswerte Arbeitsleistungen noch durch Geldleistungen hieran beteiligt. Im Hinblick auf das gespannte Verhältnis zwischen den Streitteilen sei die von der Antragstellerin angestrebte Aufteilung unzweckmäßig. Der Erstrichter übertrug den Hälfteanteil der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ 179 KG Marschalln dem Antragsgegner ins Eigentum (Punkt 1), trug ihm die Leistung einer Ausgleichszahlung von S 658.000,-- auf; der Betrag von S 30.000,-- sei in zwölf aufeinanderfolgenden Monatsraten von je S 2.500,--, beginnend mit 1. Mai 1987, bei Terminsverlust im Falle des Verzuges mit zwei aufeinanderfolgenden Raten, der Restbetrag von S 628.000,-- bis 1. Mai 1988 zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges habe der Antragsgegner 10 % Verzugszinsen zu bezahlen (Punkt 2). Zur Sicherstellung der Forderung auf Leistung der Ausgleichszahlung räumte der Erstrichter der Antragstellerin ein Pfandrecht auf der Liegenschaft ein (Punkt 3); er sprach aus, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Antragsgegner und die Eintragung des Pfandrechtes zugunsten der Antragstellerin gleichzeitig zu erfolgen haben. Für den Fall der beabsichtigten Sicherstellung eines vom Antragsgegner zur Finanzierung der Ausgleichszahlung aufzunehmenden Kredits könne die Löschung des Pfandrechts Zug um Zug gegen Leistung der Ausgleichszahlung erfolgen (Punkt 4).

Der Erstrichter stellte fest, die Aufnahme eines Kredits im Betrag von S 100.000,-- erfordere bei einer Laufzeit von 20 Jahren unter Zugrundelegung einer Effektivverzinsung von 10 % p.a. eine Monatsleistung von S 996,--. Auf Grund der derzeitigen Marktsituation sei damit zu rechnen, daß dieser Zinssatz in nächster Zeit gesenkt werde. In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, gemäß § 83 Abs 1 EheG sei die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach Billigkeit vorzunehmen, auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens sei besonders Bedacht zu nehmen. Als Beitrag sei gemäß § 83 Abs 2 EheG auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung seien auch die Möglichkeiten zu berücksichtigen, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnungsbedürfnisses zur Verfügung stehen. Bei Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten könne es ein Gebot der Billigkeit sein, daß der Ehegatte, der die Wohnung behalte, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstütze. Da zwischen den Streitteilen tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen, sei es geradezu erforderlich, das Miteigentum an der gemeinsamen Liegenschaft aufzuheben und Alleineigentum eines der Streitteile zu begründen. Wenn auch die Aufteilung des Hauses in zwei Wohneinheiten technisch möglich sei, so sei auf Grund der bestehenden Spannungen zwischen den Parteien ein gemeinsames Wohnen im Hause geradezu undenkbar. Die Antragstellerin habe zwar erklärt, nicht im Haus wohnen zu wollen, sondern eine ihr zur Benützung zugewiesene Wohnung zu vermieten, doch stünde es ihr jederzeit frei, ihre Ansicht zu ändern und im Haus Wohnung zu nehmen, was untunlich sei. Da die Antragstellerin auch nicht den Wunsch habe, selbst im Hause zu wohnen, wogegen es der Wunsch des Antragsgegners sei, die Liegenschaft gemeinsam mit seiner Gattin zu bewohnen, entspreche es der Billigkeit, dem Antragsgegner den Hälfteanteil der Antragstellerin zu übertragen. Für die Antragstellerin gelte es aber, eine Lösung zu finden, die es ihr ermögliche, eine Wohnung zu erwerben, um damit ein entsprechendes Äquivalent zu dem von ihr aufzugebenden Hälfteanteil zu erhalten. Der Beitrag beider Parteien zum Erwerb der Liegenschaft sei etwa gleichwertig. Während der Antragsgegner wesentliche Eigenleistungen und finanzielle Leistungen erbrachte, habe die Antragstellerin ihren Beitrag vor allem durch die Pflege und Erziehung von fünf Kindern und die Führung des Haushaltes erbracht. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es daher billig, den Wert des Hälfteanteils der Liegenschaft der Leistung der Ausgleichszahlung zugrundezulegen. Bei der Bewertung der Liegenschaft sei zu berücksichtigen, daß sie weiterhin als Wohnstätte des Antragsgegners dienen und nicht der Verwertung auf dem Immobilienmarkt zugeführt werden solle. Es entspräche deshalb nicht der Billigkeit der Aufteilung den Verkehrswert zugrundezulegen, vielmehr erscheine eine angemessene Berücksichtigung des Ertragswertes billig. Daraus ergebe sich der Wert des Hälfteanteils der Antragstellerin im Betrag von S 658.000,--. Da der Antragsgegner über keine nennenswerte Ersparnisse verfüge und derzeit auf Grund monatlicher Zahlungsverpflichtungen von S 5.000,-- auch nicht in der Lage sei, einen entsprechenden Kredit aufzunehmen, sei es ihm nicht zumutbar, diesen Betrag sofort bar zu berichtigen. In zehn Monaten werde jedoch der vom Antragsgegner aufgenommene Kredit zurückbezahlt sein. Ab diesem Zeitpunkt sei es dem Antragsgegner offenbar zumutbar, einen Kredit aufzunehmen, der ihm die Barzahlung der aushaftenden Ausgleichszahlung ermögliche. Der mit 1. Mai 1988 noch offene Ausgleichsbetrag von S 628.000,-- könne durch Aufnahme eines Kredites mit einer Laufzeit von 20 Jahren beschafft werden. Eine monatliche Kreditrückzahlung von S 6.280,-- sei dem Antragsgegner zumutbar. Mit dem Barbetrag von S 628.000,-- werde es der Antragstellerin auch möglich sein, sich selbst eine Wohnung zu kaufen bzw. zumindest anzuzahlen. Es entspräche nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner die Bezahlung dieses Betrages nicht in einer Barleistung, sondern in einer Zeitrente aufzuerlegen. Eine Zeitrente von etwa S 2.500,--, zu deren Leistung sich der Antragsgegner bereit erklärt habe, würde zwar im wesentlichen die derzeitigen Mietkosten der Antragstellerin decken, doch verfügte die Antragstellerin nach Ablauf der Zeitrente über kein eigenes Eigentum, während der Antragsgegner lastenfreier Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft wäre. Dem Antragsgegner stehe es auch frei, das Erdgeschoß des Hauses zu vermieten und dadurch die zu leistende Kreditrückzahlungen teilweise zu finanzieren. Daß das Erdgeschoß zufolge des Brandschadens derzeit noch nicht zur Gänze bewohnbar sei, sei ohne Bedeutung, weil die nach dem Brand ausbezahlte Versicherungssumme zur Beseitigung der Schäden hinreiche und es daher nur am Antragsgegner gelegen sei, mit diesen Mitteln so rasch als möglich einen bewohn- und vermietbaren Zustand dep Erdgeschoßes zu schaffen. Zur Sicherung der Antragstellerin sei die Einräumung eines Pfandrechtes auf der Liegenschaft zu verfügen. Dieses Pfandrecht könne bei Leistung der Ausgleichszahlung gelöscht werden.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Antragsgegners nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteigt, und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Die Festlegung der Ausgleichszahlung mit S 658.000,--, gegen die sich der Rekurswerber wende, entspreche den Grundsätzen zur Billigkeit. Zu berücksichtigen sei, daß die Antragstellerin derzeit in beengten Verhältnissen wohne und ein Anrecht darauf habe, sich eine dem früheren Standard etwa entsprechende Wohnung zu verschaffen. Der Antragsgegner werde zwar zur Aufbringung des Betrages einen Kredit aufzunehmen haben, doch sei er hiezu wirtschaftlich in der Lage. Die Rückzahlungsraten von ca. 6.000,-- monatlich werde er, wenn auch nicht bequem, so doch unter der ihm zuzumutenden äußersten Anstrengung aufbringen können. Daß der Antragsgegner die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens erfülle, sei in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Besicherung in Form einer unbelasteten Liegenschaft nicht zweifelhaft. Sollte sich sein Einkommen in der Zukunft etwa zufolge Pensionierung verringern, müsse ihm zugemutet werden, seine Einkünfte etwa durch Vermietung einer der beiden im Haus vorhandenen Wohnungen zu erhöhen. Die Begründung von Alleineigentum an Haus und Garten stelle einen Vorteil für den Antragsgegner dar, für dessen Einräumung er sich einschränken müsse. Die mit der Kreditaufnahme üblicherweise verbundenen Kosten spielten eine nur untergeordnete Rolle. Im übrigen sei es notorisch, daß bei Aufnahme eines Hypothekardarlehens mit Nebenkosten von etwa 4 % der Darlehenssumme zu rechnen sei. Was die Wertermittlung des Anteils der Antragstellerin betreffe, könne sich der Antragsgegner durch die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung nicht beschwert erachten. Es könne zweifelhaft sein, ob der vom Erstgericht bei der Wertermittlung des Miteigentumsanteils vorgenommene Abschlag von 10 % gerechtfertigt sei, wenn zugleich die gesamte Liegenschaft in das Alleineigentum des Antragsgegners übertragen werde und diese potentielle Wertminderung damit sofort in Wegfall komme. Insgesamt entspreche die vom Erstgericht vorgenommene Regelung vollauf den Grundsätzen der Billigkeit.

Dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs des Antragsgegners kommt Berechtigung nicht zu. Der Rekurswerber wendet sich gegen die von den Vorinstanzen mit S 658.000,-- festgesetzte Ausgleichszahlung. Dem Grundsatz der Billigkeit entspräche eine Ausgleichszahlung von S 400.000,--; außerdem wäre ihm die Bezahlung des Betrages von S 30.000,-- in zwölf Monatsraten zu je S 2.500,-- und die Bezahlung des ,estbetrages in Monatsraten von maximal S 4.000,-- einzuräumen. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Die hiebei zu beachtenden Billigkeitserwägungen können der beispielsweisen Aufzählung des § 83 EheG, aber aueh der Bestimmung des § 94 Abs 2 EheG entnommen werden, sind aber nicht darauf beschränkt. Es kommt daher nicht nur auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens -, die Beiträge der Streitteile wurden von den Vorinstanzen mit Recht als gleichwertig erachtet - sondern auch darauf an, den vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EFSlg 46.399, 41.420, 38.906 u.a.). Die bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung zu beachtende Billigkeit hat auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben soll. Deshalb ist als Ausgleichszahlung auch nicht nur jener Betrag zu bestimmen, den der Ausgleichspflichtige bequem aufbringen kann (EFSlg 49.017, 46.404, 43.807 u.a.), sondern zu prüfen, welchen Betrag der Zahlungspflichtige unter äußerster Anspannung seiner Kräfte aufbringen kann; dies gilt auch für eine dem Zahlungspflichtigen zumutbare Kreditaufnahme (EFSlg 46.408, 41.434 u. a.). Mit dieser Einschränkung ist der in Entscheidungen des Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht, der zahlungspflichtige Ehegatte müsse ähnlich dem Anerben "wohl bestehen können" (EFSlg 46.402), beizupflichten (vgl. EFSlg 43.807). Es wurde auch bereits ausgesprochen, daß es dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, daß der Ehegatte, der die Wohnung behält, den anderen bei der Beschaffung der neuen Wohnung durch eine Geldzahlung unterstützt (EFSlg 49.026, 46.407). Mit Recht wiesen die Vorinstanzen darauf hin, daß die Ausgleichszahlung dem anderen Ehegatten die Möglichkeit bieten soll, eine dem früheren Wohnungsstandard annähernd entsprechende Wohnmöglichkeit zu schaffen. Gewiß trifft es zu, daß es im Fall einer Ehescheidung und der Aufteilung der Ehewohnung beide Ehegatten in Kauf nehmen müssen, ihre Bedürfnisse einzuschränken. Die vor den Vorinstanzen getroffene Regelung bedeutet aber, daß der Antragsgegner und seine zweite berufstätige Ehefrau in einem Einfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten wohnen, der Antragsgegner somit seinen bisherigen Wohnungsstandard aufrecht erhält, wogegen die Antragstellerin derzeit in bescheidenen Verhältnissen einer 30 m2 großen Garconniere wohnt, für die sie einen Mietzins von S 2.600,-- monatlich zu zahlen hat. Die Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnungsstandards des Antragsgegners erfordert als Ausgleich die Übernahme erheblicher finanzieller Lasten durch ihn. Da die Antragstellerin über kein Vermögen verfügt, ist sie zur Beschaffung einer adäquaten Wohnmöglichkeit auf eine Ausgleichszahlung in entsprechender Höhe angewiesen. Mit der Leistung einer Ausgleichszahlung von S 370.000,-- in Raten von monatlich S 4.000,-- könnte die Antragstellerin wohl unter Umständen eine entsprechende Wohnmöglichkeit durch ca. acht Jahre finanzieren. Nach diesem Zeitpunkt wäre sie aber im Hinblick auf ihr eigenes Einkommen zu einer Einschränkung des Wohnungsstandards genötigt. Die Kapitalzahlung soll der Antragstellerin die Möglichkeit der Anschaffung von Wohnungseigentum und damit die langfristige Sicherung ihres gerechtfertigten Wohnungsbedarfes ermöglichen. Der Erstrichter hat zur Klärung der Frage, mit welchen finanziellen Belastungen die Aufnahme eines Kredites verbunden ist, fernmündlich eine Auskunft der V*** S*** eingeholt (vgl. AV ON 28), die dem Antragsgegner bereits einen Kredit eingeräumt hat (Saldo per August 1985 S 207.446,60; vgl. ON 27). Danach beträgt die monatliche Belastung für eine Kredit in der Höhe von S 100.000,-- bei 20-jähriger Laufzeit unter Annahme einer Effektivverzinsung von 10 % S 996,--. Gegen eine Kreditgewährung an den Antragsgegner bestehen nach dem Inhalt der vom Erstrichter eingeholten Auskunft bei Einräumung einer entsprechenden Sicherheit keine Bedenken. Der Rekurswerber wendet sich gegen diese und eine weitere vom Erstrichter nach Fällung seiner Entscheidung amtswegig eingeholte Auskunft der V*** S***.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs kann gemäß § 232 Abs 2 AußStrG nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Eine Bekämpfung der Beweiswürdigung und der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist nicht zulässig (EFSlg 50.138, 47.399 u. a.). Der Oberste Gerichtshof ist daher an die Annahme der Vorinstanzen, daß es dem Antragsgegner möglich sein wird, die Ausgleichszahlung durch Aufnahme eines Kredites mit einer monatlichen Belastung von ca. S 6.300,-- zu finanzieren, gebunden. Auf das nach Beschlußfassung beim Erstrichter eingelangte Schreiben der V*** S*** vom 30. Juni 1987 (ON 35) hat das Rekursgericht nicht Bedacht genommen, so daß nicht geprüft werden muß, ob darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein auch im Aufteilungsverfahren vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund (vgl. EvBl 1985/121; SZ 53/52; JBl 1980, 538) gelegen wäre. Eine monatliche Belastung von ca. S 6.300,-- ist dem Antragsgegner aber bei äußerster Anspannung seiner Leistungsfähigkeit noch zumutbar.

Der nach dem Übertritt in den Ruhestand größeren Belastung kann der Antragsgegner, wie das Rekursgericht zutreffend hervorhob, durch Vermietung einer Wohneinheit, wofür ein Erlös von S 2.000,-- (Vermietung des Obergeschoßes) bzw. S 3.000,-- (Vermietung des ersten Geschoßes) zu erzielen ist, begegnen. Daß die Kreditzinsen wieder ansteigen könnten, ist derzeit nicht absehbar und jedenfalls für die nächste Zukunft nicht zu erwarten. Es kann daher hierauf auch nicht Bedacht genommen werden. Wenn der Antragsgegner darauf verweist, daß das untere Geschoß des Hauses zufolge eines Brandschadens nicht bewohnbar sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Brandschaden durch eine Versicherung gedeckt ist. Der Antragsgegner räumt auch ein, daß er die Versicherungszahlung bereits erhalten hat, doch stünden ihm diese Mittel derzeit nicht (mehr) zur Verfügung. Wenn der Antragsteller aber die Entschädigungssumme bzw. den zur Zwischenfinanzierung aufgenommenen Kredit nicht dazu verwendet, den Schaden zu beheben, kann dies nicht der Antragstellerin zum Nachteil gereichen. es ist daher auch der zur Schadensbehebung erforderliche Betrag dem Krediterfordernis nicht hinzuzurechnen. Für seine behinderte Tochter leistete der Antragsgegner nach den Verfahrensergebnissen bisher keinen Unterhalt. In welcher Höhe er zur Unterhaltsleistung herangezogen werden wird, steht derzeit noch nicht fest. Bei einer künftigen Unterhaltsfestsetzung wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragsgegners Bedacht zu nehmen sein. Der der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 29. November 1984, JBl 1986, 116, zugrundeliegende Sachverhalt kann zur Begründung der Rechtsauffassung des Antragsgegners, daß die Ausgleichszahlung mit höchstens S 400.000,-- zu bemessen und ihm die Abstattung dieses Betrages in Raten einzuräumen wäre, nicht herangezogen werden. In dieser Entscheidung blieb der Wert des Grundstücks bei der Bemessung der Ausgleichszahlung außer Betracht, weil es vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht worden war. Wenn ungeachtet des Zeitwertes des Hauses von S 801.000,-- dem Antragsgegner bloß die Leistung einer Ausgleichszahlung von S 200.000,--, zahlbar in Monatsraten von S 4.000,--, auferlegt wurde, so unter Bedachtnahme darauf, daß der Antragstellerin die Ehewohnung und der gesamte Hausrat verblieben war und der Antragsgegner als 100 %-iger Invalide und Empfänger eines Hilflosenzuschusses bei einem Monatseinkommen von S 15.000,-- und einem erhöhten eigenen Unterhaltsbedarf von S 3.000,-- monatlich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages an die Antragstellerin von S 2.700,-- zuzüglich S 8.000,-- Mietkosten verpflichtet war und ihn auch die Rückzahlungspflicht für eine Reihe von Darlehen traf. Der Antragsgegner hatte sich auch verpflichtet, der Antragstellerin als Anteil der von ihm erhaltenen Abfertigung S 47.000,-- zu bezahlen. Ein auch nur einigermaßen vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor.

Demzufolge ist dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.

Anmerkung

E13111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00716.87.0120.000

Dokumentnummer

JJT_19880120_OGH0002_0010OB00716_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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