TE OGH 1988/1/21 13Os4/88

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafsache gegen Ramazan A*** wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt als Schöffengerichts vom 12.November 1987, GZ. 10 Vr 1079/87-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 1.Jänner 1964 geborene türkische Staatsangehörige Ramazan A*** wurde des Verbrechens der versuchten Notzucht nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (I) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II), des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (III) und der Körperverletzueg nach § 83 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt. Den Schuldspruch wegen Verbrechens der versuchten Notzucht bekämpft der engeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde. Darnach hat er am 5.September 1987 in Leobersdorf versucht, Alexandra G*** mit Gewalt gegen ihre Person widerstandsunfähig zu machen und sie in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen, indem er sie mit den Worten, er wolle mit ihr schlafen, mit beiden Händen an den Hüften umklammerte, ihr die Jeanshose öffnete, einen Finger in ihre Scheide einführte, ihr sodann mit einer Hand den Mund und die Nase zuhielt, ihr den Bikinioberteil herunterriß, ihre Brüste betastete, sie anschließend am Handgelenk erfaßte, zu Boden riß und Anstalten traf, sich auf sie zu legen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber releviert ausdrücklich die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z. 5 "beziehungsweise" 9 lit a "recte" 10 StPO.

Gemäß § 285 Abs 1 StPO hat der Beschwerdeführer entweder bei der Anmeldung oder in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen. Die Beschwerde ist insbesondere zurückzuweisen, wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist (§ 285 a Z. 2 StPO). Urteilsnichtigkeit nach Z. 5 liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist, wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht. Der Angeklagte behauptet in der Beschwerdeschrift (S. 154 bis 156) weder eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit des Urteils hinsichtlich entscheidungswesentlicher Tatsachen noch in bezug auf diese einen Begründungsmangel oder gar eine Aktenwidrigkeit. Sonach ist der Mängelrüge nicht zu entnehmen, in welchem Tatumstand dieser Nichtigkeitsgrund erblickt wird; sie gelangt demnach nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe der Z. 9 lit a und 10 werden nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Beschwerde von den im Urteil festgestellten Tatsachen ausgeht. Sofern der Nichtigkeitswerber das Vorliegen des Tatbestands nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB in Zweifel zieht und eine Unterstellung der Tat (im Faktum I) nach § 105 StGB, allenfalls nach § 106 Abs 1 Z. 3 StGB anstrebt, übergeht er die ausdrücklichen Urteilsfeststellungen, daß sein Vorsatz darauf gerichtet war, den Widerstand des Mädchens zu brechen, um mit ihm einen Geschlechtsverkehr gewaltsam durchzuführen (S. 146) sowie, daß er das Mädchen zu Boden riß, um seinen Widerstand endgültig zu brechen (S. 142). Auch die Rechtsrüge läßt sonach, weil sie die eben erwähnten Konstatierungen negiert, eine der Prozeßordnung entsprechende Ausführung vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 Abs 1 Z. 1 StPO iVm § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Da über die Nichtigkeitsbeschwerde keine Sachentscheidung getroffen wurde, entfällt die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO). Demnach waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (Rz 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl 1985 S. 565, EvBl 1981 Nr. 46, Rz 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.a.).

Anmerkung

E12700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00004.88.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19880121_OGH0002_0130OS00004_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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