Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz Z*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2, 129 Z 1, 2 und 3, 130, zweiter und dritter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten Franz Z***, Michael Klaus J*** und Herbert Ö*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Michael Klaus J*** und Helmut M*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23.Juni 1987, GZ 9 Vr 985/86-145, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Jerabek, der Angeklagten Michael Klaus J*** und Herbert Ö*** und der Verteidiger Dr. Stauder, Dr. Stöger, Dr. Prettenhofer und Dr. Stenitzer jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Franz Z*** und Helmut M*** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Helmut M*** wird Folge gegeben und über den genannten Angeklagten gemäß § 40 StGB eine Zusatzfreiheitstrafe von sechs Monaten verhängt.
Im übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie den Berufungen der Angeklagten Franz Z***, Michael Klaus J*** und Herbert Ö*** nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Franz Z***, Michael Klaus J***, Herbert Ö*** und Helmut M*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden neben anderen Angeklagten Franz Z*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 2 und 3, 130 zweiter und dritter Deliktsfall, 12 und 15 StGB, Michael Klaus J*** des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 (rechtsrichtig: und 3) StGB, Herbert Ö*** des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls und des schweren Betruges nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 (rechtsrichtig: Z 3), 12, 146, 147 Abs 2 (rechtsrichtig; Abs 3) StGB und Helmut M*** des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 12 StGB schuldig gesprochen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte Franz Z*** zahlreiche, zum Teil vollendete, zum Teil versuchte Einbruchsdiebstähle gewerbsmäßig mit einem Schaden von über 4,5 Mio S begangen. Er wurde hiefür nach § 130, zweite Strafstufe StGB, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht bei Franz Z*** als erschwerend die mehrfache Qualifikation zum Diebstahl, den hohen Schaden, den langen Deliktszeitraum, fünf einschlägige Vorstrafen und als mildernd das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, und das als außerordentlich hoch zu bewertende Geständnis. Michael Klaus J*** hat sieben Einbruchsdiebstähle, wovon einer beim Versuch geblieben ist, mit einem Schaden von über 150.000 S zu verantworten. Er wurde gemäß § 128 Abs 2 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Strafzumessung war erschwerend die mehrfache Qualifikation zum Diebstahl, die mehrfache Begehung der Tat, fünf einschlägige Vorstrafen, mildernd das Geständnis und die Tatsache, daß das Diebsgut teilweise zustandegebracht werden konnte. Der dem Schuldspruch des Herbert Ö*** zugrundeliegende Sachverhalt kann dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 12. November 1987, GZ 12 Os 134/87-6, entnommen werden, mit dem seine gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen wurde. Er wurde nach § 128 Abs 2 StGB und gemäß §§ 31, 40 StGB zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ 6 Vr 1718/83-44 vom 3.November 1983 (mit diesem, seit 3.Mai 1984 rechtskräftigen Urteil wurde er wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls mit einem Schaden von 90.000 S nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und zwei weiterer Vergehen nach §§ 129, 28 StGB zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Bei Herbert Ö*** wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die mehrfache Begehung der Tat, den raschen Rückfall, fünf einschlägige Vorstrafen, den langen Deliktszeitraum, als mildernd das Geständnis, die teilweise Zustandebringung des Diebsguts und die Tatsache, daß er eine untergeordnete Rolle gespielt hat.
Helmut M*** hat sechs Diebstähle, fünf davon durch Einbruch und zwei davon als Bestimmungstäter, mit einem Schaden von über 740.000 S zu verantworten. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20.Februar 1986, AZ 12 Vr 4803/85 (mit dem er wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Abs 1, 12 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat das Schöffengericht gemäß §§ 31, 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Das Erstgericht wertete bei M*** als erschwerend die mehrfache Qualifikation zum Diebstahl, fünf einschlägige Vorstrafen, die mehrfache Begehung der Tat, als mildernd das Geständnis, daß er eine untergeordnete Rolle gespielt hat und die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes.
Der Strafausspruch wird von den Angeklagten Franz Z***, Michael J*** und Herbert Ö*** mit Berufung angefochten. Die Berufungswerber streben eine Herabsetzung des Strafausmaßes, J*** und Ö*** außerdem bedingten Strafnachlaß an.
Die Staatsanwaltschaft begehrt in ihrer Berufung die über J*** verhängte Strafe zu erhöhen und über M*** eine angemessene Zusatzstrafe zu verhängen.
Zur Berufung des Angeklagten Franz Z***:
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe bei diesem Angeklagten im wesentlichen richtig angenommen und zutreffend gewürdigt. Das Berufungsvorbringen, daß der Vorsatz des Angeklagten Z*** nur auf Herbeiführung eines Schadens von 1,5 bis 1,7 Mio S gerichtet war, ist unberechtigt, denn es fehlen Anhaltspunkte dafür - und wurde dies auch nicht vom Erstgericht angenommen - daß der Angeklagte, auch dann wenn er den wahren Wert des Schiele-Bildes - der Wert dieses Bildes wurde vom Schöffengericht ohnedies sehr niedrig, nur mit dem Versicherungswert angenommen - gekannt hätte, von diesem Diebstahl Abstand genommen hätte. Das volle Geständnis des Angeklagten, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, daß der Schaden teilweise gutgemacht wurde, und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, wurde vom Erstgericht bereits berücksichtigt. Er hat nicht unter der Einwirkung eines Dritten die Diebstaten begangen, vielmehr aus eigenem Antrieb, auch wenn er in mehreren Fällen Informationen über günstige Einbruchsmöglichkeiten und Zusagen für die Verwertung der Diebsbeute erhielt. Eine vernachlässigte Erziehung kann bei dem 1956 geborenen Angeklagten nicht mehr als mildernd herangezogen werden. Daß ein großer Teil der Straftaten in die Zeit vor dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18.Oktober 1985 (mit dem er wegen Diebstahls mit acht Monaten Freiheitsstrafe bestraft wurde) fällt, vermindert sein Verschulden nicht, denn er hat Einbruchsdiebstähle auch nach diesem Urteil fortgesetzt. Auch wenn man berücksichtigt, daß der Angeklagte sich selbst gestellt und einige Jahre wohlverhalten hat und aufgrund seines umfassenden Geständnisses ein sehr großer Teil des Schadens wieder gutgemacht, insbesonders auch das besonders wertvolle Schiele-Bild zustandegebracht wurde, ist bei der hohen kriminellen Belastung des Angeklagten, der zahlreiche schwere Einbruchsdiebstähle mit einem Millionenschaden begangen hat, und der auch aufgrund seines Vorlebens als Neigungstäter zu beurteilen ist, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht zu hoch bemessen.
Zur Berufung des Angeklagten Michael Klaus J*** und
der Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten:
Auch bei J*** hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Auch wenn ein Teil der Straftaten vor der letzten Verurteilung begangen wurde, und der Angeklagte sich nunmehr einige Jahre wohlverhalten und ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, und in einem Fall die Tat beim Versuch geblieben ist, ist die über diesen Angeklagten, der mehrfach einschlägig vorbestraft ist, ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten in Relation zu der im Gesetz angedrohten Strafe nicht überhöht aber auch nicht zu gering, vielmehr seinem Verschulden angemessen.
Zur Berufung des Angeklagten Herbert Ö***:
Zu den vom Erstgericht angenommenen Strafbemessungsgründen kommen als weitere Milderungsgründe noch, daß sich der Angeklagte selbst gestellt hat und die Tat schon einige Zeit zurückgelegen ist. Von einer untergeordneten Rolle bei Begehung der Taten kann bei ihm hingegen nicht gesprochen werden. Ebenso fällt die teilweise Anstiftung durch Z*** nicht ins Gewicht, weil Ö*** auch allein mehrfach Diebstähle begangen hat. Mit Rücksicht auf seine Vorstrafen - er wurde bisher fünfmal wegen einschlägiger Straftaten verurteilt - ist die zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verhängte Zusatzstrafe von sechs Monaten keineswegs zu hoch. Die bei dem Vorleben des Angeklagten ungünstige Prognose für sein künftiges Verhalten schließt die begehrte bedingte Strafnachsicht aus.
Zur Berufung der Staatsanwaltschaft
hinsichtlich Helmut M***:
Dem Angeklagten fallen zwar nur drei - und nicht wie das Erstgericht angenommen hat, fünf - einschlägige Vorstrafen als erschwerend zur Last, jedoch wurde ihm zu Unrecht auch der Milderungsgrund, daß er in untergeordneter Rolle gehandelt hat, zugute gehalten. Die Haftunfähigkeit des Angeklagten ist nur beim Strafvollzug, nicht auch bei der Strafbemessung von Bedeutung. Der Angeklagte war an sieben Diebstählen mit einem Schaden von über 740.000 S, davon sechs durch Einbruch und zwei als Bestimmungstäter beteiligt. Das Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe, zu der über ihn mit dem zitierten Urteil verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ist nicht gerechtfertigt. Es mußte vielmehr in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Vorlebens des Angeklagten M*** eine seinem Verschulden angemessene Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt werden.
Es war somit nur die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich M*** berechtigt. Im übrigen war aber den Berufungen der Angeklagten Z***, J*** und Ö*** und der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich J*** ein Erfolg zu versagen. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Z***, J***, Ö*** und M*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Anmerkung
E12924European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00134.87.0121.000Dokumentnummer
JJT_19880121_OGH0002_0120OS00134_8700000_000