TE OGH 1988/1/21 12Ns24/87

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. N. J*** und andere Angezeigte wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ Vr 1374/87 des Kreisgerichtes Wels, über die Ablehnung (aller Richter) des Oberlandesgerichtes Linz und aller Gerichtshöfe im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz ist nicht gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter der Gerichtshöfe des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz wird der Akt dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

In der oben bezeichneten Strafsache, in welcher über den Subsidiarantrag des Dipl.Ing. Wilhelm P*** zu entscheiden ist, lehnt der Genannte alle Richter der Gerichtshöfe im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich der Richter des genannten Oberlandesgerichtes wegen Befangenheit ab.

Nur über die Zulässigkeit der Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz hat der Oberste Gerichtshof zu befinden (§ 74 Abs 2 letzter Fall StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (ua) der Privatbeteiligte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).

Solche Gründe werden von Dipl.Ing. P*** in bezug auf die (in seiner Ablehnungserklärung namentlich nicht genannten) Richter des Oberlandesgerichtes Linz nicht vorgebracht; das Ablehnungsbegehren beschränkt sich vielmehr auf die (nicht näher substantiierte) Behauptung, daß "berechtigte Zweifel" an der vollen Unbefangenheit vorlägen. Damit werden aber keinerlei (konkrete) Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit aller Richter des bezeichneten Oberlandesgerichtes in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlaß zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 4 ff zu § 72). Auf die bloße subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 7 zu § 72). Somit erweist sich die Ablehnung des (ganzen) Gerichtshofes zweiter Instanz als nicht gerechtfertigt.

Die Entscheidung über die Ablehnung aller Richter der Gerichtshöfe des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz fällt in die Kompetenz des bezeichneten Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 74 Abs 2 zweiter Fall StPO).

Anmerkung

E12927

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120NS00024.87.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19880121_OGH0002_0120NS00024_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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