TE OGH 1988/1/21 7Ob501/88

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 4. Dezember 1979 verstorbenen Ferdinand U***, zuletzt wohnhaft Leonding, Gaumbergstraße 90, infolge Revisionsrekurses des Ing. Karl Eugen V***, Landwirt, Linz, Gaumberg 6, vertreten durch Dr. Manfred Meyndt und Dr. Dominikus Schweiger, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 27. Oktober 1987, GZ 18 R 432/87-65, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 2. Juni 1987, GZ A 693/79-58, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Nachlaß nach dem am 4. Dezember 1979 verstorbene Ferdinand U*** wurde auf Grund eines Testamentes vom 7. Mai 1978 dessen Tochter Lucia V*** eingeantwortet. Das Testament enthielt eine Bestimmung, derzufolge, falls Lucia V*** ohne Kinder bleiben sollte, der Besitz nach ihrem Ableben an ihre Geschwister oder deren Kinder je zur Hälfte zurückzufallen habe. Lucia V*** ist am 9. Oktober 1985 verstorben. Auf Grund eines Testamentes vom 15. Mai 1984 hat ihr Ehemann Ing. Karl Eugen V*** die bedingte Erbserklärung zu ihrem gesamten Nachlaß abgegeben. Diese Erbserklärung wurde zu Gericht angenommen. Dem Witwer wurde die Besorgung und Verwaltung dieses Nachlasses (der Lucia V***) eingeräumt.

Auf Grund des Testamentes des Ferdinand U*** vom 7. Mai 1978 macht dessen Sohn Ferdinand U***, der Bruder der Lucia V***, ein Recht auf den halben Substitutionsnachlaß geltend. Diesbezüglich hat er eine unbedingte Erbserklärung abgegeben.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht eine Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, in der Walter U*** zum Zwecke der Verwaltung des Substitutionsnachlasses zum Verlassenschaftskurator bestellt wurde. Es führte hiebei aus, das Vorliegen widersprechender Erbserklärungen rechtfertige eine Kuratorbestellung. Selbst wenn man aber annehmen würde, daß hier keine widerstreitenden Erbserklärungen vorlägen, sei die Bestellung eines Verlassenschaftskurators dann vorzunehmen, wenn dringende Verwaltungs- oder Vertretungshandlungen, erforderlich seien, mit denen nicht zugewartet werden könne, bis sich die Erben entscheiden, ob sie Erbserklärungen abgeben wollen oder nicht. Das gelte auch für den Fall, daß zwar eine Erbserklärung abgegeben, zu Gericht angenommen und das Erbrecht für ausgewiesen erachtet wurde, aber ein anderer Erbe, aus welchem Grund immer noch keine Erbserklärung abgegeben habe und Säumnis noch nicht eingetreten sei oder das Erbrecht eines anderen Erben noch nicht für ausgewiesen erachtet wurde. Ein solcher Fall sei hier gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Ing. Karl Eugen V*** ist

unzulässig.

Da im vorliegenden Fall übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre gemäß § 16 AußStrG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbaren Gesetzwidrigkeit zulässig.

Worin im vorliegenden Fall eine Nichtigkeit gelegen sein soll, läßt der Rekurs des Ing. Karl Eugen V*** nicht erkennen. Hier wird unter Hinweis auf § 477 Abs 1 Z 9 ZPO lediglich behauptet, es seien von den Vorinstanzen dringende Verwaltungshandlungen nicht festgestellt worden. Sollte dies wesentlich sein, so könnte das Unterlassen einer derartigen Feststellung entweder auf einen einfachen Verfahrensmangel zurückzuführen sein oder auf einer bloßen unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen, keinesfalls aber eine Nichtigkeit begründen.

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Hiebei bildet nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (JBl 1975/547, NZ 1973, 277 ua.).

Nunmehr erkennt auch der Rekurswerber offenbar selbst, daß im vorliegenden Fall einer Kuratorbestellung nicht die Überlassung des Nachlasses zur Verwaltung entgegenstehen kann, weil ihm nicht der vorliegende Nachlaß, sondern der Nachlaß seiner Ehegattin zur Verwaltung und Besorgung überlassen worden ist.

Wann zur Verwaltung eines Nachlasses eines Kurators zu bestellen ist, ist im Detail im Gesetz nicht näher geregelt. Die Judikatur hat § 78 AußStrG dahin ausgelegt, daß die Bestellung eines Nachlaßkurators nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch dann, wenn widersprechende Erbserklärungen vorliegen oder wenn das Abhandlungsgericht es unterlassen hat (z.B. wegen widersprechender Erbserklärungen), den Erben die Besorgung des Nachlasses zu übertragen (SZ 49/149 ua.). Es erweist sich sohin, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht nur gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes verstoßen, sondern vielmehr durch die Judikatur gedeckt sind. Aus diesem Grund kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegen. Ob eine Auslegung der Bestimmung des § 78 AußStrG dazu führen könnte, daß ein Verlassenschaftskurator nur dann zu bestellen ist, wenn die Notwendigkeit ganz konkreter Verwaltungsakte festgestellt wird, war hier nicht zu untersuchen, weil eine derartige Auslegung nicht aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig abzuleiten wäre, die gegenteilige Auslegung demnach keine offenbare Gesetzwidrigkeit, sondern höchstens eine einfache unrichtige rechtliche Beurteilung begründen könnte.

Mangels Vorliegens einer der Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG erweist sich der Revisionsrekurs des Ing. Karl Eugen V*** demnach als unzulässig.

Anmerkung

E13018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00501.88.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19880121_OGH0002_0070OB00501_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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