Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Josef Gustav W***-S***, geboren am 17. Oktober 1961, Landwirt und Forstwirt, Neusiedlerstraße 8, 7111 Parndorf, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, wegen der Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten seiner Mutter Theresia W***-S*** ob der Liegenschaft EZ 2281 KG 32020 Parndorf infolge Revisionsrekurses des aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot begünstigten Josef R***, geboren am 22. Mai 1909, Pensionist, Neusiedlerstraße 8, 7111 Parndorf, vertreten durch Dr. Dietrich Rössler ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 13. Oktober 1987, GZ R 367/87, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 27. August 1987, TZ 6308/87, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Am 28. Jänner 1980 übergaben Josef und Maria R*** ihrem Enkelsohn Josef Gustav W***-S*** Liegenschaften in der KG Parndorf gegen Einräumung des Wohnungsrechtes im übergebenen Haus für sich und ihre Tochter, Beistellung von Strom und Heizmaterial und gegen Pflege und Betreuung im Alters- und Krankheitsfalle sowie Übernahme der Betriebsschulden. Zugleich vereinbarten die Vertragsteile in dem Notariatsakt, daß der Übernehmer zur Veräußerung oder Belastung der Vertragsobjekte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Übergeber berechtigt sein solle und daß diese Beschränkung seines Eigentumsrechtes bücherlich eingetragen werde. Der Übernehmer willigte ein, daß das Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364 c ABGB ob sämtlichen übergebenen Liegenschaften einverleibt werde.
Auf Grund dieses Übergabsvertrages ist auf der Liegenschaft EZ 2281 der KG 32020 Parndorf zu TZ 4132/1980 in B-LNr. 1 a das Eigentumsrecht des Übernehmers und in C-LNr. 1 a das Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Übergeber einverleibt und in B-LNr. 1 b ersichtlich gemacht worden.
Am 13. August 1987 schloß der Übernehmer mit seiner Mutter ein Übereinkommen, womit er sich ihr gegenüber zur Sicherung des Familienbesitzes verpflichtete, die Liegenschaft EZ 2281 KG 32020 Parndorf ohne ihre Zustimmung nicht zu veräußern und zu belasten und in die bücherliche Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes einwilligte.
Der Eigentümer beantragte unter Hinweis auf die zu TZ 6306/87 vorgelegte Geburtsurkunde auf Grund dieses Übereinkommens die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes nach § 364 c ABGB zugunsten seiner Mutter Theresia W***-S***, geboren am 14. Oktober 1936, in der EZ 2281 KG 32020 Parndorf und die Ersichtlichmachung des Verbotes im Eigentumsblatt. Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab. Die beantragte Eintragung stelle eine weitere Belastung der Liegenschaft dar, der das Belastungsverbot zu Gunsten der Übergeber in C-LNr. 1 a entgegenstehe. Die Zustimmung der Verbotsberechtigten sei nicht urkundlich nachgewiesen.
Das Rekursgericht bewilligte über den Rekurs des Eigentümers die beantragten bücherlichen Eintragungen. Das zu Gunsten der Übergeber einverleibte Verbot stehe der Einverleibung eines weiteren Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht entgegen und beschwere die früheren Verbotsberechtigten nicht.
Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Übergeber Josef R*** - seine Ehefrau Maria R*** ist verstorben - mit dem auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen abweisenden Beschlusses abzielenden Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juni 1970 zu 5 Ob 96/70 = MietSlg. 22.537/21 wurde bereits überzeugend dargelegt, daß auch ein durch Eintragung ins Grundbuch verdinglichtes Belastungsverbot keineswegs die rechtsgeschäftliche Einräumung eines weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu Gunsten einer anderen Person hindert. Auch wenn die tragende Begründung dieser Entscheidung sich schon daraus ergab, daß für den Wohnhauswiederaufbaufonds nur das kein Belastungsverbot umfassende Veräußerungsverbot nach § 31 a WWG einverleibt war und eine Veräußerung nicht vorlag, wurde doch betont, daß ein späteres Veräußerungs- und Belastungsverbot in keinem inhaltlichen Gegensatz zu dem bereits früher verbücherten gleichartigen Verbot steht und daß der aus der früheren Eintragung Verbotsberechtigte durch die Einverleibung des späteren Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht beschwert und zur Anfechtung dieser Eintragung nicht legitimiert ist. Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsmeinung abzugehen.
Entscheidend ist, ob es sich bei der Einverleibung des zu Gunsten eines weiteren zum Personenkreis des § 364 c ABGB zählenden Angehörigen um eine durch das zu Gunsten des Revisionsrekurswerbers im früheren Rang einverleibte und dadurch mit dinglicher Wirkung ausgestattete Verbot verhinderte Belastung der Liegenschaft handelt. In Wahrheit verpflichtet das vertragliche Veräußerungs- und Belastungsverbot den Belasteten zur Unterlassung einer Verfügung über die Sache durch Belastung und/oder Veräußerung und stellt damit, wenn auch in den Auswirkungen einer verneinenden Dienstbarkeit ähnlich (SZ 15/17) nicht eine Belastung der Liegenschaft sondern eine Eigentumsbeschränkung dar, die mit dem Tod des Belasteten erlischt (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 364 c; Koziol-Welser II7 41 f). Das Belastungsverbot soll die Beschwerung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten verhindern (Koziol-Welser aaO) und allenfalls die Zuständigkeit des Partners eines Schuldverhältnisses zur Sache festschreiben (Spielbüchler aaO Rz 2). Daraus folgt aber, daß die Rechtsposition des Verbotsberechtigten durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung durch vertragliche Bindung des Eigentümers, eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung eines Begünstigten zu unterlassen, ebensowenig berührt wird, wie durch die bücherliche Eintragung des Verbotes nach § 364 c ABGB zu Gunsten eines der dort erschöpfend aufgezählten Angehörigen. Das Verbot wirkt insoferne gegen Dritte, als es die Veräußerung der Liegenschaft (unter Lebenden) oder die Einverleibung von Pfandrechten oder von Dienstbarkeiten hindert, nicht aber einer zur Sicherung des Familienbesitzes übernommenen weiteren Verfügungsbeschränkung des Eigentümers entgegensteht. Denn Zweck des Verbotes ist es nicht, dem Verbotsberechtigten einen vorzugsweisen Zugriff auf die Liegenschaft zu gestatten oder seine Rechte aus dem Übergabsvertrag zu besichern. Dazu hätte es der Einverleibung der Reallast des Ausgedinges bedurft, in deren Rang unbeschadet eines später einverleibten Veräußerungs- oder Belastungsverbotes auf die Liegenschaft auch Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung zulässig gewesen wäre.
Das zugunsten des Revisionsrekurswerbers einverleibte Belastungsverbot wird durch die rekursgerichtliche Eintragungsverfügung nicht verletzt. Aber auch sonst wird dadurch nicht in eine geschützte Rechtsposition des Verbotsberechtigten eingegriffen, denn das vom Eigentümer seiner Mutter eingeräumte Recht belastet nicht die Liegenschaft sondern deren Eigentümer und läßt das früher einverleibte Verbot unberührt.
Der Rekurs gegen eine bücherliche Eintragung anordnende Grundbuchsbeschlüsse steht aber nur dem zu, der in seinen bücherichen Rechten verletz werden kann (SZ 45/74; EvBl 1978/124; NZ 1985, 33; NZ 1985, 114; NZ 1986, 136 ua). Da dies nicht der Fall ist, steht dem Verbotsberechtigten der Revisionsrekurs nicht zu.
Anmerkung
E13005European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00111.87.0126.000Dokumentnummer
JJT_19880126_OGH0002_0050OB00111_8700000_000