Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Richter des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Anton Korntheuer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roswitha H***, Rablstraße 14, 4600 Wels, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser jr., Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Linz), Roßauerlände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. September 1987, GZ 12 Rs 1109/87-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes in Linz der Sozialversicherung für Oberösterreich vom 23. Dezember 1986, GZ 4 C 208/86-12 (26 Cgs 43/87 des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 7. März 1960 geborene Klägerin ist unter Berücksichtigung bestehender Leidenszustände in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Arbeitspausen, die über das normale Maß hinausgehen sind nicht erforderlich. Der Weg zur Arbeitsstätte erfordert keine Einschränkungen. Zu vermeiden sind Arbeiten, die wesentliche Anforderungen an die Verläßlichkeit und geistige Eigeninitiative sowie an ein konzentriertes Arbeiten stellen. Auch Arbeiten, die mit starker Kälte und Nässeeinwirkung verbunden sind, sind nicht zumutbar. Die Klägerin hat je vier Klassen Volks- und Hauptschule abgeschlossen und war anschließend kaufmännischer Lehrling, legte jedoch die Lehrabschlußprüfung nicht ab. Von 1978 bis 1979 war sie Verkäuferin bei der Firma Quelle in Wels. Vom März 1980 bis Dezember 1980 Hilfskraft bei der Firma Welsermühl. In der Zeit von Jänner 1983 bis März 1984 bezog sie die Berufsunfähigkeitspension.
Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. April 1986 gerichtete Begehren der Klägerin ab. Ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül sei die Klägerin in der Lage, eine ganze Reihe von zumutbaren Tätigkeiten zu verrichten, wobei sie die Hälfte des in Betracht kommenden Entgeltes erwerben könne. Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der geltend gemachten Nichtigkeit sowie der relevierten Verfahrensmängel. Bei den in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten handle es sich um solche, für die zwingend kollektivvertragliche Normen vorgeschrieben seien. Sei ein Versicherter in der Lage, die berufstypischen Leistungen so zu erbringen, dann könne er auch das dafür übliche Entgelt in der Höhe von zumindest des kollektivvertraglichen Lohnes erzielen. Auch eine Überprüfung der Frage, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt freie Arbeitsplätze in genügender Zahl vorhanden seien, welche die Klägerin ausfüllen könne, sei nicht erforderlich. Entscheidend sei nicht die konkrete Arbeitsmarktlage. Die Unmöglichkeit, einen bestimmten zumutbaren Arbeitsplatz zu erlangen, bewirke Arbeitslosigkeit, nicht aber schon Berufsunfähigkeit. Das Gesetz kenne keinen konjunkturabhängigen Invaliditätsbegriff. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner grundlegenden Entscheidung 10 Ob S 23/87 ausführte, können auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden. Soweit die Revisionswerberin ihr Rechtsmittel auf bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel stützt, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die Ausführungen verwehrt. Es ist dem Revisionsgericht nicht möglich, die Frage zu prüfen, ob die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz vorliegen, weil dies schon vom Berufungsgericht verneint wurde. Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles zutreffend ist, genügt es, auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin Verfahrenshilfe genießt, erfordert die Billigkeit nicht den Zuspruch von Kosten.
Anmerkung
E13076European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00152.87.0126.000Dokumentnummer
JJT_19880126_OGH0002_010OBS00152_8700000_000